Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 43 vom 02.07.2002  - Seite 2369 bis 2370 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2369 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 20. Juni 2002 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2610), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 einen Fang, der in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist und der die dort genannten Anteile unterschreitet oder übersteigt, an Bord behält, 2. entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt, 5. entgegen Artikel 6 dort genannte Baumkurren in den dort bezeichneten Gebieten einsetzt, 6. entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genannten Anteil hinaus an Bord behält oder 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten Gebiet einsetzt." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) (ABl. EG Nr. L 334 S. 1)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002) (ABl. EG Nr. L 347 S. 1)" ersetzt. b) In Nummer 2, 4 Buchstabe a, b und c und Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 18 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000" durch die Angabe ,,Artikel 18 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001" ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2848/2000" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2555/2001" ersetzt. b) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Nummer 9 wird gestrichen. d) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Nr. 5" durch die Angabe ,,Nr. 4" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2848/2000" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2555/2001" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Anhang V Nr. 2 oder 3" durch die Angabe ,,Anhang V Nr. 2, 6 oder 9" ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 Bonn, den 20. Juni 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast