7825-1-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1605
Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 23. November 2000 Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem 1. August 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), 2. den am 29. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2749), 3. die am 25. März 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 19. März 1998 (BGBl. I S. 514), 4. die am 7. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995), 5. den am 6. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242), 6. den nach Artikel 3 teils am 1. Juli 1999, teils am 1. November 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1632), 7. den nach Artikel 5 teils am 28. Juli 2000, teils am 1. August 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7a in Verbindung mit Abs. 2 und § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850), zu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3, des § 17 Abs. 7 Nr. 2, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19b Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850), zu 6. des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850), zu 7. des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, Nr. 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 4, hinsichtlich Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 4, des § 11a Abs. 2 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), des § 14 Abs. 4 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040).
Bonn, den 23. November 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke
1606
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Futtermittelverordnung1) 2)
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: 1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 2. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); 3. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 5. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 6. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23); 7. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53); 8. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 S. 23); 9. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 10. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35); 11. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);
2)
12. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20); 13. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/ 78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22); 14. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 15. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20); 16. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); 17. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43); 18. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32); 19. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 115 S. 32); 20. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43). Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1607
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten; 5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden; 6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs benötigt; 7. Inhaltsstoffe: Stoffe außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen , die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist; 8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält; 9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen; 10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt; 11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt; 12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; 13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind; 14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG. (2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel 1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder 2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel. §2 Art der Kennzeichnung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Futtermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei 1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger, 2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder 4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.
Zweiter Abschnitt Einzelfuttermittel
§3 Zulassung Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.
1608
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 §4 Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten: 1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen, 2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt. (2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt. (3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen. §5 Kennzeichnung (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. das Wort ,,Einzelfuttermittel", 2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, 3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben, 4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz, 5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet, 6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet, 7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, 8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen. (2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht. (3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. (4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen. (5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:
Einzelfuttermittel 1 anzugeben 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2
a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind, mit Ausnahme von
,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1609
Einzelfuttermittel 1
anzugeben 2
a) Milch und Milcherzeugnissen, b) Gelatine, c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/ EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen, d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse (6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind. (7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind. §6 Kennzeichnung in besonderen Fällen (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn 1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder 2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden. (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden. (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält. (4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt. §7 Toleranzen Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten ,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts, ,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
1610
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Inhaltsstoff 1
angegebener Gehalt v.H. 2
zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v.H. v.H. 3 a b
Rohprotein
unter 10 10 bis 20 über 20 unter 5 5 bis 20 über 20 unter 10 10 bis 30 über 30 unter 5 5 bis 15 über 15 unter 6 6 bis 14 über 14 unter 5 5 bis 10 über 10 unter 5 5 bis 10 über 10 unter 2 2 bis 15 über 15 unter 2 2 bis 15 über 15 unter 3 ab 3
1 10 2
a r a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose) Stärke und Inulin
0,5 a 10 r 2 a 1 10 3 a r a
Rohfett
0,6 a 12 r 1,8 a 0,9 a 15 r 2,1 a 0,5 a 10 r 1 a 0,5 a 10 r 1 a 0,2 a 10 r 1,5 a 0,2 a 10 r 1,5 a 0,3 a 10 r 30 20 r r 20 r
Rohfaser
Rohasche
Wasser
Calcium, Phosphor, Magnesium
Calciumcarbonat, Natrium
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, salzsäureunlösliche Asche Carotin, Vitamin A, Xanthophyll Lysin, Methionin flüchtige Stickstoffbasen petrolätherunlösliche Verunreinigungen
unter 2 2 bis 15 über 15 unter 2 Einheiten 2 bis 15 Einheiten über 15 Einheiten
0,2 a 10 r 1,5 a 0,2 Einheiten 10 r 1,5 Einheiten
Säurezahl
Dritter Abschnitt Mischfuttermittel
§8 Anforderungen an Mischfuttermittel (1) In Mischfuttermitteln ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen: 1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert, 2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert, 4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert. Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
1611
(2) In Mischfuttermitteln ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen: 1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert, 2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert. Dies gilt nicht für 1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs, 2. Mineralfuttermittel, 3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie 4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten, wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist. (3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten. §9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln (1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen ,,Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und ,,Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind. (2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind. § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt. § 10 Ausnahme von der Verpackungspflicht Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln, 2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder 3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden. Ferner dürfen 1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, 2. gepresste Mischfuttermittel sowie 3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. § 11 Kennzeichnung (1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. 2. 3. 4. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12, die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14, die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
1612
5. 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist, der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf; b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist; c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis ,,Normtyp" gekennzeichnet sind; d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,
6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind, 6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: ,,Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.", 7. 8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen, die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden. (3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. (4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden: 1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)", 2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)". § 12 Bezeichnung (1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln ausgenommen NPN-Verbindungen bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung ,,Alleinfuttermittel" oder ,,Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung ,,Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend. (2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort ,,Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil ,,-mittel" entfallen. (3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil ,,Diät-" voranzustellen. § 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1613
Mischfuttermittel 1
Tierart oder Tierkategorie 2
Inhaltsstoffe, Energie 3
Alleinfuttermittel
alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen Schweine außerdem Geflügel außerdem Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche Lysin Methionin Phosphor Calcium, Natrium, Phosphor Magnesium Rohprotein, Rohfaser, Rohasche, Gesamtzucker (berechnet als Saccharose) Magnesium bei einem Gehalt von 0,5 v.H. und mehr Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H. und mehr, Phosphor bei einem Gehalt von 2 v.H. und mehr Magnesium bei einem Gehalt von 0,5 v.H. und mehr Lysin Methionin
Mineralfuttermittel Melassefuttermittel
alle Rinder, Schafe und Ziegen außerdem alle
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen alle, ausgenommen Heimtiere, außerdem Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Schweine außerdem Geflügel außerdem Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt, 2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure, 3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind 1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor, 2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche in vom Hundert anzugeben. (2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten: 1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile, 2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile. Bei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben. (2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei 1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2, 2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4 zu verwenden.
1614
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben: 1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2, 2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, 3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind. (3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind. (4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. § 14 Zusätzliche Angaben (1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden: 1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen, 2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, 3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels, 4. die Bezugsnummer der Partie, 5. das Herstellungsdatum durch die Angabe ,,... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist, 6. das Erzeuger- oder Herstellerland, 7. der Preis, 8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, 9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, 10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis ,,Normtyp", 11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, 12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel 1 Tierart oder Tierkategorie 2 Inhaltsstoffe, Energie 3
Alleinfuttermittel
alle
Cystin, Threonin, Tryptophan; Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Lysin Methionin Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche Energie nach Absatz 2 Phosphor
andere als Schweine außerdem andere als Geflügel außerdem andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1615
Mischfuttermittel 1
Tierart oder Tierkategorie 2
Inhaltsstoffe, Energie 3
Mineralfuttermittel
alle
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche; Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan; Kalium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Magnesium Rohfett; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Cystin, Threonin, Tryptophan; Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Lysin Methionin Energie nach Absatz 2 Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Melassefuttermittel alle
andere Ergänzungsfuttermittel
alle
andere als Schweine außerdem andere als Geflügel außerdem Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen 1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche, 2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert angegeben werden. (2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. (3) (weggefallen) (4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2. (6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt. § 15 Toleranzen (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten ,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts, ,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
1616
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
Inhaltsstoff 1
angegebener Gehalt v.H. 2
zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v.H. v.H. 3 a b
Rohprotein
unter 10 10 bis 20 über 20 unter 8 8 bis 15 über 15 unter 10 10 bis 25 über 25 unter 10 10 bis 20 über 20 unter 0,7 0,7 bis 5 5 bis 7,5 7,5 bis 15 über 15 unter 1 1 bis 6 6 bis 12 12 bis 16 über 16
1 10 2
a r a
2 20 4
a r a
Rohfett
0,8 a 10 r 1,5 a 1 a 10 r 2,5 a 1 10 2 a r a
1,6 a 20 r 3 a 2 20 5 2 20 4 a r a a r a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke
Gesamtzucker
Kalium, Magnesium, Natrium
0,1 a 15 r 0,75 a 10 r 1,5 a 0,15 a 15 r 0,9 a 7,5 r 1,2 a 15 20 r r
0,3 a 45 r 2,25 a 30 r 4,5 a 0,45 a 45 r 2,7 a 22,5 r 3,6 a
Calcium, Phosphor
Methionin, Lysin, Threonin Cystin, Tryptophan Wasser unter 5 5 bis 10 über 10 unter 6 6 bis 12 über 12 unter 5 5 bis 10 über 10 unter 4 4 bis 10 über 10
0,5 a 10 r 1 a 2,7 a 45 r 5,4 a 1,5 a 30 r 3 a 0,9 a 15 r 1,8 a 0,5 a 10 r 1 a 0,4 a 10 r 1 a
Rohfaser
Rohasche
salzsäureunlösliche Asche
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
Inhaltsstoff 1 angegebener Gehalt v.H. 2 a zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v.H. v.H. 3 b
Rohprotein
unter 12,5 12,5 bis 20 über 20 unter 20 20 bis 40 über 40
2 a 16 r 3,2 a 2,5 a
4 a 32 r 6,4 a 2,5 a 1,5 a 7,5 r 3 a
Rohfett Wasser
Rohfaser Rohasche
3
a
1
a
4,5 a
1,5 a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1617
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, 2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.
Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§16 Zugelassene Zusatzstoffe Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG aufgehoben wird. §16a Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf 1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder 2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt. (2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatzstoffes zusammengefasst sind. (3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung der Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnisse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, 2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5 und Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des Umweltrisikos und 3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken. (4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizufügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2 Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigenschaften für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richtlinie 70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist. § 16b Besondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung (1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach § 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und
1618
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder 2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für ergänzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung eines nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelassenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines anderen Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend von Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbeltieren erfordert, hat sich der Antragsteller bei der Bundesanstalt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame Substanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 noch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung einer Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über die gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder niedergelassen, so ordnet die Bundesanstalt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an und setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat. § 16c Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags (1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet die Bundesanstalt Zulassungsanträge nach 1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang, 2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Geltungsdauer der Zulassung" festgesetzten Zulassungsdauer mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben der Bundesanstalt nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen" bezeichneten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist die Bundesanstalt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden. (2) Die Bundesanstalt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn 1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder 2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/ EWG nicht erfüllt. (3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann die Bundesanstalt auch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung. § 16d Pflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung (1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet, 1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften des Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirksamen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale des Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine Standardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1619
2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich die Unverträglichkeit ergibt, sowie 3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe eingeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen, müssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen Gemeinschaft angegeben werden. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft. § 17 Verwendungsbeschränkungen (1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes vorgesehen ist. (2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht. (3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist. (4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln 1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt werden, soweit a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist, 2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit a) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist, b) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert worden ist. (6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit 1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und 2. dem Herstellerbetrieb a) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder b) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach § 31a Abs. 2 erteilt worden ist. § 17a Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Mindestgehalt" festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte ,,Höchstgehalte" festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
1620
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. (3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder 1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder 2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm, b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm, c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm, d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist. § 18 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen (1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Zusatzstoff 1 zusätzliche Angaben 2
Antioxidantien Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure Enyzme, Mikroorganismen
bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: ,,mit Antioxidans"
Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1 bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: ,,mit Farbstoff" oder ,,gefärbt mit" bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder ,,konserviert mit" Gehalt an Kupfer Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Anerkennungs-Kennnummer des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1 Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
färbende Stoffe einschließlich Pigmente Konservierungsstoffe
Kupfer Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
Vitamin A und D
Vitamin E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1621
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn 1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe ,,EG-Zusatzstoff" oder ,,EG-Zusatzstoffe" angefügt ist, 2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und 3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt. (3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer. (4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter" oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit. (5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind. (6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert werden". Anstelle der Angabe ,,bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag" ist die Angabe ,,bis zu ... v.H. der Tagesration" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung ,,Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind. (7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und 2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element, b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine) die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an angegeben sind. (8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist. (9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben. § 19 Toleranzen Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen: 1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v.H., 2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten, 3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v.H.,
1622
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten, 5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v.H., 6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten, 7. über 1 000 Einheiten um 5 v.H.
Fünfter Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 20 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen (1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen 1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, 2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, 3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und 4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert worden sind, abgegeben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen 1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen, 2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und 3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1 herstellen dürfen, abgegeben werden. (3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln. § 21 Kennzeichnung von Zusatzstoffen (1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2, 2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, 3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1623
4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter" oder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt, 5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse, 6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, 7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, 8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner: a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d, b) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt, c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum, d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist, 9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist, 10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte Matrikelnummer. (2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben, angegeben werden: 1. die Handelsbezeichnung, 2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch, 3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist. § 22 Kennzeichnung von Vormischungen (1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Bezeichnung ,,Vormischung", 2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2, 3. die Gehalte an wirksamer Substanz a) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, und b) anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das Futtermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind. 4. (weggefallen) 5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist, 6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d, 7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse, 8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, 9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
1624
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist, 11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer", oder Anlage 3 Spalte 1, 12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum, 13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist. (2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer. (3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter" oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit. (4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vorgeschrieben, angegeben werden: 1. die Handelsbezeichnung, 2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1, 3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Sechster Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten Stoffen Verbotene Stoffe
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen enthalten. (2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt sind, und an Handelsbetriebe zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für 1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, 2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt, und 3. Zitrustrester, dessen Gehalt an Dioxinen (Summe der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierten Dibenzofurane (PCDF)), ausgedrückt in internationalen Toxizitätsäquivalenten, mehr als 500 Pikogramm I TEQ je Kilogramm beträgt, berechnet nach dem in Anlage 5 für die Bestimmung des Höchstgehaltes an Dioxinen vorgesehenen Verfahren, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. § 24 Kennzeichnung (1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen, 2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: ,,Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln; nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1625
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. § 25 Verbotene Stoffe Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften
§ 26 Fütterungsbeschränkungen (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. (2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden. (3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind. § 27 Fütterungsverbot Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten. § 28 Anerkennungsbedürftige Betriebe (1) Herstellerbetriebe, die 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe ,,Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von a) Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein. (2) Handelsbetriebe, die 1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
1626
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. (4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen. § 29 Anerkennung (1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte Betriebe entsprechende Anwendung. (4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind. (5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 29a Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben (1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit 1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und 2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt. (2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 17 Abs. 6, soweit 1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und 2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist. § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe (1) Herstellerbetriebe, die 1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1627
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder 5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein. (2) Handelsbetriebe, die 1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein. (3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. (4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen. § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung. (4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind. (5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 31a Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben (1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit 1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und 2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
1628
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit 1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und 2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist. § 31b Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer. § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder 2. eine der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend. (3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a entsprechend. (4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. § 33 Bekanntmachung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen der Bundesanstalt die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Die Bundesanstalt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die Bundesanstalt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. § 34 Buchführungspflicht (1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien drei Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
1629
Neunter Abschnitt Überwachung
§ 35 Anmeldepflicht Wer 1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder 2. Einzelfuttermittel a) mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1, oder, b) im Fall eines Gehalts an Phosphor von mindestens 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Arsen als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden. § 35a Bescheinigungen (1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. (2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen. § 35b Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet, entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt, entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet, einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht, 3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 oder ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellt oder behandelt, 4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,
3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln verwendet oder
1630
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000
5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt, 6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 7. entgegen § 35 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder 2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt. § 37 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften) (2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffe und Vormischungen, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden. (3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen. (4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits 1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe ,,Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von a) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits 1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2000 1. wenn nicht bis zum 1. Februar 2001 die Registrierung beantragt wird und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
1631
(6) Die Zusatzstoffe Carbadox oder Olaquindox oder Futtermittel oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, dürfen noch bis zum 31. August 1999 in den Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die diese Zusatzstoffe enthalten und dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1999 verfüttert werden. (7) Die Zusatzstoffe Arprinocid, Dinitolmid oder Ipronidazol oder Futtermittel oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, dürfen noch bis zum 29. September 1999 in den Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die diese Zusatzstoffe enthalten und dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 29. September 1999 verfüttert werden. (8) Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 in Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 verfüttert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung oder Futtermittel oder Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EG Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
17. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2313/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Indien und der Republik Korea, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren aus diesen Ländern und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen, Malaysia und der Volksrepublik China 17. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2314/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von aus Taiwan versandten bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern 17. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2315/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China 20. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2336/2000 der Kommission zur Einstellung der Sprottenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens 20. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2337/2000 der Kommission zur Einstellung der Seezungenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks 20. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2338/2000 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 267/1
20. 10. 2000
L 267/15
20. 10. 2000
L 267/17
20. 10. 2000
L 269/19
21. 10. 2000
L 269/20
21. 10. 2000
L 269/21
21. 10. 2000