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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*)
Vom 16. April 2002 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise, des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5, § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Altölverordnung Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für 1. die stoffliche Verwertung, 2. die energetische Verwertung und 3. die Beseitigung von Altöl. (2) Diese Verordnung gilt für 1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl, 2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen, 3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und 4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind. (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCThaltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. § 1a Definitionen (1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. (2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 (3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse: Sortengruppe 01 Motorenöle Sortengruppe 02 Getriebeöle Sortengruppe 03 Hydrauliköle Sortengruppe 04 Turbinenöle Sortengruppe 05 Elektroisolieröle Sortengruppe 06 Kompressorenöle Sortengruppe 07 Maschinenöle Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke Sortengruppe 09 Prozessöle Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle Sortengruppe 11 Schmierfette. (4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe. §2 Vorrang der Aufbereitung (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen. (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet. §3 Grenzwerte (1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt. (2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind. §4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote (1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfällen zu vermischen. (2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.
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(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden. (4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist. (5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung für die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden. (6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung angeordnet ist." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,bei der Übernahme von Altölen" die Wörter ,,der Sammelkategorien 1 und 2" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Rückstellungsprobe" durch das Wort ,,Rückstellprobe" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen." c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort ,,Rückstellungsprobe" durch das Wort ,,Rückstellprobe" ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort ,,Anlage" die Zahl ,,1" durch die Zahl ,,2" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen." d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, 4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt, 5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält, 6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt, 7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder 8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt." 6. § 11 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Aufarbeitung" das Komma gestrichen und die Wörter ,,thermischen Verwertung oder zur grenzüberschreitenden Verbringung abgibt" durch die Wörter ,,oder energetischen Verwertung abgibt" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt,". c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung" eingefügt. d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Anlage" die Zahl ,,2" durch die Zahl ,,3" ersetzt. e) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften der bleiben unberührt." Nachweisverordnung
f) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,Anlage" die Zahl ,,2" durch die Zahl ,,3" ersetzt. g) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. h) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA) des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der Nachweisverordnung im Feld ,,Frei für Vermerke" eintragen. (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im Feld ,,Frei für Vermerke" eintragen." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,private" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotorenoder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor
,,§ 11 Ablösung von Vorschriften Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst." 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 8. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt:
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,,Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie Sammelkategorie 1: 13 01 06 13 02 02 13 02 03 13 03 05 ausschließlich mineralische Hydrauliköle (ohne pflanzliche Hydrauliköle) nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Sammelkategorie 2: 12 01 07 12 01 10 13 01 03 13 06 01 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen) synthetische Bearbeitungsöle nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen) Ölmischungen a.n.g.
Sammelkategorie 3: 12 01 06 13 01 01 13 01 02 13 02 01 13 03 01 13 03 02 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen) Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt im einzelnen Abfall von nicht mehr als 50 mg/kg andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen) chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
Sammelkategorie 4: 13 01 07 13 03 03 13 03 04 19 08 03 20 01 09 andere Hydrauliköle (einschließlich pflanzlicher Hydrauliköle) andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern Öle und Fette".
9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2". b) Die Abschnitte 2, 3 und 4 werden aufgehoben und durch folgende neue Abschnitte 2, 3, 4 und 5 ersetzt: ,,2 ,,2.1 Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB) Grundsatz Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere 2,4,4n-Trichlorbiphenyl (PCB 28) 2,2n,5,5n-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52) 2,2n,4,5,5n-Pentachlorbiphenyl (PCB 101) 2,2n,3,4n,4n,5n-Hexachlorbiphenyl (PCB 138) 2,2n,4,4n,5,5n-Hexachlorbiphenyl (PCB 153) 2,2n,3,4,4n,5,5n-Heptachlorbiphenyl (PCB 180) im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet. ,,2.2 Untersuchungsverfahren Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen. ,,2.3 Berechnungsverfahren Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.
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2.4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 Überschreitung des Grenzwertes Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen Sicherheit von 95 % gegeben. 3 3.1 Bestimmung des Gesamthalogengehaltes Grundsatz Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden. Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt. Gleichwertige Methoden sind zugelassen. 3.2 Probenvorbereitung Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt. Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden homogenisiert. Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird. Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert. Anmerkung: Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile vermieden werden. 3.3 3.3.1 Analysenverfahren Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994. 3.3.2 Referenzverfahren
3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren. 3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-Analyse Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990. 3.4 Überschreitung des Grenzwertes Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird. 4 Qualitätssicherung und -kontrolle Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. 5 Bekanntmachung sachverständiger Stellen Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:
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,,Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl
Passer für die EDV
AÖ
Zutreffendes bitte ausfüllen!
Begleitschein-Nr.
Erklärung über die Entsorgung von Altölen
Hier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in Verbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.
Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.
Altölart
Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.
Abfallschlüssel
Angaben zur Altölmenge in t oder m3 eintragen
Menge in t
Menge in m3
,
,
Für interne Vermerke der Behörde
1
Angaben zum Erklärungspflichtigen
Hier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen: 1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung; 3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
Firma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
1.1
Straße
Hausnummer
1.2
Postleitzahl Ort
1.3 1.4 Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte für eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.
Ort Datum Tag Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel Monat Jahr
1.5
2 2.1
Angaben zum Untersuchungspflichtigen Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen (Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.
Untersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
2.2
Straße
Hausnummer
2.3
Postleitzahl Ort
2.4 2.5 Das Altöl enthält nach dem Analyseergebnis vom mg/kg PCB
Tag Monat Jahr
g/kg Gesamthalogen der Untersuchungsstelle.
Ort
Datum Tag
Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen Monat Jahr
2.6
".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 Artikel 2
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird Anlage 1, eingefügt durch Artikel 1 dieser Verordnung, wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie Sammelkategorie 1: 13 01 10 13 02 05 13 02 06 13 02 08 13 03 07 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Sammelkategorie 2: 12 01 07 12 01 10 13 01 11 13 01 13 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) synthetische Bearbeitungsöle synthetische Hydrauliköle andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3: 12 01 06 13 01 01 13 01 09 13 02 04 13 03 01 13 03 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4: 13 01 12 13 02 07 13 03 08 13 03 09 13 03 10 13 05 06 13 07 01 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle Öle aus Öl-/Wasserabscheidern Heizöl und Diesel".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 Artikel 3 Aufhebung der PCB/PCT-Abfallverordnung § 1 Abs. 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) wird aufgehoben. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Altölverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Verordnung treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. April 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin