Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 74 vom 23.10.2002  - Seite 4044 bis 4045 - Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung)

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4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung) Vom 14. Oktober 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf. §2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist. §3 Zulassung (1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an 1. Forschungseinrichtungen oder 2. natürliche oder juristische Personen, die rechtmäßig am Handel mit Hanf oder an der Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. (3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen, 3. Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der einzuführenden Hanfsamen und §4 Lizenz (1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwendung. (2) Die Lizenz nach Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist durch Einreichung des teilausgefüllten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen; dazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auch Feld 20 auszufüllen. (3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden. (4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung. Endet die Zulassung des Einführers nach § 3 jedoch vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die Lizenz nur bis zum Ende dieser Zulassung. (5) Die eingeführte Menge darf die in der Lizenz genannte Menge um 10 vom Hundert übersteigen. (6) Auf der Rückseite der Lizenz ist durch die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat, die eingeführte Menge unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der Abschreibung zu vermerken. (7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden. 4. Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Bescheinigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei Jahre befristet. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. (5) Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 (8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen. §5 Prüfung von Einfuhrbedingungen (1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 2 die Lizenz beantragt. (2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECDSystems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beizufügen. Bei Sorten, die nicht im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. Bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes. §6 Behandlung Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers ist die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat be- 4045 stimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume zu verlängern. §7 Bescheinigung Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die Bescheinigung einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernummer der Lizenz. §8 Muster, Formulare (1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten. (2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder 2. entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Oktober 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast