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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Vom 28. April 2003 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Schwerbehinderte Menschen". b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ausbildungsaufstieg". c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Praxisaufstieg". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte oder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügt." 3. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim Bundesverwaltungsamt und bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind."
4. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt."
5. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, insbesondere in den Bereichen 1. Personalmanagement, 2. öffentliche Finanzwirtschaft, 3. wirtschaftliches Verwaltungshandeln, 4. Organisation und Geschäftsprozesse sowie 5. Informationstechnik, vertraut zu machen." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 7. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." 8. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ausbildungsaufstieg (1) Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung." 10. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Praxisaufstieg 9. § 26 wird aufgehoben.
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Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen." 11. § 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage praxisorientiert zu arbeiten." 12. § 33 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses." 13. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den ein-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 zelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden, mitgeteilt werden." vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 19. Juli 2001 geltenden Recht weiter. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem 6. Mai 2003 umgestellt wird. (3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
14. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen." 15. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Übergangsregelung (1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung
Berlin, den 28. April 2003 Der Bundesminister des Innern Schily