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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
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Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (Erste Agrarstatistikverordnung 1. AgrStatV)
Vom 20. November 2002 Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und c des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Erhebung über die Viehbestände (1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. Mai 2005 Merkmale über die Bestände an Pferden und Geflügel erhoben. (2) Erhebungsmerkmale sind 1. bei den Beständen an Pferden: die Zahl der Tiere; 2. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art sowie bei Hühnern der Nutzungszweck der Tiere. §2 Agrarstrukturerhebung (1) Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung werden über die in § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus erhoben: 1. in den Jahren 2003, 2005 und 2007: Merkmale über Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen; 2. im Jahr 2003: Merkmale über Umweltleistungen des Betriebs; 3. im Jahr 2005: Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsleiters. (2) Erhebungsmerkmale sind 1. bei den Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Herkunft nach Anhang I Buchstabe M der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 56 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 2. bei den Umweltleistungen des Betriebs: der Bezug von Prämien oder Beihilfen für umweltrelevante Verpflichtungen, ausgenommen solche für den ökologischen Landbau, sowie die Fläche von nicht bewirtschafteten Feldabgrenzungen oder Teilen von Parzellen, die vom Betrieb aus Umweltgründen gepflegt werden und für welche der Landwirt Unterstützung erhält; 3. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die landwirtschaftliche Berufsbildung nach der Art des Abschlusses. (3) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. §3 Ernte- und Betriebsberichterstattung Im Rahmen der Ernte- und Betriebsberichterstattung über Reben wird die Erhebung der Merkmale Mostausbeute und Säuregehalt (§ 46 Abs. 1 Satz 4 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast