Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 15 vom 07.03.2002  - Seite 1010 bis 1010 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

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1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung Vom 21. Februar 2002 Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und § 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 4. Abschnitt I der Anlage (zu § 31) Befreiungsliste wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Zahl ,,achthundert" durch die Zahl ,,eintausend" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl ,,achthundert" durch die Zahl ,,eintausend" ersetzt. c) In Nummer 10 Buchstabe a wird die Zahl ,,eintausendfünfhundert" durch die Zahl ,,fünftausend" ersetzt. d) Nach der Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt: ,,11b. Trägerraketen für Raumflugkörper a) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum b) zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum". In der Spalte Einfuhr ist der Buchstabe ,,E", in der Spalte Ausfuhr der Buchstabe ,,A" und in der Spalte Durchfuhr ein Leerstrich einzufügen. e) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt: ,,22a. Zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines bestimmten Kunden entwickelt wurden oder nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise der Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden". In der Spalte Einfuhr ist der Buchstabe ,,E", in der Spalte Ausfuhr der Buchstabe ,,A" und in der Spalte Durchfuhr ein Leerstrich einzufügen. Artikel 2 3. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe ,,(EWG) Nr. 3046/92" durch die Angabe ,,(EG) Nr. 1901/2000" ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3200), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung." b) Absatz 5 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. bei der Einfuhr und Ausfuhr von Informationsträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, Plänen, Audio- und Videokassetten und CDROMs, die für Zwecke der Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz 2 der Gesamtwert des Informationsträgers einschließlich der Kosten für die weitergegebenen Informationen." 2. In § 10 Abs. 2 wird nach der Angabe ,,Kapitel 2" die Angabe ,,Abschnitt 1" eingefügt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Februar 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller