Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 59 vom 21.11.2001  - Seite 3031 bis 3032 - Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3031 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung Vom 9. November 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), auf Grund ­ des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 18a Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, ­ des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes: Artikel 1 Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), geändert durch Artikel 357 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Pflanzenschutzmittels" die Worte ,,oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte ,, , die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 164 S.1) geändert worden sind," ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes Unterlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurteilung der Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet erforderlich sind." cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, der bei der Biologischen Bundesanstalt bis 30. April 2002 eingeht, bei3. § 1b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dem Antrag sind, soweit die Biologische Bundesanstalt über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt, die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlichen Angaben beizufügen: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet, 3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, 4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Abschätzung der Exposition des Anwenders, soweit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen Anwenderexposition führt, als sie bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden ist. Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verwendet worden sind." zufügenden Unterlagen können hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzuführenden Untersuchungen auch die Anforderungen des Anhangs II und des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG, die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission vom 21. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 277 S. 25) geändert worden sind, erfüllen." c) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,91/ 414/EWG" die Worte ,,in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 1a wird Absatz 6 wie folgt gefasst: ,,(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat, soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der durch die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 265 S. 87) eingefügt worden ist." 3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt: ,,(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die sich am 30. September 2001 im Gebrauch befinden, sind vom Besitzer erstmals, 1. soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser Prüfung, 2. soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt werden, bis zum 30. April 2004, 3. im Übrigen bis zum 30. April 2003 nach Absatz 1 prüfen zu lassen." 6. In § 7a wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 7. In Anlage 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,10. Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen)." 8. In Anlage 4 wird im Muster der Prüfplakette die Angabe ,,Halbjahr 19.." durch die Angabe ,,Halbjahr 20.." ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. Nach § 1c wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 1d Kennzeichnung Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen Packung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen, kann die Biologische Bundesanstalt auf Antrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung begleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen. Sie hat die Genehmigung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Flächenkulturen" durch die Worte ,,Flächen- oder Raumkulturen" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem Spritz- oder Sprühgestänge mit Gebläseunterstützung ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden." b) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort ,,Pflanzenschutzgeräte" die Worte ,,für Flächenkulturen und nach dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen" eingefügt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. November 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast