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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Dritte Verordnung zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Vom 19. November 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Die Neuartige Lebensmittel- und LebensmittelzutatenVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 anzuwenden." 2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 3a Neuartige Zusatzstoffe oder Aromen Lebensmittel, die Zusatzstoffe oder Aromen im Sinne des Satzes 2 enthalten, dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieser Stoffe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. EG Nr. L 6 S. 15), nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 gekennzeichnet ist. Zusatzstoffe und Aromen nach Satz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 genannten Stoffe." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 6 S. 13), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind." 4. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 3" die Angabe ,, , § 3a Satz 1" eingefügt.
Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast