7610-2-12
1602
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
Vom 30. Juli 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), der zuletzt durch Artikel 6 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) und in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Gesetz über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetz" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Verwendung des Vordrucks ,,Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Übergeordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Abs. 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder FinanzholdingGruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben zu diesen Geschäften unter Verwendung des Vordrucks ,,Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Unternehmen" durch das Wort ,,Kreditinstitute" und das Wort ,,machen" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 10a der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen; § 20 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 16 bis 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht anzuwenden." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche Länder zu beschränken, in denen das Volumen der Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Zweiganstalt der Landeszentralbank" durch die Wörter ,,Filiale der Deutschen Bundesbank" und die Wörter ,,beginnend am 30. September 1996" durch die Wörter ,,beginnend am 30. September 2003" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Einreichung der Meldungen kann auch durch Übermittlung der Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen, soweit die Deutsche Bundesbank ein solches Verfahren vorsieht und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit getroffen werden; im Falle
1603
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Landeszentralbanken" durch die Wörter ,,Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank" und werden die Wörter ,,Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 4. Die Anlage zur Länderrisikoverordnung erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 2003 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio
Anlage zur Länderrisikoverordnung Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG
Blatt __________ Kreditinstituts-/ Finanzholding-Gruppe Einzelinstitut Stand Ende:
1604
An die Hauptverwaltung
Firma des meldenden Kreditinstituts
__________________________________ zur Weiterleitung an die
________________________________________________________________________________________ bei nachgeordneten Kreditinstituten: auch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 10a Abs. 2 bis 5 KWG)
Deutsche Bundesbank Zentrale Frankfurt am Main Übergeordnetes Kreditinstitut Nachgeordnetes Kreditinstitut Einzelkreditinstitut 2) Zusammengefasste Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV
Zusatzangaben Sicherheiten 8) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG für Adressenrisiko sonstige Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen 9) bei Krediten (Kredite: Spalte (3) abzüglich Spalte (6)) für Länderrisiko darunter: für kurzfristige Handelskredite Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Land (1) ansässiger Emittenten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich zurechenbarem Kreditbetrag und dem Gesamtbetrag in Spalte (3)7) Lokalfinanzierungen in einem anderen Staat 5)
________________________________________________________________________________________ Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV)
Beträge in Mio. Euro1)
Land 3)
Länderschlüssel
Kredite 4)
darunter:
Insgesamt (ohne Lokalfinanzierung in einem anderen Staat 5)
Forderungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ohne kurzfristige Handelskredite
kurzfristige Handelskredite 6)
Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert bei Forderungen der Spalte (4)10)
Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und höherem Nominalwert bei Wertpapieren der Spalte (6)11)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(13)
(14)
(15)
(16)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Summe/ Zwischensumme
Für die Richtigkeit der Meldung Firma, Unterschrift
Datum
Sachbearbeiter ______________________________________
Telefon ______________________________________
______________________________________
______________________________________
Anmerkungen siehe Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Rückseite Anmerkungen
1)
1605
Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: Fremdwährungsbeträge sind zum jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtages zugrunde zu legen.
2) 3)
Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß § 10a Abs. 2 bis 5 KWG vorliegt. Anzugeben sind sämtliche Länderengagements und Engagements gegenüber internationalen Organisationen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands, die mindestens 1 Mio. Euro (vor kaufmännischer Rundung) betragen. Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses der Länder und des Verzeichnisses Internationaler Organisationen aus: Bankenstatistik, Richtlinien und Kundensystematik, Statistische Sonderveröffentlichung 1 der Deutschen Bundesbank. Alle auf der Basis der §§ 2 bis 10a GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 20 KWG sowie der §§ 16 bis 20 GroMiKV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefassten Meldung wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). Ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden. Kredite an internationale Organisationen sind nicht dem Sitzland zuzuordnen, sondern gesondert aufzuführen. Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere sind mit ihrem Buchwert zu berücksichtigen. Bei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag (§§ 4 bis 8 i.V.m. § 2 GroMiKV) maßgebend. Anlagen in Investmentfonds können bei Anwendung des Transparenzansatzes gemäß der in § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV dargestellten Methode berücksichtigt werden.
4)
5) 6)
Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind. Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Import- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u. a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken im Bestand sowie Exportfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge. Ist der tatsächlich zurechenbare Kreditbetrag kleiner als der Gesamtbetrag gemäß Spalte 3 (insbesondere bei Krediten an Kreditnehmer mit Sitz in Offshore-Zentren, die von diesen nur durchgeleitet werden und damit nicht bei ihnen verbleiben), ist der entsprechende Unterschiedsbetrag mit negativem Vorzeichen anzugeben und mit positivem Vorzeichen dem Land zuzurechnen, bei dem das letztendliche Länderrisiko liegt. § 1 Abs. 4 gilt insoweit nicht. Sicherheiten, Wertberichtigungen und Rückstellungen für diese Kredite (Spalten 10 bis 13) sind auf das Land zu beziehen, bei dem das letztendliche Länderrisiko liegt, und bei diesem anzugeben. Anzugeben sind neben den Sicherheiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG (Spalte 10) alle sonstigen verwertbaren, einzelkreditbezogenen Sicherheiten (Spalte 11), sofern sie nicht dem gleichen Länderrisiko unterliegen wie der Kredit. Angaben grundsätzlich nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses; zur Ermittlung zusätzlicher Wertberichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres sind plausible Schätzungen vorzunehmen. Stille Reserven gemäß § 340f HGB (§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen. Risikovorsorge für Länderrisiken, die schon durch die Risikovorsorge für Adressenrisiken abgedeckt wurde (,,indirekte Länderrisiken"), ist in der Spalte 12 abzusetzen und in der Spalte 13 aufzuführen.
7)
8)
9)
10)
Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrunde liegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berücksichtigt wurden. Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden.
11)
1606
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
2003
Tag 3. 4. 2003
Nr. 19, ausgegeben am 12. August Ausgegeben zu Bonnam 12. August 2003 2003
Inhalt Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Entsendung deutscher Lehrkräfte an Schulen in der Tschechischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge von 1984 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge von 1999 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Project Support Services, LLC" (Nr. DOCPER-TC-08-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Anteon Corporation" (Nr. DOCPER-TC-01-01) . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Premier Technology Group" (Nr. DOCPER-TC-10-01) . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ,,ACS Defense, Inc.", ,,Anteon Corporation" und ,,Lockheed Martin Services Inc." (Nr. DOCPER-AS-01-07, DOCPER-AS-12-02 und DOCPER-AS-21-01) . . . . . . . .
Nr. 19
Seite
715
20. 6. 2003
720 721
20. 6. 2003 27. 6. 2003
721
27. 6. 2003
722 722
30. 6. 2003 2. 7. 2003
725 725
4. 7. 2003 4. 7. 2003
729
4. 7. 2003
731 731 733
4. 7. 2003 10. 7. 2003 10. 7. 2003
734
10. 7. 2003
734 735 735
11. 7. 2003 11. 7. 2003 11. 7. 2003
736
16. 7. 2003
736
16. 7. 2003
737
16. 7. 2003
737
16. 7. 2003
739
16. 7. 2003
741
Fortsetzung nächste Seite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
1607
Tag 18. 7. 2003 18. 7. 2003 21. 7. 2003 21. 7. 2003 21. 7. 2003 5. 8. 2003
Inhalt Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kasachischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 19. Mai 1973 . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tadschikischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 19. Mai 1973 . . . . . Bekanntmachung über das teilweise Inkrafttreten der deutsch-albanischen Vereinbarung über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung von Berichtigungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) . . . . .
Seite
744 744 745 745 746 747
Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens
Seite
16. 7. 2003
Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf)
96-1-2-122
17 501
(143
5. 8. 2003)
4. 9. 2003
16. 7. 2003
Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertelften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Straubing)
96-1-2-211
17 502
(143
5. 8. 2003)
4. 9. 2003
1608
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EU Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
7. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1211/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land Verordnung (EG) Nr. 1213/2003 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(1) (1)
Text von Bedeutung für den EWR.
L 169/24
8. 7. 2003
7. 7. 2003
L 169/27
8. 7. 2003
7. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1214/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 169/30
8. 7. 2003
7. 7. 2003
L 169/32
8. 7. 2003
7. 7. 2003
L 169/37
8. 7. 2003
4. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt(1) (1)
Text von Bedeutung für den EWR.
L 169/44
8. 7. 2003
--
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995) Verordnung (EG) Nr. 1220/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern Verordnung (EG) Nr. 1221/2003 der Kommission zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2001/02 Verordnung (EG) Nr. 1224/2003 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
L 169/76
8. 7. 2003
7. 7. 2003
L 170/3
9. 7. 2003
8. 7. 2003
L 170/8
9. 7. 2003
9. 7. 2003
L 172/4
10. 7. 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
1609
ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
9. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung (Überprüfung für einen neuen Ausführer) der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem ausführenden Hersteller in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 172/6
10. 7. 2003
10. 7. 2003
L 173/6
11. 7. 2003
10. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1235/2003 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland Verordnung (EG) Nr. 1236/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2003 hinsichtlich der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen im Wirtschaftsjahr 2003/04 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. Nr. L 169 vom 8. 7. 2003) Verordnung (EG) Nr. 1245/2003 der Kommission zur Bestimmung der hochwertigen Sortengruppen für Rohtabak, auf die das Quotenrückkaufprogramm für die Ernte 2003 nicht angewendet wird Verordnung (EG) Nr. 1251/2003 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hohlquerschnitten mit Ursprung in der Türkei Verordnung (EG) Nr. 1252/2003 der Kommission zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, die Slowakei und Slowenien ausgeführt werden Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 2002) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen (ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 2002) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1602/2002 der Kommission vom 9. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Abgabe von spezifiziertem forstlichen Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen (ABl. Nr. L 242 vom 10. 9. 2002) Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 173/14
11. 7. 2003
10. 7. 2003
L 173/35
11. 7. 2003
--
L 173/44
11. 7. 2003
11. 7. 2003
L 174/3
12. 7. 2003
14. 7. 2003
L 175/3
15. 7. 2003
14. 7. 2003
L 175/29
15. 7. 2003
--
L 175/47
15. 7. 2003
--
L 175/47
15. 7. 2003
--
L 175/47
15. 7. 2003
26. 6. 2003
L 176/1
15. 7. 2003
15. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Molise, Alto Crotonese, Welsh lamb, Nürnberger Bratwürste oder Nürnberger Rostbratwürste)
L 177/3
16. 7. 2003
1610
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
15. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1263/2003 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 der Kommission zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland sowie der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine durch falsche Anmeldung von Einfuhren derselben Ware und durch Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren Verordnung (EG) Nr. 1265/2003 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (1) (1)
Text von Bedeutung für den EWR.
L 178/5
17. 7. 2003
16. 7. 2003
L 178/9
17. 7. 2003
16. 7. 2003
L 178/13
17. 7. 2003
16. 6. 2003
L 180/1
18. 7. 2003
15. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1268/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei Verordnung (EG) Nr. 1274/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer in der Tschechischen Republik und der Türkei Verordnung (EG) Nr. 1278/2003 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (,,BNE-Verordnung")(1) (1)
Text von Bedeutung für den EWR.
L 180/23
18. 7. 2003
11. 6. 2003
L 180/34
18. 7. 2003
17. 7. 2003
L 180/40
18. 7. 2003
15. 7. 2003
L 181/1
19. 7. 2003
18. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1291/2003 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Pane di Altamura) Verordnung (EG) Nr. 1292/2003 der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Aufhebung des Zolls auf die Einfuhren eines ausführenden Herstellers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen Verordnung (EG) Nr. 1296/2003 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für Schuhe mit Ursprung in Vietnam
L 181/12
19. 7. 2003
18. 7. 2003
L 181/20
19. 7. 2003
15. 7. 2003
L 183/1
22. 7. 2003
15. 7. 2003
L 183/6
22. 7. 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
1611
ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- 22. 7. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1298/2003 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ,,Finiki Lakonias" Verordnung (EG) Nr. 1302/2003 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 1303/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1304/2003 der Kommission über das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bei den an sie gerichteten Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten anzuwendende Verfahren(1) (1) 23. 7. 2003
Text von Bedeutung für den EWR.
Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
L 184/3
23. 7. 2003
23. 7. 2003
L 185/3
24. 7. 2003
23. 7. 2003
L 185/5
24. 7. 2003
11. 7. 2003
L 185/6
24. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1305/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 285/2003 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Rahmen der nicht landesspezifischen GATT/WTO-Zollkontingente für das erste Quartal 2003 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Ungarn (ABl. Nr. L 146 vom 13. 6. 2003) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. Nr. L 169 vom 8. 7. 2003) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1304/2003 der Kommission vom 11. Juli 2003 über das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bei den an sie gerichteten Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten anzuwendende Verfahren (ABl. Nr. L 185 vom 24. 7. 2003) Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 185/9
24. 7. 2003
--
L 185/61
24. 7. 2003
--
L 186/46
25. 7. 2003
--
L 186/46
25. 7. 2003
21. 7. 2003
L 187/1
26. 7. 2003
25. 7. 2003
L 187/11
26. 7. 2003
25. 7. 2003
L 187/16
26. 7. 2003
25. 7. 2003
Verordnung (EG) Nr. 1336/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der weiteren Anwendung der Wirkstoffe in Anhang II (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR.
L 187/21
26. 7. 2003
23. 7. 2003
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1338/2003 des Rates zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
L 189/1
29. 7. 2003
28. 7. 2003
L 189/12
29. 7. 2003
1612
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- 23. 7. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1343/2003 der Kommission zur Aussetzung der für aus Serbien und Montenegro eingeführten Zucker der KN-Positionen 1701 und 1702 geltenden Präferenzregelung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union telnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete um weitere sechs Monate Verordnung (EG) Nr. 1347/2003 der Kommission zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine durch Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Republik Moldau angegeben ist oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren Verordnung (EG) Nr. 1349/2003 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1350/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 hinsichtlich der Kartoffelstärkeerzeugung im Wirtschaftsjahr 2003/04 Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 der Kommission über die Verwaltung der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004 Verordnung (Euratom) Nr. 1352/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen Verordnung (EG) Nr. 1353/2003 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Lodde durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 31. 7. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1359/2003 der Kommission zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 Ausgabe in deutscher Sprache Nr./Seite vom
L 189/30
29. 7. 2003
29. 7. 2003
L 190/3
30. 7. 2003
29. 7. 2003
L 192/3
31. 7. 2003
30. 7. 2003
L 192/7
31. 7. 2003
30. 7. 2003
L 192/8
31. 7. 2003
23. 7. 2003
L 192/15 L 192/15
31. 7. 2003 31. 7. 2003
30. 7. 2003 31. 7. 2003
L 194/9
1. 8. 2003
L 194/34
1. 8. 2003