Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 48 vom 19.09.2001  - Seite 2425 bis 2426 - Vierte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2425 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Vom 10. September 2001 Auf Grund ­ des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) geändert und § 31 Abs. 2 Nr. 13 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) angefügt worden ist, ­ des § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Mineralölsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, sowie ­ des § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes, von denen § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2500), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Zwischenüberschrift nach § 46 und vor § 47 wird wie folgt gefasst: ,,Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes". b) Nach der Angabe ,,§ 47 Erlass, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase" wird die Angabe ,,§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort ,,Kraftstoffen" durch das Wort ,,Waren" ersetzt. 3. Die Zwischenüberschrift nach § 46 und vor § 47 wird wie folgt gefasst: ,,Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes". 4. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: ,,§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Zuständig für Anträge nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Antragstellers liegt. Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden. (2) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum Ende des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Dem Vergütungsantrag sind beizufügen: 1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Biodiesel), 2. das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antragsteller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet ist, und 3. von Betrieben der Imkerei die Völkermeldung zur ,,Versicherung der Deutschen Berufsimker". (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 25c des Gesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Vergütungsabschnitts der Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter. (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Nach Rückgabe durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b 2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 insbesondere die Fläche des Betriebes oder die Bewirtschaftungsweise, gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen nicht anspruchsmindernd geändert haben. Anspruchsmindernde Änderungen der für die Vergütung maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr sind mitzuteilen und durch geeignete Angaben, Unterlagen oder Erklärungen glaubhaft zu machen. Für die Teilvergütung des Jahres 2001 ist die aufgrund des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), begünstigte Verbrauchsmenge des Jahres 1999 maßgeblich. Die Teilvergütung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und selbst zu berechnen. Sie wird nur gewährt, wenn die Anmeldung bis zum 31. August des Kalenderjahres, für das die Teilvergütung beantragt wird, beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen ist. (7) Wurde eine Teilvergütung nach Absatz 6 gewährt, hat der Vergütungsempfänger bis zum 15. Februar des Jahres, das dem Jahr folgt, für das er die Teilvergütung erhalten hat, einen Vergütungsantrag nach Absatz 2 zu stellen. Kommt der Vergütungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, ist die geleistete Teilvergütung durch das Hauptzollamt zurückzufordern." Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasöl nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem die Raummenge des beim Betrieb verbrauchten Gasöls anzuschreiben ist. An Stelle des Verwendungsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzuschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach Rückgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (6) Auf Antrag wird Betrieben, deren begünstigter Verbrauch innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich mehr als 12 000 Liter beträgt, unbeschadet des Absatzes 2 nach Ablauf des ersten Halbjahres dieses Kalenderjahres ein Teil der Steuer vergütet (Teilvergütung). Die Teilvergütung wird bis zu einer Menge, die 35 vom Hundert des begünstigten Verbrauchs des dem Vergütungsabschnitt vorausgegangenen Kalenderjahres nicht übersteigt, aufgrund eines vereinfachten Nachweisverfahrens für die innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres zu begünstigten Zwecken verwendete Menge Gasöl gewährt, soweit sich die für die Vergütung maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse, 5. In der Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst: Nr. a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung Voraussetzungen 1 3 4 1.1 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zur Eichung von Heizkesseln oder zu Labor- und ähnlichen Zwecken Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Berlin, den 10. September 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel