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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000
Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
Vom 28. August 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satz werden nach dem Wort ,,Pässen" die Wörter ,,sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren" eingefügt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Tatsache, dass der Betroffene a) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war." 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind. (2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrneh-
men oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden." 3. § 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung: ,,2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 9),". 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 5. In § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,oder für Wahlzwecke" durch die Wörter ,, , für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt. 6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b und § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b betrifft, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2000 Artikel 1a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren Dem § 71 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:
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,,Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 4a Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. August 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Für den Bundeskanzler Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester