Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 68 vom 18.12.2001  - Seite 3624 bis 3628 - Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung

900-11-4
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung Vom 13. Dezember 2001 Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesminis terium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. September 2001 (BGBl. I S. 2504), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig." 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Berlin, den 13. Dezember 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Anlage 3625 ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A A.1 A.2 A.3 Allgemeine Gebühren Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen 15 15 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor bis zu 75 % Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als der Gebühr wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der für den beantragten Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen sind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes einbringt 15 bis 500 A.4 B B.0 B.0.1 B.0.2 B.1 B.1.1 B.1.2 B.1.3 B.1.4 B.2 B.2.1 Gebühren für Frequenzzuteilungen Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle als Versuchsfunk Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage Öffentliche Mobilfunknetze Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im C-, D- oder E-Netz (Referenz bandbreite 200 kHz) Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Bündelfunknetz Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Datenfunk- oder Funkruf netz Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem terrestrischen Mobilfunk netz zum Angebot von Flugtelefondiensten Feste Funkdienste (einschließlich fester Funkdienst über Satelliten) Zuteilung einer nicht koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage (nur für Richtfunkanlagen im optischen Frequenzbereich und für Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzbereich 14,00 bis 14,25 GHz) Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Sendefunk anlage (außer B.2.3) Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Satelliten funkanlage Koordinierung, Anmeldung und Registrierung von Frequenzen und Orbitalplätzen für Weltraum- und Erdfunkstellen eines Satellitenfunkdienstes nach Kapitel IV der Voll zugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) beim Funkbüro der Internationalen Fern meldeunion für ein Satellitennetz Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL), Flugfunk und Flugnavigationsfunk Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Betriebsfunknetzes, Grubenfunknetzes, nichtöffentlichen Datenfunknetzes für Fernwirk- und Alarmierungszwecke oder einer Funkanlage für Hilfszwecke 62,50 15 87 500 2 500 82 500 3 750 125 62,50 B.2.2 B.2.3 B.2.4 100 bis 1 500 36 25 000 B.3 B.3.1 3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro B.3.1.1 B.3.1.2 B.3.2 B.3.2.1 B.3.2.2 B.3.3 B.3.3.1 B.3.4 B.3.5 B.3.5.1 B.3.6 B.3.6.1 B.3.7 B.3.7.1 B.3.8 B.3.8.1 B.3.9 B.3.10 Zuschlag zu B.3.1 je Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Betriebsfunk aus Frequenzbe reichen, die nicht zur Nutzung als ,,Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt Zuschlag zu B.3.2 für jede weitere Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Funknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) Zuschlag zu B.3.3 je Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Sprechfunkanlage Zuschlag zu B.3.5 je Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Personenruffunkanlage Zuschlag zu B.3.6 je Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für den Betrieb einer grundstücksüberschreitenden Personenruf funkanlage Zuschlag zu B.3.7 je Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Fernwirkfunkanlage Zuschlag zu B.3.8 je Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, auf zehn Jahre befristet Frequenzzuteilung für den Betrieb einer nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbaren Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernseh leitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen, Funkanlage für Regiezwecke Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.3.11.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage für Hörge schädigte Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mietsprechfunkgerätes Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebe nen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einem Funknetz (maximal 14 Kalendertage) Zuschlag zu B.3.13 für den Betrieb jedes weiteren Kanals Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks Erweiterung einer bestehenden Frequenzzuteilung auf zusätzliche Sendefunkanla gen der gleichen Funkanwendung, je Sendefunkanlage Seefunk Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Seefunks Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste 15 2 500 15 5 85 62,50 15 62,50 62,50 5 62,50 5 62,50 5 62,50 5 38,50 100 B.3.11 B.3.11.1 B.3.12 B.3.13 B.3.13.1 B.3.14 B.3.15 B.4 B.4.1 B.5 B.5.1 62,50 gebührenfrei 7,50 62,50 25 62,50 5 bis 15 62,50 62,50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3627 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro B.6 B.6.1 Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECTTechnologie Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt zu-Multipunkt-Richtfunk Rundfunkdienst Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Über tragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Über tragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Über tragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Über tragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungs technik (UKW-Tonrundfunk) 2 500 2 500 1 250 bis 1 093 750 1 250 bis 8 750 000 B.6.2 B.7 B.7.1 B.7.2 B.7.3 1 250 B.7.4 1 500 B.7.5 750 B.7.6 50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 B.7.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungs technik (DAB-Block) B.7.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungs technik (DAB-Block) B.7.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Über tragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) B.7.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals 3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro B.7.11 Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungs fläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.7.6 ­ B.7.10 B.7.12 Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.7.6 ­ B.7.10 25 % der jeweiligen Neuzuteilungs gebühr, mindestens 450; maximal 1 250 450 450 15 450 B.7.13 Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (maximal 14 Tage inner halb eines Jahres; nicht zusammenhängend) B.7.14 B.7.15 B.7.16 B.7.17 Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Testund Messzwecken Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rund funktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Über tragungstechniken Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Ver sorgung ausländischer Gebiete Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Messdienstes auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedin gungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsver ordnung verstoßen C C.1 25 bis 1 500 C.2 C.3 C.4 900 600 2 50 bis 1 500 *) Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement R2 A= 36 berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Nicht angerechnet werden Flächenelemente, die ausschließlich ausländisches Hoheitsgebiet bzw. Gebiete der Nord- und Ostsee enthalten. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erfor derlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summen feldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächen elementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben."