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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
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Erste Verordnung zur Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Vom 30. Januar 2002 Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 § 4 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die durch Artikel 3 § 50 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt: ,,(9a) Für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren kann Ausländern für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2002 die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Haushaltshilfe auf Grund einer Absprache der Bundesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist." 2. In Absatz 10 werden nach den Wörtern ,,Absätzen 4 bis 7" die Wörter ,,und 9a" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester