9022-10-39022-10-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
2647
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
Vom 16. Juli 2002 Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Gebühren und Auslagen Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. §2 Gebühren bei Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. §3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
2648
Anlage (zu § 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Gebühr in Euro 3
Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG 101 102 103 Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs.1 FTEG und § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 8 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens Ausstellen einer Untersagungsverfügung Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) 104 105 106 107 108 109 110 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik Informationstechnische Einrichtungen (ITE) Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte Telekommunikationseinrichtungen (TKE) a) analog b) digital 111 112 113 114 115 Beleuchtungseinrichtungen Funkgeräte/Funkeinrichtungen Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV Geräte der Unterhaltungselektronik Sonstige Geräte 2 025,29 2 874,61 1 371,97 2 400,95 2 803,83 1 807,52 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht. 1 001,76 1 404,64 1 872,85 1 872,85 2 145,07 2 493,51 246,95 197,89 bis 5 000 149,59
Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) 116 117 118 119 120 121 122 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik Informationstechnische Einrichtungen (ITE) Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte Telekommunikationseinrichtungen (TKE) a) analog b) digital 5 063,23 7 186,53 2 504,40 3 511,60 4 682,13 4 682,13 5 362,67 6 233,77
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002
2649
Gebühr in Euro 3
Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
123 124 125 126 127
Beleuchtungseinrichtungen Funkgeräte/Funkeinrichtungen Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV Geräte der Unterhaltungselektronik Sonstige Geräte
3 429,93 6 002,38 7 009,59 4 518,80 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.
Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG 201 202 203 204 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens Ausstellen einer Untersagungsverfügung Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor 643 bis 7 000 68,07 149,59 Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG 205 206 207 208 Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG 209 Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung. 5 444,34 16 333,01 1 742,98 4 627,69