8053-6-25
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002
Bekanntmachung der Neufassung der Chemikalien-Kostenverordnung
Vom 1. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2440) wird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der ab dem 9. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 25. August 1994 in Kraft getretene Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118), 2. die am 28. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), 4. den am 9. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntund 2. machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 4. des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821).
Bonn, den 1. Juli 2002 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
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Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung ChemKostV)
§1 Gebühren (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert-Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt. (2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15. (3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden. §2 Gebührenanrechnung Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet: 1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung, b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der ChemKostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I S. 1500); 2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung, b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der ChemKostenverordnung vom 27. Juli 1990; 3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung, b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990; 4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 §4 Widerruf und Rücknahme In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §5 Widerspruchsverfahren Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben. §6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
b) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990. Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit, dass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren angerechnet werden. §3 Gebührenermäßigung Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
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Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
GebührenNr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. 1.1 1.2 1.3 1.4
Amtshandlungen bei der Anmeldung eines Stoffes Bearbeitung der Anmeldung nach § 6 ChemG Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 ChemG Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 ChemG Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach § 9 ChemG 5 000 3 000 1 250 4 000 bis 6 000 7 500 bis 12 500
1.5
Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach § 9a ChemG
2. 2.1 2.2 2.3 3. 3.1
Amtshandlungen bei der Mitteilung eines Stoffes Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 ChemG Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 ChemG Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 ChemG Sonstige Amtshandlungen Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG 60 je angefangene Arbeitsstunde eines GLPInspektors bis 25 000 100 750 2 000 375
3.2
Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. EG Nr. L 251 S. 13) Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV Erteilung einer Befreiung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) Erteilung einer Fristverlängerung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Erteilung einer Ausfertigung der Risikobewertung und Strategieempfehlung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für einen Prioritätsstoff oder einer Ausfertigung des Berichts nach Artikel 7 Abs. 2 der in § 12 Abs. 2 Satz 2 Chemikaliengesetz bezeichneten Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zulassung von Biozid-Produkten Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird
3.3 3.4
50 750
3.5 3.6
50 100
4. 4.1
10 000 bis 45 000 750
4.2
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GebührenNr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
4.3 4.4 4.5
Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG
500 500 1 500 bis 17 500 10 000 bis 45 000 2 000 500 750 2 500 500 75 000 bis 100 000 2 000 500 bis 2 000 75 000 bis 125 000
4.6
Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13) Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie
4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12
4.13 4.14
4.15