Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 59 vom 21.11.2001  - Seite 3033 bis 3072 - Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung -- BKatV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3033 Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung ­ BKatV) ­ Vom 13. November 2001 Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: §1 Bußgeldkatalog (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog ­ BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. §2 Verwarnung (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein. (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden. (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben. (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind. §3 Bußgeldregelsätze (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist. (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214 oder 214.1 bis 214.3 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist. (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand 1. der Nummern 8, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214, 214.1 bis 214.3 oder 2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder 3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen 1. der Nummern 189.1, 189.2, 189.2.1 bis 189.2.3, 189.3, 213 oder 2. der Nummern 199.1 oder 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt. 3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen. (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen. (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro. (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann. §4 Regelfahrverbot (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand 1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, 2. der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 3. der Nummern 19.1.1, 21.1 oder 83.3 oder 4. der Nummern 132.1, 132.2 oder 132.2.1 §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. November 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3035 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog (BKat) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand StVO A. Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n § 24 S t V G a) Straßenverkehrs-Ordnung Grundregeln 1 1.1 1.2 1.3 1.4 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert einen anderen gefährdet einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt ­ mit Behinderung § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 5# § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1 10 # 20 # 30 # 35 # 2.1 10 # 2.2 3 3.1 3.1.1 ­ mit Gefährdung Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen der rechten Fahrbahnseite ­ mit Behinderung § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 # 10 # 20 # 3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen ­ mit Gefährdung 20 # 3.3 3.3.1 25 # 35 # 3.4 3.4.1 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer ­ mit Behinderung 10 # 15 # 3.4.2 3.4.3 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung 20 # 25 # 3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 # 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert Schienenbahn nicht durchfahren lassen Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht Als Radfahrer oder Mofafahrer Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b § 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 § 2 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4 § 2 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 2 4.2 5 6 40 # 5# 75 # 7 7.1 15 # 7.1.1 ­ mit Behinderung 20 # 7.1.2 7.1.3 7.2 7.2.1 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt ­ mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 # 30 # 10 # 15 # 7.2.2 7.2.3 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung Geschwindigkeit 20 # 25 # 8 Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a § 3 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 3 50 # 9 50 # 9.1 Tabelle 1 Buchstabe a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3037 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 3 Tabelle 1 Buchstabe b Tabelle 1 Buchstabe c 60 # 9.3 10 11 § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325) § 49 Abs. 3 Nr. 5 Tabelle 1 Buchstabe a Tabelle 1 Buchstabe b Tabelle 1 Buchstabe c 11.1 11.2 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Abstand 11.3 12 12.1 12.2 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h ­ mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 25 # § 4 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 30 # 12.3 12.4 ­ mit Sachbeschädigung bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 35 # 35 # 3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst ­ mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 Tabelle 2 Buchstabe a Tabelle 2 Buchstabe b 12.6 13 13.1 20 # 13.2 14 ­ mit Sachbeschädigung Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten Überholen § 4 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 4 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 4 30 # 25 # 15 50 # 16 16.1 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt ­ mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 # 35 # 17 18 18.1 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt ­ mit Sachbeschädigung 50 # 30 # 35 # 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 50 # 19.1 75 # 19.1.1 § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 § 5 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 125 # Fahrverbot 1 Monat 40 # 20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3039 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 5 75 # 21.1 § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 § 5 Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 § 5 Abs. 4 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 4 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 125 # Fahrverbot 1 Monat 40 # 30 # 35 # 22 23 23.1 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten ­ mit Sachbeschädigung 24 25 26 27 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte ­ mit Sachbeschädigung 10 # 20 # 30 # 10 # 28 § 5 Abs. 7 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 7 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 25 # 28.1 30 # Fahrtrichtungsanzeiger 29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 10 § 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306) § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 # Vorbeifahren 30 An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 6 20 # 3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 30.1 ­ mit Gefährdung § 6 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 30 # 30.2 ­ mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 35 # 31 31.1 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet ­ mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 7 § 7 Abs. 5 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 30 # 35 # Vorfahrt 32 33 34 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren 35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben ­ mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 # § 8 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8 10 # 25 # 50 # 35.1 § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 30 # 35.2 36 37 ­ mit Sachbeschädigung Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben ­ mit Behinderung § 9 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 35 # 5# 10 # 37.1 15 # 37.2 37.3 38 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt ­ mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 20 # 25 # 10 # 38.1 15 # 38.2 38.3 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung 20 # 25 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3041 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 § 9 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 § 9 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 9 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 § 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 # 40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet 40 # 41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet 40 # 42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 10 # 40 # 43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet 44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet Kreisverkehr 50 # 45 45.1 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9a § 9a Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a § 9a Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9a § 9a Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9a 10 # 15 # 45.1.1 ­ mit Behinderung 45.2 geparkt 15 # 25 # 45.2.1 ­ mit Behinderung 46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren 35 # 47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet ­ mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 10 30 # 47.1 § 10 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 35 # 3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 48 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 10 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 20 # Besondere Verkehrslagen 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet Halten und Parken 51 51.1 51.1.1 Unzulässig gehalten in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen ­ mit Behinderung § 12 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 10 # 15 # § 11 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 § 11 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 20 # 50 20 # 51.2 in ,,zweiter Reihe" 15 # 51.2.1 ­ mit Behinderung 20 # 52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen 15 # 52.1 ­ mit Behinderung 25 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3043 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 52.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 § 12 Abs. 1 Nr. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild) § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12 25 # 52.2.1 ­ mit Behinderung 35 # 53 54 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen ­ mit Behinderung 35 # 10 # 54.1 15 # 54.2 länger als 3 Stunden 20 # 54.2.1 ­ mit Behinderung 30 # 55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 # 56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 # 57 § 12 Abs. 3b Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12 20 # 3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 58 In ,,zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 12 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 12 Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr. 12 20 # 58.1 ­ mit Behinderung 25 # 58.2 länger als 15 Minuten 30 # 58.2.1 ­ mit Behinderung 35 # 59 59.1 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten ­ mit Behinderung 20 # 30 # 60 60.1 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) ­ mit Behinderung 25 # 35 # 61 62 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 10 # 10 # 63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) bis zu 30 Minuten bis zu 1 Stunde bis zu 2 Stunden bis zu 3 Stunden länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen § 13 Abs. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 13 5# 63.1 63.2 63.3 63.4 63.5 5# 10 # 15 # 20 # 25 # 64 64.1 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet ­ mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 § 14 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 10 # 25 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3045 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden ­ mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 § 14 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 15 # 65.1 25 # Liegenbleiben von Fahrzeugen 66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen 67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 15a 20 # § 15, auch i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 40 # 68 69 § 15a Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 15a § 15a Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 15a 5# 10 # Warnzeichen 70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16 § 16 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 16 10 # 71 10 # 72 § 16 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 16 5# Beleuchtung 73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt ­ mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr. 17 10 # 73.1 § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 15 # 73.2 ­ mit Sachbeschädigung 35 # 3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren ­ mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17 § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 10 # 74.1 15 # 74.2 75 ­ mit Sachbeschädigung Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren ­ mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17 § 17 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 § 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17 § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 17 § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 # 25 # 75.1 35 # 76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht ­ mit Sachbeschädigung 40 # 77 77.1 20 # 35 # Autobahnen und Kraftfahrstraßen 78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen auf der durchgehenden Fahrbahn § 18 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 18 20 # 79 § 18 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 18 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 18 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 § 18 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 40 # 80 81 25 # 50 # 82 83 50 # 83.1 83.2 83.3 50 # 100 # 150 # Fahrverbot 1 Monat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3047 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 84 85 86 87 88 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt Bahnübergänge § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 18 Abs. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 18 Abs. 10 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 30 # 40 # 10 # 25 # 50 # 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a § 19 Abs. 2 bis 6 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a 50 # 90 10 # Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 #, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 50 #, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 40 # § 20 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 # 92 92.1 92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast behindert § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 # 95 95.1 § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 #, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 50 #, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 5# 95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht ­ mit Gefährdung § 20 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 20 Abs. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 96.1 20 # 96.2 ­ mit Sachbeschädigung Personenbeförderung, Sicherungspflichten 30 # 97 98 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) bei einem Kind bei mehreren Kindern Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug bei einem Kind bei mehreren Kindern Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt Amtlich genehmigten Schutzhelm während der Fahrt nicht getragen § 21 Abs. 1, 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 20 § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a 5# 98.1 98.2 99 30 # 35 # § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a 99.1 99.2 100 101 40 # 50 # § 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a § 21a Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20a 30 # 15 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3049 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Ladung 102 102.1 102.2 103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 § 22 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 21 § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 35 # 10 # 50 # 104 105 40 # 20 # 106 § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 25 # Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 107 107.1 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war § 23 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22 10 # 107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung § 23 Abs. 1 Satz 2 vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des § 49 Abs. 1 Nr. 22 Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war ­ mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 22 § 23 Abs. 1 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 22 25 # 107.3 107.4 5# 10 # 107.4.1 § 23 Abs. 1 Satz 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 20 # 107.4.2 108 ­ mit Sachbeschädigung Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt als Kfz-Führer als Radfahrer § 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22 25 # 50 # 109 109.1 109.2 § 23 Abs. 1a § 49 Abs. 1 Nr. 22 30 # 15 # 3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten Fußgänger § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22 10 # 111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten ­ mit Gefährdung § 25 Abs.1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a § 25 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a § 25 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a 5# 112 112.1 5# 112.2 ­ mit Sachbeschädigung Fußgängerüberweg 10 # 113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b 50 # 114 § 26 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b 5# Übermäßige Straßenbenutzung 115 116 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ Umweltschutz 117 118 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hinund hergefahren und dadurch einen anderen belästigt Sonntagsfahrverbot 119 120 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25 § 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25 40 # 200 # § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 25 § 30 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 25 10 # 20 # § 29 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 2 Nr. 6 § 29 Abs. 3 § 49 Abs. 2 Nr. 7 40 # 40 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3051 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Verkehrshindernisse 121 122 123 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27 § 32 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 27 § 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27 § 32 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 27 10 # 10 # 40 # 124 5# Unfall 125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren ­ mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 29 § 34 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 29 § 34 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 29 30 # 125.1 35 # 126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren Warnkleidung 30 # 127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten § 35 Abs. 6 Satz 4 § 49 Abs. 4 Nr. 1a 5# 128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 § 49 Abs. 3 Nr. 1 § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 § 49 Abs. 3 Nr. 1 20 # 129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50 # Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt ­ mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 5# 130.1 5# 130.2 131 131.1 ­ mit Sachbeschädigung Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 § 49 Abs. 3 Nr. 2 10 # 15 # 3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 35 # 132 50 # 132.1 125 # Fahrverbot 1 Monat 132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 # Fahrverbot 1 Monat 200 # Fahrverbot 1 Monat 132.2.1 133 133.1 133.2 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 § 49 Abs. 3 Nr. 2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert gefährdet Blaues und gelbes Blinklicht § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 60 # 75 # 50 # 60 # 133.3 133.3.1 133.3.2 134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen Vorschriftszeichen § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 3 § 38 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 3 20 # 135 20 # 136 137 137.1 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt ­ mit Gefährdung § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 10 # 5# 10 # 137.2 ­ mit Sachbeschädigung 20 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3053 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 138 Die durch Vorschriftszeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt ­ mit Gefährdung § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 10 # 138.1 15 # 138.2 139 139.1 139.2 139.2.1 ­ mit Sachbeschädigung Die durch Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt als Kfz-Führer als Radfahrer ­ mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 # 20 # 15 # 20 # 139.2.2 139.2.3 140 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 # 30 # 10 # 141 141.1 141.2 141.3 141.3.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art mit anderen Kraftfahrzeugen als Radfahrer ­ mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 # 15 # 10 # 15 # 141.3.2 141.3.3 142 143 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 # 25 # 20 # 15 # 3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 143.1 ­ mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 # 143.2 143.3 144 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 25 # 30 # 30 # 144.1 ­ mit Behinderung 35 # 144.2 145 länger als 3 Stunden Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen ­ mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 # 10 # 145.1 15 # 145.2 145.3 146 ­ mit Gefährdung ­ mit Sachbeschädigung Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt ­ mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 # 25 # 15 # 147 15 # 147.1 35 # 148 149 150 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 20 # 10 # 50 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3055 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 151 151.1 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 40 # 151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 # 152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) ­ mit Sachbeschädigung 100 # 153 § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 40 # 154 155 § 41 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 3 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 # 10 # 155.1 35 # 155.2 und dabei überholt 30 # 155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet 30 # 155.3.1 ­ mit Gefährdung 35 # 156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 25 # 3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Richtzeichen 157 157.1 157.2 158 159 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) Fußgänger behindert Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) ­ mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4a Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4a Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 15 # 15 # 40 # 10 # 159.1 15 # 159.2 159.2.1 länger als 3 Stunden ­ mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 20 # 30 # 160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt ­ mit Behinderung 30 # 161 15 # 161.1 20 # 162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen anderen gefährdet 40 # Verkehrseinrichtungen 163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 6 5# Andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 7 40 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3057 Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 45 Abs. 6 § 49 Abs. 4 Nr. 3 75 # 166 167 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 4 Nr. 4 § 46 Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 4 Nr. 5 40 # 10 # Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten b) Fahrerlaubnis-Verordnung Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen 168 Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 10 # Einschränkung der Fahrerlaubnis 169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9 25 # Ablieferung und Vorlage des Führerscheins 170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung 173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 35 # § 48 Abs. 1 § 75 Nr. 12 § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 75 # § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 25 # 172 75 # 3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren 174 Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 69a Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 Nr. 5e, jeweils i.V.m. den dort genannten Vorschriften 10 # Betriebsverbot und -beschränkungen 175 Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet Zulassungspflicht 178 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt Versicherungskennzeichen 180 Einer Vorschrift über Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen zuwidergehandelt § 18 Abs. 4 Satz 2 § 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 § 69a Abs. 2 Nr. 5 5# § 18 Abs. 1, 3 Satz 1 § 23 Abs. 1b Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a § 23 Abs. 1b Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 10a 50 # § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 1 § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 12 § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 15 50 # 176 177 40 # 40 # 179 40 # Amtliche oder rote Kennzeichen an Fahrzeugen, Kurzzeitkennzeichen 181 Einer Vorschrift über amtliche oder rote Kennzeichen oder über Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen zuwidergehandelt mit Ausnahme des Fehlens der vorgeschriebenen Kennzeichen § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 § 28 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Satz 5, jeweils auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 § 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1, 3, jeweils auch i.V.m. Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 § 60 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4, 13b 10 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3059 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Meldepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr 182 Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht bei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen, verstoßen oder Verwertungsnachweis oder Verbleibserklärung nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt oder abgegeben Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten 183 Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeugscheinheften oder gegen Vorschriften über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in die bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ausgegebenen Scheine oder gegen Vorschriften über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheften verstoßen Gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet § 28 Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 4 Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 13, 13a 10 # § 27 Abs. 1,1a, 2, 3 Satz 1 Halbsatz 1,Satz 2, Abs. 5 Satz 1, dieser auch i.V.m. Abs. 4 Satz 3 § 27a § 69a Abs. 2 Nr. 12, 12a 15 # 184 § 28 Abs. 3 Satz 3, 4 § 69a Abs. 2 Nr. 13 25 # 185 § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 13a 50 # Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14 15 # 25 # 40 # § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 18 15 # 186.1 186.2 186.3 187 2 bis zu 4 Monaten 4 bis zu 8 Monaten 8 Monate Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt Vorstehende Außenkanten 188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1a 20 # 3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189 189.1 189.2 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über 189.2.1 Lenkeinrichtungen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 38 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 # § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 50 # 75 # 189.2.2 Bremsen 75 # 189.2.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 75 # 189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt Führung eines Fahrtenbuches 75 # 190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt Überprüfung mitzuführender Gegenstände § 31a Abs. 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a 50 # 191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen § 31b § 69a Abs. 5 Nr. 4b 5# 192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war Unterfahrschutz § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 3 Nr. 2 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 5 Nr. 3 50 # 193 75 # 194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen Kurvenlaufeigenschaften § 32b Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 3a 25 # 195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3c 50 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3061 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren Schleppen von Fahrzeugen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 # 197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 3 25 # Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen Besetzung von Kraftomnibussen 201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren Kindersitze 203 203.1 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten § 35a Abs. 8 Satz 1 Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen § 69a Abs. 3 Nr. 7 mit Airbag 25 # § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 50 # § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c § 31 Abs. 2 i.V. m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 Tabelle 3 Buchstabe a Tabelle 3 Buchstabe b 50 # § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4 Tabelle 3 Buchstabe a Tabelle 3 Buchstabe b 198.1 198.2 199 199.1 199.2 200 202 75 # 3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten 203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 7 5# 204 205 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 15 # 20 # 206 206.1 206.2 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material einen Kraftomnibus ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 # 5# 207 207.1 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 25 # 207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen 10 # 208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 8 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 36 Abs. 2 Satz 5 § 69a Abs. 3 Nr. 8 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 69a Abs. 3 Nr. 8 15 # 209 30 # 210 25 # 211 35 # 212 50 # 213 § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3063 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen Bremsen § 38 § 69a Abs. 3 Nr. 9 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 § 69a Abs. 3 Nr. 13 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3 50 # 214.1 214.2 50 # 50 # 214.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 50 # Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen 215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht Stützlast 217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde Abgasuntersuchung 218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage XIa § 47a Abs. 7 Satz 4 § 69a Abs. 5 Nr. 5a 15 # 40 # § 44 Abs. 3 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 40 # § 43 Abs. 3 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 3 5# § 42 Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 25 # 218.1 218.2 2 bis zu 8 Monaten 8 Monate Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage 219 220 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17 § 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c 20 # 10 # 3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lichttechnische Einrichtungen 221 Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 5# 222 222.1 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 § 69a Abs. 3 Nr. 18a § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 18c § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 18e § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 § 53d Abs. 2, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19 § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19a 15 # 222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler 15 # 222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten 15 # 222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten 15 # 222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler 15 # 222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage 15 # 222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen 15 # Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3065 Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Geschwindigkeitsbegrenzer 223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung nicht mehr als ein Monat mehr als ein Monat vergangen ist Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt Amtliches Kennzeichen 227 Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch in i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 § 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4 § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 4 40 # § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d § 57d Abs. 2 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 6e 25 # 40 # 10 # § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 25b § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 50 # 224 75 # 225 225.1 225.2 226 228 Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen Einrichtungen an Fahrrädern 50 # 229 230 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen Ausnahmen § 64a § 69a Abs. 4 Nr. 4 § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 4 Nr. 8 10 # 10 # 231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen § 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7 10 # 232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 15 # 233 50 # 3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr 234 An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Nationalitätszeichen nicht geführt Zulassungsschein, Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 § 14 Nr. 1 10 # 235 § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 § 14 Nr. 1 § 2 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 10 § 14 Nr. 4 40 # 236 15 # 237 10 # 238 § 4 Abs. 1 Satz 5 § 11 Abs. 2 Satz 2 § 14 Nr. 3, 5 25 # Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten e) Ferienreise-Verordnung 239 240 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen §1 § 5 Nr. 1 §1 § 5 Nr. 1 40 # 100 # Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten B. Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n § 2 4 a S t V G 0,5-Promille-Grenze 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister § 24a Abs. 1 250 # Fahrverbot 1 Monat 241.1 500 # Fahrverbot 3 Monate 750 # Fahrverbot 3 Monate 241.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3067 Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Berauschende Mittel 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister § 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 250 # Fahrverbot 1 Monat 500 # Fahrverbot 3 Monate 750 # Fahrverbot 3 Monate 242.1 242.2 3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Regelsatz in Euro bei Begehung Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) 11.1.1 11.1.2 bis 10 11 ­ 15 20 30 15 25 Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage. Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften 11.1.30 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 16 ­ 20 21 ­ 25 26 ­ 30 31 ­ 40 41 ­ 50 51 ­ 60 über 60 50 40 -- -- 11.1.40 11.1.50 11.1.60 11.1.70 11.1.80 11.1.90 11.1.10 50 60 90 125 175 300 425 40 50 60 100 150 275 375 -- -- -- 1 Monate 2 Monate 3 Monate 3 Monate -- -- -- -- 1 Monate 2 Monate 3 Monate b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen Regelsatz in Euro bei Begehung Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) 11.2.1 11.2.2 bis 10 11 ­ 15 30 35 20 30 Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3069 Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften 11.2.30 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 16 ­ 20 21 ­ 25 26 ­ 30 31 ­ 40 41 ­ 50 51 ­ 60 über 60 75 60 -- -- 11.2.40 11.2.50 11.2.60 11.2.70 11.2.80 11.2.90 11.2.10 75 100 125 175 250 350 475 60 75 100 150 225 325 425 -- -- 1 Monate 1 Monate 2 Monate 3 Monate 3 Monate -- -- -- 1 Monate 2 Monate 3 Monate 3 Monate c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge Regelsatz in Euro bei Begehung Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb 11.3.1 11.3.2 11.3.3 bis 10 11 ­ 15 16 ­ 20 15 25 35 10 20 30 Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage. Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Lfd. Nr. Überschreitung in km/h 11.3.40 11.3.50 11.3.60 11.3.70 11.3.80 11.3.90 11.3.10 21 ­ 25 26 ­ 30 31 ­ 40 41 ­ 50 51 ­ 60 61­ 70 über 70 50 60 100 125 175 300 425 40 50 75 100 150 275 375 -- -- 1 Monate 1 Monate 2 Monate 3 Monate 3 Monate -- -- -- 1 Monate 1 Monate 2 Monate 3 Monate 3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 12.5.1 12.5.2 12.5.3 12.5.4 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . weniger als 3/10 2/10 40 50 75 100 Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt des halben Tachowertes . . . . . . . . weniger als des halben Tachowertes . . . . . . . . ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . weniger als 4/10 12.5.5 125 12.6 12.6.1 12.6.2 12.6.3 12.6.4 12.6.5 50 75 100 125 150 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 1 Monat des halben Tachowertes . . . . . . . . weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . ............................................ weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . ............................................ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3071 Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro 198.1 198.1.1 198.1.2 198.1.3 198.1.4 198.1.5 198.1.6 198.1.7 199.1 199.1.1 199.1.2 199.1.3 199.1.4 199.1.5 199.1.6 für Inbetriebnahme 2 bis 5 mehr als 5 mehr als 10 mehr als 15 mehr als 20 mehr als 25 mehr als 30 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme 2 bis 5 mehr als 5 mehr als 10 mehr als 15 mehr als 20 mehr als 25 35 75 125 150 200 225 30 50 60 75 100 150 200 b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro 198.2.1 oder 199.2.1 198.2.2 oder 199.2.2 198.2.3 oder 199.2.3 198.2.4 oder 199.2.4 198.2.5 oder 199.2.5 198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 5 bis 10 mehr als 10 bis 15 mehr als 15 bis 20 mehr als 20 mehr als 25 mehr als 30 10 30 35 50 75 125 3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 Anhang (zu § 3 Abs. 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Gefährdung auf Euro mit Sachbeschädigung auf Euro 40 50 60 75 90 100 125 150 175 200 225 250 275 300 325 350 375 bis 450 50 60 75 100 110 125 150 175 200 225 250 275 300 325 350 400 475 60 75 90 125 135 150 175 225 275 325 375 425 475 475 475 475 475 Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Sachbeschädigung auf Euro 40 50 60 75 50 60 75 100