Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 34 vom 27.07.2000  - Seite 1131 bis 1138 - Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1131 Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 26. Juli 2000 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 9, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040), ­ auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 9a Abs. 3 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 4 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, ­ auf Grund des § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie ­ auf Grund des § 11a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1632), wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: ­ Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 235 S. 39); ­ Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32); ­ Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51); ­ Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 94 S. 43). 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhaltsoder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;". b) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern angefügt: ,,12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; 13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind; 14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG." 2. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe ,,des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1)" gestrichen. 3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Bakterieneiweiß M" durch die Worte ,,auf Methanol gezüchtete Bakterien" ersetzt. 4. Die §§ 16 und 17 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 16 Zugelassene Zusatzstoffe Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 (4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monografie beizufügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2 Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monografie beschriebenen Merkmale und Eigenschaften für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richtlinie 70/524/EWG eine Monografie vorzulegen ist. § 16b Besondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung (1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach § 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und 1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder 2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für ergänzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zwecke der zehnjährigen Zulassung eines nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelassenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zwecke der Änderung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines anderen Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend von Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zwecke der Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend. zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG aufgehoben wird. § 16a Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf 1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder 2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt. (2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatzstoffes zusammengefasst sind. (3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung der Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnisse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, 2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5 und Anlage 2 der GentechnikVerfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des Umweltrisikos und 3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 (3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbeltieren erfordert, hat sich der Antragsteller bei der Bundesanstalt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame Substanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 noch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung einer Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über die gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder niedergelassen, so ordnet die Bundesanstalt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an und setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat. § 16c Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags (1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet die Bundesanstalt Zulassungsanträge nach 1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang, 2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Geltungsdauer der Zulassung" festgesetzten Zulassungsdauer mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben der Bundesanstalt nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EGZulassungsverordnung in der Spalte ,,Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen" bezeichneten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist die Bundesanstalt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden. (2) Die Bundesanstalt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn 1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder 2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG nicht erfüllt. (3) An Stelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann die Bundesanstalt auch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen 1133 verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung. § 16d Pflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung (1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet, 1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften des Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monografie und eine Referenzprobe der wirksamen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale des Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine Standardprobe zu ersetzen, die der neuen Monografie des Zusatzstoffes entspricht, 2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich die Unverträglichkeit ergibt, sowie 3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe eingeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen, müssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen Gemeinschaft angegeben werden. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Falle eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft. § 17 Verwendungsbeschränkungen (1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes vorgesehen ist. (2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht. (3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Mindestgehalt" festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte ,,Höchstgehalte" festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff," oder" eingefügt. bb) In der Tabelle werden in der Position ,,Enzyme, Mikroorganismen" in Spalte 2 vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden aa) vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter" oder" eingefügt und bb) die Angabe ,,in Spalte 7" durch die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7" ersetzt. d) In Absatz 5 werden aa) vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder" eingefügt und bb) die Worte ,,unter Buchstabe d" durch die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d" ersetzt. e) In Absatz 6 werden aa) in Satz 1 die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 17a" ersetzt und bb) in Satz 2 vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder" eingefügt. f) In Absatz 7 Nr. 2 werden in den Buchstaben a und b jeweils vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder" eingefügt. g) In Absatz 8 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder" eingefügt. verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist. (4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln 1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt werden, soweit a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist, 2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit a) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist, b) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert worden ist. (6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit 1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und 2. dem Herstellerbetrieb a) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder b) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach § 31a Abs. 2 erteilt worden ist." 5. Der bisherige § 17 wird § 17a und in seinem Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder" eingefügt. b) In Nummer 3 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder" eingefügt. c) In Nummer 4 werden vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter" oder" eingefügt. d) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden aaa) vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder" eingefügt und bbb) die Worte ,,Buchstabe d" durch die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder" eingefügt. e) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt: ,,10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte Matrikelnummer." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder" eingefügt. bbb) In Buchstabe b werden die Worte ,,der sonstigen Zusatzstoffe" durch die Worte ,,anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden aaa) vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder" eingefügt und 1135 bbb) die Worte ,,Buchstabe d" durch die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d" ersetzt. dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer", oder" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden aa) vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter" oder" eingefügt und bb) die Angabe ,,in Spalte 7" durch die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7" ersetzt. c) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder" eingefügt. 9. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 17a" ersetzt und bb) vor der Angabe ,,in Anlage 3" die Worte ,,im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalte" oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder" eingefügt. 10. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder" eingefügt. 11. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 16" durch die Angabe ,,§ 17" ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor der Angabe ,,Anlage 3" die Worte ,,dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden die Worte ,,Selen oder" durch das Wort ,,Selen," ersetzt und folgende Nummer wird eingefügt: ,,4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt 1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag." b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt: ,,(8) Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 in Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 verfüttert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung oder Futtermittel oder Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten." 18. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 der Vorbemerkungen wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Aufgeführt werden nur Zusatzstoffe, für die nach dem 1. April 1998 keine Regelung durch eine EGZulassungsverordnung getroffen wurde." b) In Nummer 1.1 werden die Positionen ,,E 717 Avilamycin" und ,,E 716 Salinomycin-Natrium" und in der Position ,,E 712 Flavophospholipol" wird die Unterposition ,,Kaninchen" gestrichen. c) In Nummer 2 wird die Position ,,E 324 Ethoxyquin" gestrichen. d) Nummer 4 wird gestrichen. e) In Nummer 6.1 werden die Positionen ,,E 160 a Beta-Karotin", ,,Phaffia rhodozyma astaxanthinreich (CBS 116.94)" und Phaffia rhodozyma astaxanthinreich (ATCC 74219)" und in der Position ,,E 161 g Canthaxanthin" wird die Unterposition ,,Heim- und Ziervögel" gestrichen. f) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7.1 wird die Position ,,E 769 Nifursol" gestrichen. bb) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Positionen ,,E 24 Diclazuril", ,,E 770 Maduramycin-Ammonium" und ,,E 772 Narasin/Nicarbazin" werden gestrichen. bbb) In der Position ,,E 764 Halofuginon" wird die Unterposition ,,Junghennen", in der Position ,,E 763 Lasalocid-Natrium" wird die Unterposition ,,Truthühner", in der Position ,,E 758 Robenidin" wird die Unterposition ,,Zuchtkaninchen" und in der Position ,,E 766 SalinomycinNatrium" werden die Unterpositionen ,,Mastkaninchen" und ,,Junghennen" gestrichen. g) In Nummer 8 wird die Position ,,E 236 Ameisensäure" gestrichen. h) In Nummer 10 werden in der Position ,,E 4 Kupfer (Cu)" die Unterposition ,,Aminosäure-Kupferchelat, Hydrate", in der Position ,,E 5 Mangan (Mn)" die Unterposition ,,Aminosäure-Mangan- b) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,Nr. 3" die Angabe ,,und 4" eingefügt. 13. In § 31a Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 16" durch die Angabe ,,§ 17" ersetzt. 14. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in aa) Satz 1 die Worte ,,dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte ,,der Bundesanstalt" und bb) Satz 2 die Worte ,,Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 15. In § 35 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte ,,Cadmium oder" gestrichen. 16. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 16" durch die Angabe ,,§ 17" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 17. § 37 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Februar 2001 die Registrierung beantragt wird und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 chelat, Hydrate" und in der Position ,,E 6 Zink (Zn)" die Unterposition ,,Aminosäure-Zinkchelat, Hydrate" gestrichen. i) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen. 19. In Anlage 6 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst: ,,5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff ,,Abwasser" bezieht sich nicht auf ,,Prozesswasser", das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein sein im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muss Artikel 2 1137 technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln." Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Futtermittelgesetz (BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) erhebt nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit 1. der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und deren Verlängerung sowie 2. der Entscheidung über die Weiterleitung von Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung." 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Der Gebührennummer 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in DM ,,I. Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1" b) Dem Gebührenverzeichnis werden folgende Positionen angefügt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in DM ,,II. 1. 2. Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes . . . . Weiterleitung eines Antrags auf Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 26 500 ­ 53 000 8 000 ­ 21 000 3. bis zu 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr 4. bis zu 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr". 1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 Artikel 3 b) nach der Position ,,Virginiamycin" die Positionen 1 2 Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226) wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 1 Satz 1wird wie folgt geändert: Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Position wird angefügt: ,,Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32) ­ 16. Richtlinie ­." 2. In der Anlage werden a) nach der Position ,,Stickstoffbasen, flüchtig" die Position 1 2 ,,Vitamin A (Retinol) Vitamin E eingefügt. 16. Richtlinie 16. Richtlinie" Artikel 4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt am 1. August 2000, Artikel 3 tritt am 1. September 2000 in Kraft. ,,Tryptophan und 16. Richtlinie" Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Juli 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung M. W i l l e