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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)*)
Vom 23. März 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Hinweis auf § 30a wird wie folgt gefasst: ,,§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors".
*) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 und von Anhang I Nr. 1.2. Buchstabe b der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). Artikel 1 Nr. 40 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). Artikel 2 Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1).
b) Nach dem Hinweis auf § 35i wird folgender neuer Hinweis eingefügt: ,,§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse". c) Nach dem Hinweis auf § 39 wird folgender neuer Hinweis eingefügt: ,,§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger". d) Der Hinweis auf § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben". e) Der Hinweis auf § 59a wird wie folgt gefasst: ,,§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG". f) Folgender neuer Hinweis auf § 61 wird eingefügt: ,,§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen". 2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort ,,Roller" durch das Wort ,,Kinderroller" ersetzt und werden nach dem Wort ,,ähnliche" die Wörter ,,nicht motorbetriebene" eingefügt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3),".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 bb) Nach Nummer 4a wird die folgende neue Nummer 4b eingefügt: ,,4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,". b) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort ,,Kleinkrafträder" die Wörter ,,Zweirädrige oder dreirädrige" und nach den Wörtern ,,Fahrräder mit Hilfsmotor" die Wörter ,, , vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" eingefügt. c) In Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Wort ,,Kleinkrafträdern" die Wörter ,,zweirädrigen oder dreirädrigen" und nach den Wörtern ,,Fahrrädern mit Hilfsmotor" die Wörter ,, , von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen" eingefügt. 4. In § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c und in § 22 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Worte ,,Abschnitt 7.4a der Anlage VIII" durch die Worte ,,Nummer 4 der Anlage VIIIb" ersetzt. 5. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 27 wird nach dem Wort ,,Kraftfahrzeugen" die Angabe ,,(§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)." c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ,, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L S. 7)" durch die Wörter ,,in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 6. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen und am Ende von Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein." b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Wörter ,,Prüfbuch nach Absatz 11" durch das Wort ,,Prüfprotokoll" ersetzt. c) In Absatz 11 Satz 1 werden das Wort ,,spätestens" gestrichen und die Wörter ,,ersten vorgeschriebenen Untersuchung" durch das Wort ,,Zulassung" ersetzt. 7. § 29e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) In Nummer 1 werden vor dem Wort ,,Kleinkrafträder" die Wörter ,,zweirädrige oder dreirädrige" eingefügt. b) Am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b)." 8. § 30a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden." 9. Dem § 30c wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 10. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt: ,,4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind . . . . 2,60 m, 5. bei Personenkraftwagen . . . . . . . . 2,50 m." bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 lichttechnische Einrichtungen, Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden, Spiegel, Reifenschadenanzeiger, Reifendruckanzeiger, ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 6121978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: nachgiebige Antennen und Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung. Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen." c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Fahrzeugkombination" die Wörter ,, mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge " eingefügt. d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: Wischer- und Waschereinrichtungen, vordere und hintere Kennzeichenschilder, Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen, lichttechnische Einrichtungen, Spiegel, Sichthilfen am Fahrzeugheck, Luftansaugleitungen, Längsanschläge für Wechselaufbauten, Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung, Stoßfängergummis, Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen sowie 13. In § 34b Abs. 1 wird in Satz 2 vor dem Wort ,,Laufrollen" das Wort ,,Gefederte" eingefügt und nach Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 eingefügt: ,,Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen 12. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird am Ende von Nummer 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen. b) Folgender neuer Absatz 5a wird eingefügt: ,,(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen." c) Folgender neuer Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden." 11. § 32b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,700 mm" durch die Angabe ,,550 mm" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 18. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4)," durch die Wörter ,,in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung" ersetzt. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden." e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahme der Sätze 2 und 3" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt." f) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten: 1. Breite: a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen . . . 2,00 m, b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m, 2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 m, 3. Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 m."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden." 14. In § 35 erster Halbsatz wird die Angabe ,,4,4 kW" durch die Angabe ,,5,0 kW" ersetzt. 15. § 35a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,, , Personenkraftwagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein" durch die Wörter ,,und außerdem an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt" ersetzt. b) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein." c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,, , einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen" gestrichen. d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen." 16. In § 35d Abs. 3 Satz 1 werden das Wort ,,Bewegliche" durch das Wort ,,Fremdkraftbetriebene" und der Hinweis ,,Kategorie 1" durch den Hinweis ,,Kategorie 5" ersetzt. 17. § 35e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,mehr als 16 Fahrgastplätzen" durch die Wörter ,,mehr als 22 Fahrgastplätzen" ersetzt. b) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: ,,(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 5 entsprechen." c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 18. In § 35h Abs. 1 werden die Wörter ,,den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987" und in Absatz 3 werden die Wörter ,,dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987" jeweils durch die Wörter ,,dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998" ersetzt. 19. Nach § 35i wird folgender neuer § 35j eingefügt: ,,§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit
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mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen." 20. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2 nicht übersteigen." b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h, 3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt." 21. § 38 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben." b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind. (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen." verbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder mit der anderen Bremsanlage des Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens 44 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt." c) Absatz 6 wird gestrichen. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,finden" durch das Wort ,,findet" ersetzt und der Hinweis ,,und Absatz 4" gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2" durch die Wörter ,,Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Verzögerung von 1,5 m/s2" durch die Wörter ,,Vollverzögerung von 3,5 m/s2" ersetzt. cc) In Satz 4 und Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,20 vom Hundert" jeweils durch die Angabe ,,18 vom Hundert" ersetzt. f) In Absatz 10 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h" durch das Wort ,,Zugmaschinen" ersetzt. g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die mittlere Vollverzögerung wird entweder 1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juni 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger (ABl. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), oder 2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Bremsweg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung nach einer Ansprech- und Schwellzeit von höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt." h) Absatz 18 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Lastkraftwagen" ein Komma und die Wörter ,,Zugmaschinen ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen " eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,dürfen" durch das Wort ,,müssen" ersetzt. cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Austauschbremsbeläge für die in Satz 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."
22. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt: ,,§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger (1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht." 23. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungsund Trocknungsanlagen für Scheiben". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,an Beleuchtungseinrichtungen" durch die Wörter ,,von lichttechnischen Einrichtungen" ersetzt. c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 24. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden im ersten Halbsatz die Wörter ,,Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2" durch die Wörter ,,Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2" und im zweiten Halbsatz die Wörter ,,Verzögerung von 1,5 m/s2" durch die Wörter ,,Vollverzögerung von 3,5 m/s2" ersetzt. b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: ,,(4a) Bei Kraftfahrzeugen ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 muss es bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 i) In Absatz 19 werden die Wörter ,,zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge" durch die Wörter ,,Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3" ersetzt. j) Folgender neuer Absatz 20 wird angefügt: ,,(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17 bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1 entsprechen." 25. § 41b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter ,,Anhänger mit mehr als drei Achsen" gestrichen. 26. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Krafträdern," gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen." 27. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 28. Dem § 45 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden." 29. Dem § 50 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: ,,(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fernund Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein." 30. Dem § 51a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden." 31. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Verkehrsbetriebe" die Wörter ,,mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen," eingefügt. bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" gestrichen. 32. § 53 Abs. 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort ,,und" gestrichen, in Nummer 2 nach dem Wort ,,entsprechen," das Wort ,,und" eingefügt und folgende neue Nummer 3 angefügt: ,,3. schweren und langen Fahrzeugen ausgenommen Personenkraftwagen mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht." 33. § 53a Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Mehrspurige" gestrichen und nach dem Wort ,,Fahrzeuge" werden die Wörter ,,(ausgenommen zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge)" eingefügt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,für rotes Licht" durch den Hinweis ,,nach § 39a" ersetzt. 34. § 54 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 41. Folgender neuer § 61 wird eingefügt: ,,§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein. (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht." 42. § 69a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 12 wird nach der Angabe ,,des § 27 Abs. 1" die Angabe ,,oder 1a" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 4 oder 9" ersetzt.
35. In § 55 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 36. § 55a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen." 37. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,30 km/h" durch ,,40 km/h" ersetzt. b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende neue Nummer 5 ersetzt: ,,5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen." 38. § 57b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort ,,übt" durch das Wort ,,üben" ersetzt. b) Absatz 10 wird gestrichen. 39. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort ,,Fahrzeugen" die Wörter ,, ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 " eingefügt. b) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen." 40. § 59a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein."
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,des § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand," die Angabe ,,des § 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen," eingefügt. cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Entriegelungseinrichtung" die Wörter ,,oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen" angefügt.
dd) In Nummer 7b wird die Angabe ,,Abs. 5 Satz 1, 2 oder 4 bis 8" durch die Angabe ,,Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6" ersetzt. ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;". ff) In Nummer 12 werden nach dem Wort ,,Scheibenwischern" die Wörter ,,oder des § 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus" angefügt.
gg) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4" ersetzt. hh) In Nummer 18a werden nach dem Wort ,,Abblendlicht" die Wörter ,,oder Abs. 10 über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen" eingefügt. ii) In Nummer 18g wird nach den Wörtern ,,betriebsunfähigen Fahrzeugen" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden nach den Wörtern ,,beweg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 lichen Fahrzeugteilen" die Wörter ,, , des § 53 Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln und Markierungen aus retroreflektierenden Materialien oder Satz 2 über die Anbringung von Werbung aus andersfarbigen und retroreflektierenden Materialien an den Seitenflächen" eingefügt. jj) kk) In Nummer 22 wird die Angabe ,,oder 6" gestrichen. In Nummer 26 wird die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2" ersetzt. Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt: ,,26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;". mm) Nummer 27 wird wie folgt gefasst: ,,27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;". 43. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" und in Nummer 4 werden die Wörter ,,des Bundesministers für Verkehr" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. bb) Am Ende von Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt: ,,5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen: a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en), b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften, c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können, d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der FahrzeugidentifizierungsNummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/ oder Ausführungs-Schlüsselnummern, e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen
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oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung." 44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 45 km/h) ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999 erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kommen und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor." b) In der Übergangsbestimmung zu § 22a Abs. 1 Nr. 1a (Luftreifen) werden die Wörter ,,oder erneuert" gestrichen. Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen."
ll)
c)
318
d)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt § 30c Abs. 1." e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: ,,§ 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Einrichtungen) ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Transport von Fahrzeugen) ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung." f) Die Übergangsvorschrift zu § 32b (Unterfahrschutz) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ,,§ 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz) ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung." g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 Nr. 4 (Dreifachachslasten) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar." h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: i) ,,§ 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen) ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden." Die Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist;". bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt: ,,5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr kommen." j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen nach Artikel 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden." k) Die Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3 (Änderung der DIN 13 163 und DIN 13 164) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ,,§ 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter benutzt werden." l) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 35j (Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse) ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober 2000 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse." m) In der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1a (Luftreifen nach internationalen Vorschriften) wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 jedoch spätestens ab 17. Juni 2003." n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 ,,§ 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung) ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1 sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung." o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 (Rückwärtsgang) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: ,,§ 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden." p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden." q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 (Bremsen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: ,,§ 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines Teils der Bremsanlage) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung." r) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) wird gestrichen. Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollverzögerung bei Anhängern) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. Für andere Anhänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung." v) u) t) s)
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Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage) werden folgende Übergangsbestimmungen eingefügt: ,,§ 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere Zugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission) ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen für diese Fahrzeuge anzuwenden." In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) sind jeweils die Wörter ,,zwei- und -dreirädrige Kraftfahrzeuge" durch die Wörter ,,Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3" zu ersetzen. Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen anzuwenden." Nach der Übergangsvorschrift zu § 41b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: ,,§ 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer für Anhänger) ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42 Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 w) Nach der Übergangsvorschrift zu § 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen angebrachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen anzuwenden." x) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden." y) Nach der Übergangsvorschrift zu § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, 1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder 2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen." z) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden." z1) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar." z2) Nach der Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträdern) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge." z3) In der Übergangsvorschrift zu § 55a (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird nach der Angabe ,,§ 55a" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. Nach der Übergangsvorschrift zu § 55a Abs. 1 (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden." z4) Nach der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar." z5) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG des Rates) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen." z6) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 59a (Nachweis der Übereinstimmung) ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist." z7) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar." z8) Die Übergangsvorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und zu Anlage VIII Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungsfristen für Anhänger) werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 45. In Anlage VIII wird Nummer 2.1.5.2 wie folgt gefasst:
Art der Untersuchung und Zeitabstand Art des Fahrzeugs Hauptuntersuchung Monate
321
Sicherheitsprüfung Monate
,,2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t 3,5 t
24
".
46. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7.2 Satz 4 werden die Wörter ,,Anerkennung nach 7" durch die Wörter ,,Anerkennung nach 8" ersetzt. b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden."
47. In der Anlage VIIIc wird die Nummer 2.9 wie folgt gefasst: ,,2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit der SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird."
48. Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) In der Anlage zu Nummer 3 wird in Spalte 1 Nr. 4 vor dem Wort ,,Bremsprüfstand" das Wort ,,Ortsfester" eingefügt. b) In der Anlage zu Nummer 3 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
Untersuchungsstellen Anforderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
,,7. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen)
× 10)
".
c) In der Fußnote 9) wird die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,22" ersetzt. d) Folgende neue Fußnote wird aufgenommen:
,,10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen."
49. Anlage XIX wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter ,,Abschnitt 7.4a der Anlage VIII" durch die Wörter ,,Nummer 4 der Anlage VIII b" ersetzt. b) Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt: ,,1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben die von ihnen erstellten Teilegutachten dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vorgaben für eine zentrale Erfassung zur Verfügung zu stellen."
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 30a Abs. 3
Anhang I, Anlage 1, Anhang II, Anlage 1, Anlage 2 mit Unteranlage 1, Anlage 3
50. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Vor den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 52 S. 1)."
b) Nach den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
322
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
g) Nach den zu § 36 Abs. 1a anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 30c Abs. 3
Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Anhänge Europäischen Parlaments und I und II des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."
,,§ 38 Abs. 2
c) Nach den zu § 32c Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 34 Anhang Abs. 5a Nummer 3.2 bis 3.2.3.4.2
der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 76)."
Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG des I, III, IV, V Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 133 S. 10), geändert durch die a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG (ABl. EG Nr. L 196 S. 14), b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116), c) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199 S. 33). Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), b) Berichtigung der Richtlinie 82/ 890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 42), c) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 200 S. 30), d) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24), e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15)."
§ 38 Abs. 3
d) Nach den zu § 34 Abs. 10 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 34 Anhang Abs. 11 IV
der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1)."
e) Nach den zu § 35a Abs. 4, 6 und 7 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
h) In den Bestimmungen, die zu § 38b anzuwenden sind, wird der letzte Halbsatz gestrichen und folgende Sätze werden angefügt: ,,geändert durch die a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1), b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG Nr. L 103 S. 38)." i) Nach den zu § 38b anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 35a KapiAbs. 11 tel 11 Anhang I bis IV und VI
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
§ 35j
Anhänge der Richtlinie 95/28/EG des IV bis VI Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. EG Nr. L 281 S. 1)."
,,§ 39a Abs. 1
f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 36 Abs. 1a anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Bestimmung angefügt:
,,Kapitel 1 Anhang II Anhang III (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."
Anhänge der Richtlinie 78/316/EWG des I bis IV Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (ABl. EG Nr. L 81 S. 3), geändert durch die a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 284 S. 25), b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
323
§ 39a Abs. 2
Anhang I
der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 1).
§ 45 Abs. 4
Kapitel 6 Anhang I, Anlage 1, Anhang II (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."
§ 39a Abs. 3
Anhänge der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über EinII bis IV bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). Kapitel 12 Anhang I (ohne Anlagen) Anhang II, Anlage 1 und 2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."
l) In den Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8, § 51b anzuwenden sind, wird die Angabe ,,Anhang I" durch die Angabe ,,Anhang II" ersetzt und am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt: ,,g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)". m) Nach den zu § 53 Abs. 10 Nr. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
§ 40 Abs. 3
j) In den Bestimmungen, die zu § 41 Abs. 18 und § 41b anzuwenden sind, wird am Anfang nach der Angabe ,,X bis XII" die Angabe ,,und XV" angefügt und am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt: ,,g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1)." k) Nach den zu § 41 Abs. 19 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998 (BGBl. 1998 II S. 1134).
§ 55 Anhänge der Richtlinie 93/30/EWG des Abs. 2a I und II Rates vom 14. Juni 1993 über die (jeweils Einrichtungen für Schallzeichen ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen Anlagen) Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 11)."
§ 41 Anhänge der Richtlinie 76/432/EWG des Abs. 20 I bis IV Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), b) Berichtigung der Richtlinie 82/ 890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 42), c) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13), d) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). § 43 Abs. 5 Kapitel 10 Anhang I, Anlage 1 bis 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
n) Der Anwendungsbereich des ,,§ 55a" wird in ,,§ 55a Abs. 1" geändert und nach den zu § 55a Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 55a Abs. 2
Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des EuroAnhänge päischen Parlaments und des I bis VII Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). Kapitel 4, Anhang I, Anhang II, Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."
§ 56 Abs. 2 Nr. 5
o) Nach den zu § 59 Abs. 1a anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
324
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter ,,EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987)" durch die Wörter ,,DIN EN ISO 9 002 (Ausgabe August 1994)" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter ,,EN 45 003 (Ausgabe September 1989)" werden durch die Wörter ,,DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995)" ersetzt. 5. § 17 wird aufgehoben. 6. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter ,,EN 45 003 (Ausgabe September 1989)" durch die Wörter ,,DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995)" ersetzt. 7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter ,,EN 45 012 (Ausgabe September 1989)" durch die Wörter ,,DIN EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990)" und die Wörter ,,EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)" durch die Wörter ,,DIN EN 45 010 (Ausgabe März 1998)" ersetzt. 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden." Artikel 3 Änderung der Fahrzeugteileverordnung In Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142) wird in Nummer 11 die Angabe ,,(§ 35a Abs. 7 StVZO)" durch die Angabe ,,(§ 35a Abs. 4 StVZO)" ersetzt. Artikel 4 Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO 1. In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1846) geändert worden ist, wird das Datum ,,1. Januar 2000" durch das Datum ,,1. Januar 2006" ersetzt. 2. In § 1 Satz 1 der 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361) werden die Wörter ,,an Personenkraftwagen" durch die Wörter ,,an Kraftfahrzeugen ausgenommen Krafträder und ihren Anhängern" und in Nummer 4 die Wörter ,,§ 53 Abs. 2 Satz 9" durch die Wörter ,,§ 53 Abs. 2 Satz 10" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
,,§ 59 Anhang Abs. 1b
der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 38), geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 19)."
p) Die Bestimmungen zu § 59a werden wie folgt gefasst:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 59a
Artikel 6
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59)."
q) Nach den zu § 59a anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen angefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: des
,,§ 61 Abs. 1
Anhang (ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 16). der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 19)."
§ 61 Abs. 3
Anhang (ohne Anlagen)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Hinweis auf § 17 wie folgt gefasst: ,,§ 17 (aufgehoben)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter ,,der Kommission" gestrichen. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,oder einen Technischen Dienst nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt.
325
Berlin, den 23. März 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 21. März 2000
Tag 15. 3. 2000
Inhalt Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Juni 1998 zur Ergänzung des Luftverkehrsabkommens vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ003
Seite
494
16. 3. 2000
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ002
497
16. 3. 2000
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ004
508
16. 3. 2000
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ005
520
16. 3. 2000
Gesetz zu dem Protokoll vom 12. November 1997 zur Ergänzung des Abkommens vom 2. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ006
531
16. 3. 2000
Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ007
534
16. 3. 2000
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . .
GESTA: XJ008
544
7. 2. 2000
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
554
9. 2. 2000
555
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.