Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 71 vom 21.12.2001  - Seite 3783 bis 3785 - Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3783 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe i des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 14, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), ­ des § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090), geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 wird nach Absatz 1a folgender neuer Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)." 2. 1a. In § 37 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei." § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 ,,Vorgeschriebene Vorbeifahrt" wird folgende neue Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild ,,Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an. Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren Das Zeichen hebt die Anordnung ,,Seitenstreifen befahren" auf. 3784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Zeichen 223.3 durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,". b) In Satz 2 wird das Wort ,,Anwohner" durch das Wort ,,Bewohner" ersetzt. 5. Dem § 53 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt: ,,(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit." Artikel 2 Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) wird wie folgt geändert: In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 109.2 folgende neue Nummer 109a eingefügt: ,,109a Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören Artikel 3 Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 404 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4.9 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 4.9 wird folgende neue Nummer 4.10 angefügt: ,,4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören;". Artikel 4 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des zweiten Satzes am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 und 3 treten am 1. März 2002 in Kraft. § 23 Abs. 1b 75 2". § 49 Abs. 1 Nr. 22 Seitenstreifen räumen Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile." bb) In Nummer 8 wird in der Erläuterung zu Zeichen 286 Satz 6 wie folgt gefasst: ,,Das Zusatzschild ,Bewohner mit besonderem Parkausweis frei` nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus." b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird nach Satz 3 folgender neuer Satz eingefügt: ,,Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden." 3. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In der Erläuterung zu Zeichen 314 wird in Nummer 2 Satz 1 das Wort ,,Anwohner" durch das Wort ,,Bewohner" ersetzt. b) In der Erläuterung zu Zeichen 315 wird in Nummer 3 Satz 1 das Wort ,,Anwohner" durch das Wort ,,Bewohner" ersetzt. 4. § 45 Abs. 1b wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie für Anwohner" gestrichen. bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Der Bundesrat hat zugestimmt. 3785 Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig