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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 29. Juli 2002 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und". b) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter ,,gewerbliche Wirtschaft" gestrichen. 2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen erbracht hat und die bestandene Prüfung im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen" nicht länger als fünf Jahre zurückliegt." 5. § 9 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 6. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2923)" die Wörter ,, , geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elektrofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 6 durch folgende Nummern 4 bis 8 ersetzt: ,,4. Grundlagen der Statik, 5. Grundlagen der Festigkeitslehre, 6. Grundlagen der Kinematik, 7. Grundlagen der Kinetik, 8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen)." b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion, 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte, 3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte, 4. Grundlagen der Stilkunde." c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. allgemeine Betriebstechnik: a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, b) Hebezeuge und Transportmittel, c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,
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f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit, g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet, i) Grundlagen des Projektmanagements, j) Technische Abläufe und Logistik der Produktion, k) Qualitätssicherung und -kontrolle, l) Grundlagen des Facility Managements; 2. spezielle Betriebstechnik: a) Obermaschinerie, b) Untermaschinerie, c) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Besonderheiten der Antriebstechnik, d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Einrichtungen, e) Bodengliederungselemente und Gerüste, f) Prüfen und Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen, g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnentechnischer Bauten und Geräte." d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,". e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Rahmen können geprüft werden: einschlägige Bestimmungen 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder, 2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, 3. über Fliegende Bauten, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Personen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 12 wie folgt gefasst: ,,4. Grundlagen der Statik, 5. Grundlagen der Kinematik, 6. Grundlagen der Kinetik, 7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik, 8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Lichtund Beleuchtungstechnik, 10. Physiologische und psychologische Grundlagen des Sehens und der Farbenlehre, 11. Grundkenntnisse der Optik, 12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen)." d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 bis 5 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport, 3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe, 4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen." e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Rahmen können geprüft werden: einschlägige Bestimmungen 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder, 2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, 3. über Fliegende Bauten, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Personen." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 10 durch folgende Nummern 4 bis 11 ersetzt: ,,4. Grundlagen der Statik, 5. Grundlagen der Festigkeitslehre, 6. Grundlagen der Kinematik, 7. Grundlagen der Kinetik, 8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik, 9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen, 10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Lichtund Beleuchtungstechnik, 11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen)." b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: ,,1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere gebäudetechnischer Pläne und elektrotechnischer Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten technischer Angaben für die Produktion, 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte, 3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen durch unterschiedliche Genres."
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion, 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte, 3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte, 4. Grundlagen der Stilkunde." c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. allgemeine Betriebstechnik: a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, b) Hebezeuge und Transportmittel, c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen, f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit, g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet, i) Grundlagen des Projektmanagements, j) Technische Abläufe und Logistik der Produktion, k) Qualitätssicherung und -kontrolle, l) Grundlagen des Facility Managements; 2. spezielle Betriebstechnik: a) Grundlagen elektrischer Antriebe, b) Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung, c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte, d) Grundlagen der Energiewirtschaft, e) Prüfen und Messen elektrischer und lichttechnischer Größen, f) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte, g) Elektronische Lichtsteueranlagen, h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. allgemeine Betriebstechnik: a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, b) Hebezeuge und Transportmittel, c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen, f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für technische Betriebssicherheit, g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet, i) Grundlagen des Projektmanagements, j) Technische Abläufe und Logistik der Produktion, k) Qualitätssicherung und -kontrolle, l) Grundlagen des Facility Managements; 2. spezielle Betriebstechnik: a) Grundlagen elektrischer Antriebe, b) Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung, c) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und Bauten, d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Einrichtungen, e) Grundlagen der Energiewirtschaft, f) Prüfen und Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen, g) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte, h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen, i) Grundlagen der Medien- und Konferenztechnik, j) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik, k) Grundlagen des Gebäudemanagements." d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,". e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Rahmen können geprüft werden: einschlägige Vorschriften 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,
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2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, 3. über Fliegende Bauten, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Personen." 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Übergangsvorschriften Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden." 6. In der Anlage werden die Wörter ,,geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" durch die Wörter ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" ersetzt. Artikel 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen." 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 534)" die Wörter ,, , geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," eingefügt. Artikel 4 IT-Fortbildungsverordnung Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 4 die Wörter ,,(Certified IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter ,,(Certified IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 3. In der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 4 werden die Wörter ,,(Certified IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 4. In § 14 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,(Certified IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 5. In den Nummern IV. der Anlagen 2 und 4 werden jeweils in dem Klammerzusatz die Angaben ,,§ 31" durch die Angaben ,,§ 32" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 fungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden. §2 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 185) wird mit Ablauf des 1. August 2002 aufgehoben. Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
6. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 1547)" die Wörter ,, , geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," eingefügt. Artikel 5 Verordnung zur Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen §1 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1348) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben. Begonnene Prü-
Bonn, den 29. Juli 2002 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n