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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002
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Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung See-ArbZNV) *)
Vom 5. Juli 2002 Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 143 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden sind, sowie jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und Artikel 280 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: §1 Übersicht über die Arbeitsorganisation (1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unterschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord anzubringen. (2) Die Übersicht muss enthalten: 1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied, 2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes, b) die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung, 3. die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und 4. für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33).
§2 Arbeitszeitnachweise (1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des Seemannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungsmitglied zu führen. (2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeitsund Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen. (3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben. (4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeitnachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats auszuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift. §3 Sprachenvorschrift Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen. §4 Aufbewahrung So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän 1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
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2. die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3 drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzuliefern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit aufzubewahren.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord1) Flagge des Schiffs: ____________________ IMO-Nummer (falls vorhanden) ____________________
Name des Schiffs: ____________________
Letzte Aktualisierung der Übersicht: ______________________________________________________________________________________ ( ) von ( ) Seiten.
Die Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seemannsgesetz (nationales Gesetz oder Verordnung), die dem Übereinkommen 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe 1996 und allen gemäß diesem Übereinkommen eingetragenen oder genehmigten Tarifverträgen und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung (STCW) 2) entspricht.
Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit 3)
________________________________________________________________________________________
Sonstige Bestimmungen: ______________________________________________________________________________________________________
Dienstliche Stellung/Rang 4) Tägliche Regelarbeitszeit im Hafen Wachdienst (von ... bis ...) Sonstige Pflichten (von ... bis ...) Bemerkungen
Tägliche Regelarbeitszeit auf See
Tägliche Gesamtarbeitszeit/Ruhezeit 3) (Std.)
Anhang I
Wachdienst (von ... bis ...)
Sonstige Pflichten (von ... bis ...) 5)
Auf See
Im Hafen
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Unterschrift des Kapitäns: ________________________________________
____________ 1) Die in diesem Muster verwendeten Begriffe sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch anzugeben. 2) Für Auszüge aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen siehe folgende Seite. 3) Unzutreffendes streichen. 4) Hier sind die gleichen wie die im Schiffsbesatzungszeugnis für diese dienstlichen Stellungen/Ränge enthaltenen Begriffe zu verwenden. 5) Für das Wachpersonal können unter der Rubrik ,,Bemerkungen" Angaben zu der voraussichtlich für außerplanmäßige Dienste abzuleistenden Stundenzahl eingetragen werden; diese Stunden sind in die Rubrik zur Angabe der täglichen Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.
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Auswahl von Texten aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen
IAO-Übereinkommen 180
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Artikel 5 Absatz 1 Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen: a) die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten: i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen; oder b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten: i) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
Artikel 5 Absatz 2 Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
Artikel 5 Absatz 6 Die Absätze 1 und 2 hindern das Mitglied nicht daran, eine innerstaatliche Gesetzgebung oder ein Verfahren anzunehmen, wonach die zuständige Stelle Gesamtarbeitsverträge genehmigen oder registrieren kann, die Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben so weit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleuten, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.
Artikel 7 Absatz 1 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht so auszulegen, als würde dadurch das Recht des Kapitäns eines Schiffes beeinträchtigt, von einem Seemann die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind.
Artikel 7 Absatz 3 Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten. STCW-Übereinkommen
Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes (Normen)
1. Allen Personen, die als Wachoffiziere oder als Schiffsleute, die Brückenwache gehen, zum Dienst eingeteilt sind, müssen während eines jeden Zeitraums von 24 Stunden mindestens 10 Stunden Ruhe zugestanden werden.
2. Die Ruhephasen dürfen in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen eine mindestens 6 Stunden umfassen muss.
3. Die Vorschriften bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ruhepausen brauchen im Notfall, bei Übungen oder unter sonstigen vordringlichen betrieblichen Bedingungen nicht eingehalten zu werden.
4. Ungeachtet der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 kann der Mindestzeitraum von 10 Stunden auf mindestens 6 aufeinander folgende Stunden reduziert werden, vorausgesetzt, dass sich eine solche Herabsetzung nicht über mehr als zwei Tage erstreckt und mindestens 70 Stunden Ruhe in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet sind.
5. Die Verwaltungen müssen dafür Sorge tragen, dass Wachpläne an den Stellen angebracht werden, die leicht zugänglich sind.
Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes (Anleitung)
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3. Bei der Anwendung von Regel VIII/1 sollten die nachstehenden Gegebenheiten berücksichtigt werden:
1. In den Vorschriften über die Verhütung von Ermüdung sollte sichergestellt werden, dass keine übermäßige oder unvernünftige Gesamtarbeitszeit geleistet wird. Insbesondere sollten die in Abschnitt A-VIII/1 aufgeführten Mindestruhepausen so ausgelegt werden, dass darunter nicht zu verstehen ist, dass die gesamte andere Zeit für Wachdienst oder andere Pflichten aufgewendet werden kann;
2. die Häufigkeit und die Länge der Ruhepausen sowie die Gewährung von Ausgleichsurlaub sind wesentliche Faktoren, um zu verhindern, dass es zu zunehmender Ermüdung über einen längeren Zeitraum kommt;
3. die Vorschriften für Schiffe, die sich auf kurzen Seereisen befinden, können variiert werden, vorausgesetzt, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Seeleuten1)
Seite 1 von 2 Seiten
Name des Schiffs: ____________________ Dienstliche Stellung/Rang: ______________ Wachmann 2) ja nein
IMO-Nummer (falls vorhanden) ____________________
Flagge des Schiffs: ____________________
Seemann (vollständiger Name): ________________________________________________________________
Monat und Jahr: ______________________
Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten 3)
Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem ,,X" oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie. Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus
Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: _____________________________________________________________________________________
Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Seemanns korrekt wiedergibt.
A n h a n g II
Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht ermächtigten Person: _______________________________________________________________ Unterschrift des Seemanns:_________________________
Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu ermächtigten Person: _________________________
Dem Seemann ist eine Zweitschrift dieser Übersicht auszuhändigen. Dieses Formular ist gemäß den vom ______________________________ (Name der zuständigen Behörde) aufgestellten Verfahren zu prüfen und zu bestätigen.
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____________ 1) Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffs und in Englisch zu machen. 2) Ggf. mit bestätigen. 3) Nichtzutreffendes streichen.
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Die Arbeits- oder Ruhezeiten sind ggf. mit einem ,,X" oder einer durchgehenden Linie bzw. einem Pfeil zu kennzeichnen
Stunden
0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 0 8 0 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 2
Ruhezeiten während eines Zeitraums von 24 Std. Bemerkungen Nicht vom Seemann auszufüllen1) Jeweilige Arbeits- oder Ruhezeiten innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 24 Std.2) Jeweilige Arbeits- oder Ruhezeiten innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 7 Tagen 2)
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Datum
Stunden
0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 0 8 0 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 2
1)
Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (Übereinkommen 180), vorgegebenen Verfahren. 2) Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (Übereinkommen 180), und des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner geänderten Fassung sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen.