Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 46 vom 26.10.2000  - Seite 1426 bis 1432 - Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

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1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Vom 12. Oktober 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden. (2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder 3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist. Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich 1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, 2. ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, 3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt. (4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss. (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder 3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist. Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat. (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als 1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU-/EWRGebiet) oder 2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. Der in einem anderen EU-/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU-/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3. (8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 2 Abs. 2 bezogen hat. (9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten, wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Nicht volle Erwerbstätigkeit; Entgeltersatzleistungen (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stun- 1427 den nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. (2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundesversorgungsgesetzes schließt Erziehungsgeld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erziehungsgeld gewährt, wenn der berechtigten Person nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1 aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig gekündigt worden ist." 3. In § 3 Abs. 2 wird das Wort ,,Ehegatten" durch das Wort ,,Elternteile" und das Wort ,,Ehefrau" durch das Wort ,,Mutter" ersetzt. 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 1. 12. Lebensmonats 900 Deutsche Mark (Budget), 2. 24. Lebensmonats 600 Deutsche Mark. Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 1 800 Deutsche Mark ist zu erstatten. Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2. (2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 100 000 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 75 000 Deutsche Mark übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 32 200 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,berücksichtigen" und vor dem den Satz abschließenden Punkt die Angabe ,,; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus" eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6." e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbescheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend." 7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 25 Deutsche Mark, sonst auf 20 Deutsche Mark kalendertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende beiden Sätze ersetzt: ,,Bei gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfegesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übrigen gilt für die Zeit des Erziehungsurlaubs, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gewährt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus." 9. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Zuständigkeit Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zum Erziehungsurlaub." 26 400 Deutsche Mark übersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um 4 800 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. (3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens. (4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 20 Deutsche Mark wird nicht gewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben. (5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von 4 800 Deutsche Mark 1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 5 470 Deutsche Mark, 2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 6 140 Deutsche Mark." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort ,,Kinder" das Wort ,,andere" eingefügt. bb) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Minderung im ersten bis zwölften Lebensmonat" durch die Wörter ,,Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten bis zwölften Lebensmonat" und die Wörter ,,Minderung im dreizehnten bis vierundzwanzigsten Lebensmonat" durch die Wörter ,,Berechnung im 13. bis 24. Lebensmonat" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Berechtigten und seines Ehepartners" durch die Wörter ,,der berechtigten Person und ihres Ehegatten" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Ehepartner" durch das Wort ,,Ehegatten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber verlangen, ob und wie lange der Erziehungsurlaub beziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird." 11. In § 13 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1" gestrichen und Satz 4 aufgehoben. 12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird das Wort ,,entgegen" gestrichen. b) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils nach der Nummernbezeichnung das Wort ,,entgegen" eingefügt. c) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 3 wird die Angabe ,,oder 3 Satz 2" gestrichen und der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt." 13. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort ,,Arbeitnehmer" die Wörter ,,und Arbeitnehmerinnen" angefügt. 14. § 15 wird wie folgt geändert: ,,§ 15 Anspruch auf Erziehungsurlaub (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn sie mit einem Kind 1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht, b) des Ehegatten, c) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. 1429 (2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (3) Der Erziehungsurlaub kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, er ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. (4) Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil im Erziehungsurlaub nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. (5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor dem Erziehungsurlaub bestehende Teilzeitarbeit unverändert während des Erziehungsurlaubs fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach dem Erziehungsurlaub zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn des Erziehungsurlaubs hatte. (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer des Erziehungsurlaubs zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden; 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. 1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 17. § 18 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen." 18. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende des Erziehungsurlaubs, kündigen, wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsurlaubs mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf." 19. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben. 20. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird die Angabe ,,Vierter Abschnitt" durch die Angabe ,,Dritter Abschnitt" ersetzt. 21. § 39 wird durch folgende §§ 22 bis 24 ersetzt: ,,§ 22 Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld (1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt. (3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Veränderungen im Familienstand einschließlich der Familiengröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu entscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt. (5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen tritt. § 23 Statistik (1) Zum Erziehungsgeld und zum gleichzeitigen Erziehungsurlaub werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Erziehungsurlaub, wenn er unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Erziehungsurlaub nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll den Erziehungsurlaub bescheinigen. Der von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Erziehungsurlaub darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 5 bis 7 erlassen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen." c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihren Erziehungsurlaub nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit." 16. In der Überschrift zu § 17 wird das Wort ,,Erholungsurlaub" durch das Wort ,,Urlaub" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers: 1. Geschlecht, 2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWRBürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/ EWR-Gebiet), 3. Familienstand alleinstehend, schaft), (verheiratet zusammenlebend, nichteheliche LebensgemeinArtikel 2 1431 Weitere Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird in Nummer 1 ,,900 Deutsche Mark" durch ,,460 Euro" und in Nummer 2 ,,600 Deutsche Mark" durch ,,307 Euro" ersetzt. die die die die Angabe Angabe Angabe Angabe 4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder), 5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind während der ersten sechs Lebensmonate (600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark), 6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark), 7. Nichterwerbstätigkeit (unmittelbar vor während des Erziehungsgeldbezugs), und bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,920 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 130 Euro" und die Angabe ,,75 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38 350 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,32 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 470 Euro" und die Angabe ,,26 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 498 Euro" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,4 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 454 Euro" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" sowie die Angabe ,,50 Deutsche Pfennig" durch die Angabe ,,50 Cent" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,4 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 454 Euro", die Angabe ,,5 470 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 797 Euro" und die Angabe ,,6 140 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 140 Euro" ersetzt. 2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 023 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 Euro" und die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe ,,(600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)" durch die Angabe ,,(307 Euro, 460 Euro)" und in Nummer 6 die Angabe ,,(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)" durch die Angabe ,,(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 460 Euro)" ersetzt. 8. abhängige Beschäftigung unmittelbar vor Erziehungsgeldbezug, 9. Erziehungsurlaub aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) gemeinsamer Erziehungsurlaub beider Elternteile), Dauer des Erziehungsurlaubs bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus, 10. Selbständigkeit während des Erziehungsgeldbezugs (davon mit und ohne gleichzeitige Teilzeittätigkeit). (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§ 10). (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen. § 24 Übergangsvorschriften; Bericht (1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16 (Erziehungsurlaub und Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub) auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor." 22. Der bisherige § 40 wird § 25. 1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2000 2. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird jeweils das Wort ,,Kindschaftsverhältnis" gestrichen. 3. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Zeitangabe ,,2000" durch die Zeitangabe ,,2002" ersetzt. Artikel 4 Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes jeweils in der am 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 5. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für die im Jahr 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter." Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) wird wie folgt geändert: 1. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 84 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 84 Abs. 2, 3 und 6" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 12. Oktober 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann