Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 13 vom 26.03.2001  - Seite 390 bis 402 - Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG)

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390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung ­ Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) Vom 19. März 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2001 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,im Inland" gestrichen. bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder". cc) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird". dd) In Satz 3 werden nach der Angabe ,,sechs Monate" die Wörter ,,oder ein Semester" eingefügt und die Angabe ,,drei Monate" durch die Angabe ,,zwölf Wochen" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fach- schule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,drei Monate" durch die Angabe ,,zwölf Wochen" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),". b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354)" ersetzt durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist". c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,". d) Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,Elternteil" werden die Wörter ,,oder der Ehegatte" eingefügt. e) Nummer 7 und 8 werden Nummer 8 und 9. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen;". b) In den Absätzen 2a und 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben" jeweils ersetzt durch die Wörter ,,Einkommen der Eltern bleibt". c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. cc) Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 werden aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen." 391 5. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: ,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 375 DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 680 DM. (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler 1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 680 DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 815 DM. Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind. (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 100 DM übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 125 DM." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt die Zahl ,,570" durch die Zahl ,,605" und die Zahl ,,615" durch die Zahl ,,650". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 85 DM, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 260 DM." c) Absatz 2a wird aufgehoben. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 125 DM. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird." 7. § 13a wird wie folgt gefasst: ,,§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder 392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen, erhöht sich der Bedarf um monatlich 90 DM. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig 1. in der sozialen Pflegeversicherung oder 2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 15 DM." 10. § 15a wird wie folgt gefasst: ,,§ 15a Förderungshöchstdauer (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungsund praktischer Studienzeiten, 1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, 9 Semester, 2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, a) ohne Praxiszeiten b) mit Praxiszeiten 3. bei Zusatz-, Ergänzungsund Aufbaustudiengängen 4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester, 8 Semester, 2 Semester, 7 Semester. (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen 1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden. Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt. 8. In § 14a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 bis 2a" ersetzt durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 und 2". 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung ­ einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit ­ geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a." b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann." d) Absatz 4 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 (4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 oder 5" ersetzt durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3". bb) Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 20 000 DM zurückzuzahlen ist." b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a" ersetzt durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3a". 13. § 18 Abs. 5c Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl ,,1 565" ersetzt durch die Zahl ,,1 840". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für 1. den Ehegatten um 2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 920 DM, 830 DM, 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 16. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 393 Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung dieses Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben." b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat." ,,(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt ­ vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage ­ ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben," ersetzt durch die Wörter ,,miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,". b) In Absatz 2 werden ersetzt ­ die Zahl ,,22,1" durch die Zahl ,,21,5", ­ die Zahl ,,20 300" durch die Zahl ,,20 200", ­ die Zahl ,,13" jeweils durch die Zahl ,,12,9", ­ die Zahl ,,9 800" jeweils durch die Zahl ,,9 900", ­ die Zahl ,,36,1" durch die Zahl ,,35" und ­ die Zahl ,,32 600" durch die Zahl ,,32 200". c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 werden aufgehoben. wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann." b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 18b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6 und 7 findet entsprechende Anwendung." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird den dort bezeichneten Auszubildenden auf aa) In Satz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,200" durch die Zahl ,,215", ­ die Zahl ,,275" durch die Zahl ,,295", ­ die Zahl ,,385" durch die Zahl ,,410", ­ die Zahl ,,675" durch die Zahl ,,920" und ­ die Zahl ,,600" durch die Zahl ,,830". bb) In Satz 1 Nr. 2 wird der Halbsatz ,, , es sei denn, er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähigen Ausbildung" gestrichen. cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann." 394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,nach Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie nach Absatz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,nach Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,275" durch die Zahl ,,295" und ­ die Zahl ,,200" durch die Zahl ,,215". bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,und Vermögens" sowie die Wörter ,,und Vermögen" gestrichen und das Wort ,,können" durch das Wort ,,kann" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten." 25. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und Vermögen" gestrichen. 26. In § 39 Abs. 4 werden die Wörter ,,Das Bundesministerium für Bildung und Forschung" durch die Wörter ,,Die Bundesregierung" ersetzt. 27. Dem § 40 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt: ,, ; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten." 28. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten." 29. In § 46 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Bundesministerium für Bildung und Forschung" durch die Wörter ,,die Bundesregierung" ersetzt. 30. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3". 31. § 51 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 19. In § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort ,,insoweit" die Angabe ,,­ außer in den Fällen des § 18c ­" eingefügt. 20. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 760 DM, 2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden je 1 840 DM." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für den nicht in Eltern-KindBeziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um 2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 920 DM, 830 DM, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten." 21. § 25a wird aufgehoben. 22. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 23. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,6 000" durch die Zahl ,,10 000" und ­ die Zahl ,,2 000" jeweils durch die Zahl ,,3 500". 24. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Vermögens" gestrichen. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. ,,(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 20 DM." 32. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder". b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 33. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)". 34. § 66a wird wie folgt gefasst: ,,§ 66a Übergangsvorschrift Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind." Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2002 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Angabe ,,375 DM" ,,192 Euro" und ­ die Angabe ,,680 DM" ,,348 Euro". b) In Absatz 2 werden ersetzt ­ die Angabe ,,680 DM" ,,348 Euro" und ­ die Angabe ,,815 DM" ,,417 Euro". durch die Angabe durch die Angabe 395 4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,20 000 DM" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. 5. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe ,,200 DM" durch die Angabe ,,105 Euro" ersetzt. 6. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt ­ die Angabe ,,1 840 DM" durch die Angabe ,,960 Euro", ­ die Angabe ,,920 DM" durch die Angabe ,,480 Euro", ­ die Angabe ,,830 DM" durch die Angabe ,,435 Euro", ­ die Angabe ,,335 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,175 Euro", ­ die Angabe ,,165 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,85 Euro". 7. In § 18b Abs. 3 werden ersetzt ­ die Angabe ,,5 000 DM" durch die Angabe ,,2 560 Euro" und ­ die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 025 Euro". 8. § 18c wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe ,,200 DM" durch die Angabe ,,105 Euro" ersetzt. b) In Absatz 9 werden ersetzt ­ die Angabe ,,tausend Deutschen Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" und ­ die Angabe ,,viertausend Deutschen Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro". 9. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt ­ die Angabe ,,20 200 DM" durch die Angabe ,,10 400 Euro", ­ die Angabe ,,9 900 DM" jeweils durch die Angabe ,,5 100 Euro" und ­ die Angabe ,,32 200 DM" durch die Angabe ,,16 500 Euro". 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Angabe ,,215 DM" ,,112 Euro", ­ die Angabe ,,295 DM" ,,153 Euro", ­ die Angabe ,,410 DM" ,,215 Euro", ­ die Angabe ,,920 DM" ,,480 Euro" und ­ die Angabe ,,830 DM" ,,435 Euro". durch die Angabe durch die Angabe durch die Angabe durch die Angabe durch die Angabe durch die Angabe durch die Angabe c) In Absatz 3 werden ersetzt ­ die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,52 Euro" und ­ die Angabe ,,125 DM" durch die Angabe ,,64 Euro". 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Angabe ,,605 DM" durch die Angabe ,,310 Euro" und ­ die Angabe ,,650 DM" durch die Angabe ,,333 Euro". b) In Absatz 2 werden ersetzt ­ die Angabe ,,85 DM" durch die Angabe ,,44 Euro" und ­ die Angabe ,,260 DM" durch die Angabe ,,133 Euro". c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,125 DM" durch die Angabe ,,64 Euro" ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,90 DM" durch die Angabe ,,47 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 werden ersetzt ­ die Angabe ,,295 DM" durch die Angabe ,,153 Euro" und ­ die Angabe ,,215 DM" durch die Angabe ,,112 Euro". c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Island ,,Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien, Montenegro) Kroatien Lettland Litauen Malta Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Moldau, Republik Norwegen Polen Rumänien Russische Föderation Schweiz Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ukraine Ungarn Weißrussland ­ in Afrika für Ägypten Äthiopien Botsuana Burkina Faso Côte d'Ivoire Gabun Gambia Ghana Artikel 3 Kamerun Kenia Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Lesotho Madagaskar Mauritius Marokko Namibia Nigeria Ruanda Sambia Senegal Sierra Leone Simbabwe Sudan Südafrika Tansania 180 DM, 120 DM, 180 DM, Tschad Tunesien Uganda 180 DM, 280 DM, 180 DM, 280 DM, 280 DM, 390 DM, 280 DM, 180 DM, 280 DM, 230 DM, 390 DM, 610 DM, 180 DM, 230 DM, 230 DM, 130 DM, 120 DM, 340 DM, 390 DM, 280 DM, 280 DM, 230 DM, 120 DM, 280 DM, 120 DM, 390 DM, 390 DM, 160 DM, 280 DM, 360 DM, 120 DM, 170 DM, 230 DM, 180 DM, 170 DM, 120 DM, 180 DM, 270 DM, 120 DM, 120 DM, 190 DM, 270 DM, 120 DM, 120 DM, 120 DM, 180 DM, 120 DM, 180 DM, 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Angabe ,,2 760 DM" durch die Angabe ,,1 440 Euro" und ­ die Angabe ,,1 840 DM" durch die Angabe ,,960 Euro". b) In Absatz 3 werden ersetzt ­ die Angabe ,,920 DM" durch die Angabe ,,480 Euro" und ­ die Angabe ,,830 DM" durch die Angabe ,,435 Euro". 12. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt ­ die Angabe ,,10 000 DM" durch die Angabe ,,5 200 Euro" und ­ die Angabe ,,3 500 DM" jeweils durch die Angabe ,,1 800 Euro". 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,700 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,360 Euro" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 14. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1998 (BGBl. I S. 1214), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Auslandszuschlag" die Wörter ,, , sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt wird," eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer Ausbildung ­ in Europa für Bosnien Herzegowina Bulgarien Estland Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 ­ in Amerika für Argentinien Bolivien Brasilien Chile Costa Rica Ecuador El Salvador Guatemala Haiti Honduras Jamaika Kanada Kolumbien Kuba Mexiko Nicaragua Paraguay Peru Trinidad und Tobago Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika mit Ausnahme der Stadt New York die Stadt New York ­ in Asien für Armenien Aserbaidschan die Stadt Hongkong Georgien Indien Indonesien Iran Israel Japan Jemen Jordanien Kasachstan Kirgisistan Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Libanon Malaysia Nepal Pakistan Philippinen Singapur Sri Lanka Syrien Tadschikistan Taiwan 390 DM, 230 DM, 450 DM, 390 DM, 180 DM, 180 DM, 180 DM, 220 DM, 1 070 DM, 180 DM, 340 DM, 230 DM, 180 DM, 450 DM, 390 DM, 280 DM, 180 DM, 230 DM, 180 DM, 180 DM, 230 DM, 280 DM, 180 DM, 390 DM, 450 DM, 4. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 2. In § 6 Abs. 2 werden ersetzt 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 400 DM, 180 DM, 230 DM, 270 DM, 230 DM, 180 DM, 230 DM, 230 DM, 390 DM, 340 DM, 390 DM, 170 DM, 180 DM, 390 DM, 340 DM, 340 DM, 180 DM, 340 DM, 280 DM, 320 DM, 280 DM, Artikel 4 380 DM, 480 DM, Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen Australien Neuseeland Papua-Neuguinea b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Thailand Türkei Turkmenistan Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam ­ in Australien/Ozeanien für 397 180 DM, 190 DM, 230 DM, 280 DM, 180 DM, 200 DM, 120 DM, 120 DM, 180 DM." aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Staaten" die Wörter ,,mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Behördenbezeichnung ,,Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" durch die Behördenbezeichnung ,,Bundesministerium für Bildung und Forschung" ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 13a Abs. 1". China mit Ausnahme der Stadt Hongkong 180 DM, Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt geändert: ,,(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt." ­ die Angabe ,,tausend Deutschen Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" und ­ die Angabe ,,viertausend Deutschen Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro". 3. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe ,,4 DM" durch die Angabe ,,2 Euro" ersetzt. ,,Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet." 5. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. 398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 6. Die Anlage zu der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 6 Abs. 1) Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich Euro 1 Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von 25,56 Euro oder 61,36 Euro 105 Euro 40,90 Euro ZahlungsZahlungsZahlungsNachlass Nachlass Nachlass betrag betrag betrag v.H. v.H. v.H. Euro Euro Euro 2 3 4 5 6 7 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 4 500 5 000 5 500 6 000 6 500 7 000 7 500 8 000 8 500 9 000 9 500 10 000 10 500 11 000 11 500 12 000 12 500 13 000 13 500 14 000 14 500 15 000 15 500 16 000 16 500 17 000 17 500 18 000 18 500 19 000 19 500 20 000 20 500 21 000 21 500 22 000 22 500 23 000 23 500 24 000 (und mehr) 10,0 13,0 16,0 19,0 21,5 24,5 27,0 29,5 31,5 34,0 36,0 38,0 40,0 41,5 43,5 45,0 47,0 48,5 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 450 870 1 260 1 620 1 963 2 265 2 555 2 820 3 083 3 300 3 520 3 720 3 900 4 095 4 238 4 400 4 505 4 635 4 750 5 000 5 250 5 500 5 750 6 000 6 250 6 500 6 750 7 000 7 250 7 500 7 750 8 000 8 250 8 500 8 750 9 000 9 250 9 500 9 750 10 000 10 250 10 500 10 750 11 000 11 250 11 500 11 750 9,0 11,0 13,0 15,0 17,0 19,0 21,0 22,5 24,5 26,0 27,5 29,5 31,0 32,5 34,0 35,0 36,5 38,0 39,0 40,5 41,5 43,0 44,0 45,0 46,5 47,5 48,5 49,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 455 890 1 305 1 700 2 075 2 430 2 765 3 100 3 398 3 700 3 988 4 230 4 485 4 725 4 950 5 200 5 398 5 580 5 795 5 950 6 143 6 270 6 440 6 600 6 688 6 825 6 953 7 070 7 178 7 425 7 673 7 920 8 168 8 415 8 663 8 910 9 158 9 405 9 653 9 900 10 148 10 395 10 643 10 890 11 138 11 385 11 633 8,0 9,0 10,0 11,5 12,5 13,5 15,0 16,0 17,0 18,5 19,5 20,5 21,5 22,5 23,5 24,5 25,5 26,5 27,5 28,5 29,5 30,0 31,0 32,0 33,0 33,5 34,5 35,5 36,0 37,0 37,5 38,5 39,0 40,0 40,5 41,5 42,0 43,0 43,5 44,0 45,0 45,5 46,0 47,0 48,0 49,0 50,0 460 910 1 350 1 770 2 188 2 595 2 975 3 360 3 735 4 075 4 428 4 770 5 103 5 425 5 738 6 040 6 333 6 615 6 888 7 150 7 403 7 700 7 935 8 160 8 375 8 645 8 843 9 030 9 280 9 450 9 688 9 840 10 065 10 200 10 413 10 530 10 730 10 830 11 018 11 200 11 275 11 445 11 610 11 660 11 700 11 730 11 750 50,0 12 000 50,5 11 880 50,5 11 880" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Artikel 5 Aufhebung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), wird aufgehoben. Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503), geändert durch die Verordnung vom 13. März 2000 (BGBl. I S. 216), wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden ersetzt ­ die Angabe ,,150 DM" durch die Angabe ,,77 Euro" und ­ die Angabe ,,2 DM" durch die Angabe ,,1 Euro". 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,80 DM" durch die Angabe ,,41 Euro" ersetzt. 3. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Abs. 3 und 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2001 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 49 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 399 ,,(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend." 2. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt; § 12 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend." 3. In § 67 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der nach § 84 insgesamt erbracht werden kann." 4. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,gelten" die Wörter ,,§ 11 Abs. 4 sowie" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl ,,90" durch die Zahl ,,100", der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,3. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen." d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist." 400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 aa) In Nummer 1 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,520" durch die Zahl ,,550" und ­ die Zahl ,,695" durch die Zahl ,,690". bb) In Nummer 3 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,380" durch die Zahl ,,400" und ­ die Zahl ,,435" durch die Zahl ,,460". cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf." b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,520" durch die Zahl ,,550" ersetzt. 10. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde gelegt 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf, 2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf, 3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 300 Deutsche Mark monatlich." b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,335" durch die Zahl ,,355" ersetzt und die Ziffer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für Behinderte ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen Ausbildung zugrunde zu legen." 11. In § 107 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,105" durch die Zahl ,,110" und ­ die Zahl ,,125" durch die Zahl ,,130". 12. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden die Zahl ,,385" durch die Zahl ,,425" ersetzt und der Satzteil ,,bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung weitere 195 Deutsche Mark monatlich," gestrichen. 13. In § 111 Nr. 2 wird die Zahl ,,495" durch die Zahl ,,525" ersetzt. 14. Die §§ 413 und 414 werden aufgehoben. 5. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf das Arbeitsamt über. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzuzeigen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Arbeitsamt kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." 6. § 73 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden." 7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: ,,§ 76a Übergangsregelung Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben und bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen sind, wird die Höhe des Förderbetrages nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der am 31. März 2001 geltenden Fassung und nach den übrigen für den Umfang der Förderung maßgeblichen Vorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmt." 8. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt: ­ die Zahl ,,520" durch die Zahl ,,550" und ­ die Zahl ,,695" durch die Zahl ,,690". 9. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2002 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 65 Abs. 2 und 3 und § 66 Abs. 2 wird die Angabe ,,155 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,80 Euro" ersetzt. 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,103 Euro" ersetzt. 3. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,52 Euro" und die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,510 Euro" ersetzt. 4. § 75 wird wie folgt gefasst: ,,§ 75 Auszahlung Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro." 5. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,550 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,282 Euro" und ­ die Angabe ,,690 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,353 Euro". 6. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,550 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,282 Euro" und ­ die Angabe ,,690 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,353 Euro". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,93 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,205 Euro" und Artikel 11 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG 401 ­ die Angabe ,,460 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,236 Euro". b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,550 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,282 Euro" ersetzt. 7. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,154 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,355 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,182 Euro" ersetzt. 8. In § 107 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,110 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,57 Euro" und ­ die Angabe ,,130 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,67 Euro". 9. In § 108 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,425 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,218 Euro", ­ die Angabe ,,5 110 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 615 Euro" und ­ die Angabe ,,3 180 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 630 Euro". 10. In § 111 Nr. 2 wird die Angabe ,,525 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,269 Euro" ersetzt. 11. In § 112 Abs. 3 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,62 Euro" und ­ die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,103 Euro". 12. In § 114 Nr. 5 werden ersetzt: ­ die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,5 000 Euro" und ­ die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro". § 8 Abs. 6 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) wird wie folgt gefasst: ,,Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1 gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes." Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3, 4, 7 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. 402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Artikel 13 Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. März 2001 beginnen. (3) Artikel 9 tritt am 1. August 2001 in Kraft. (4) Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b und c sowie Artikel 10 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. (5) Artikel 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 9 bis 13 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 treten am 1. Juli 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. (6) Artikel 2 Nr. 4 bis 8 und 14 sowie Artikel 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 treten am 1. Oktober 2002 in Kraft. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der vom 1. April 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. April 2001 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 11 und 30 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa treten mit der Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. März 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester