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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
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Verordnung zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 9. Dezember 2002 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3, § 14 und § 24 Abs. 2 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, sowie des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 14 Abs. 2 geändert durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: 1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,abgefülltem" die Wörter ,,Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein," eingefügt. 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13)" wird durch die Angabe ,,Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19)" ersetzt. bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 können 1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und 2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die 1. aus demselben Behältnis stammt und 2. in folgenden Mengen mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird: a) Qualitätswein mindestens 1 000 Liter, b) Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), geändert durch die Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29), 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47), 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21) und 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuronmethyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45).
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 c) Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter, d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter, e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als ,,Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter, f) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter, g) Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung ,,Riesling-Hochgewächs" die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter, h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung ,,im Barrique gereift" verwendet wird, jeweils mindestens 200 Liter oder i) Qualitätswein, der die Bezeichnung ,,Selection" nach § 32b führt, mindestens 200 Liter. Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geographischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung ,,Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung ,,Weißherbst" führen darf." c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung ,,Schiller" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung ,,Schillerwein" führen darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf als ,,Badisch-Rotgold" nur bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung ,,Badisch-Rotgold" führen darf." 5. § 33 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Moseltaler" ein Semikolon und das Wort ,,Hock" angefügt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt. c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: ,,(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung ,,Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe ,,lieblich" zulässigen Spanne liegt. (5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung ,,Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 für die Geschmacksangabe ,,lieblich" zulässigen Spanne liegt." 6. In § 34b Abs. 1 und 2 werden jeweils a) nach dem Wort ,,Tafelwein" die Wörter ,,mit geographischer Angabe" eingefügt und b) die Angabe ,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Angabe ,,Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt. 7. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 bis 6 werden aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden aa) die Wörter ,,Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e" und bb) die Angabe ,,des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Verordnung" durch die Angabe ,,des Absatzes 2" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Die Bezeichnungen ,,Abendmahlswein", ,,Messwein", ,,Koscherer Wein" oder ,,Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden." 4. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 8. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Abfüllerangaben" ein Semikolon und die Wörter ,,Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung" angefügt. b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(1) Bei inländischem Wein dürfen als Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Winzer, Weingärtner oder ein ähnlicher, nach der Verkehrsauffassung üblicher Begriff für einen Betrieb nach Artikel 15 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verwendet werden. (2) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe ,,Schloss", ,,Domäne", ,,Burg", ,,Stift" oder ,,Kloster" verwendet werden. (3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. (4) Der Begriff ,,Erzeugerabfüllung" darf nur 1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden, 2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind und 3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat, verwendet werden. (5) Der Begriff ,,Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nur gebraucht werden, wenn 1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss, 2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und 3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden. (6) Der Begriff ,,Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn
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1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und 2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen. (7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis ,,abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 8. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 9 und in ihm werden die Wörter ,,nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei" gestrichen. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in ihm werden die Wörter ,,Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure," gestrichen. 9. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" durch die Angabe ,,Artikels 31 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt. b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 10. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter ,,Artikel 13 Abs. 2 und unter den Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" durch die Wörter ,,Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1" ersetzt. 11. In § 41 Abs. 1 werden a) im einleitenden Satzteil die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" und b) in Nummer 1 die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich" durch die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt. 12. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen. (2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn 1. bei Tafelwein a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist, b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe ,,aus Versuchsanbau" erfolgt; 2. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anforderungen unter Buchstabe a die Rebsorte zur Art ,,Vitis vinifera" gehört." Verbindung mit Artikel 18 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen." 14. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) § 40 Abs. 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines b.A. aus der kleineren geographischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2" durch die Angabe ,,Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3" durch die Angabe ,, Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 15. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" durch die Angabe ,,Anhang VII Abschnitt E Nr. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen: 1. bei Wein, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder über den Einführer, sofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 beinhaltet, 2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist, die Angaben über den Hersteller und den Herstellungsort, wenn die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält. Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen." c) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) Bei inländischem Perlwein mit geographischer Angabe und Likörwein mit geographischer Angabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen." 13. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. (2) Bei inländischem Perlwein mit geographischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. (3) Bei inländischem Likörwein mit geographischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 16. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter ,,Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein" gestrichen. 17. § 50 Abs. 5 wird aufgehoben. 18. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 werden 1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden, unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, 2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie 3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist, von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsweine mit Prädikat, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln." 19. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 Buchstabe b werden aa) die Angabe ,,§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3" und die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5" ersetzt und bb) die Angaben ,, , § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6 Satz 1" gestrichen. b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,". c) In Nummer 16 werden aa) die Angaben ,,§ 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4" durch die Angaben ,,§ 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10", bb) das Wort ,,Bezeichnungen" durch die Wörter ,,eine Bezeichnung" und cc) das Wort ,,Angaben" durch die Wörter ,,eine Angabe" ersetzt. d) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 2 Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
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e) In Nummer 32 werden die Wörter ,,in Verbindung mit Abs. 5" gestrichen. 20. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)". b) Nach Nummer 72 wird folgende Nummer 72a eingefügt: ,,72a. Metsulfuron-methyl". c) Nach Nummer 79 wird folgende Nummer 79a eingefügt: ,,79a. Oxydemeton-methyl". d) Nach Nummer 91 wird folgende Nummer 91a eingefügt: ,,91a. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)". e) Die bisherige Nummer 91a wird Nummer 91b. f) Nach der neuen Nummer 91b wird folgende Nummer 91c eingefügt: ,,91c. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)". g) Die bisherigen Nummern 91b und 91c werden die Nummern 91d und 91e.
Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13449) wird aufgehoben.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; im Übrigen treten Artikel 1 Nr. 1 bis 19 sowie Artikel 3 am 1. August 2003 in Kraft.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 10. Dezember 2002 Auf Grund des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), des § 51 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 des Kreditwesengesetzes, von denen Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 3 Abs. 12 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) und Absatz 4 durch Artikel 2 Nr. 57 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, und des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 42 Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 11 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 1a Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847) wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,150 Prozent" durch die Angabe ,,176,3 Prozent" ersetzt. 2. In § 14 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Umlagejahre" die Angabe ,,1998," eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel