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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*)
Vom 23. Oktober 2003 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: §1 Anwendungsbereich (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten. §2 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort ,,weiß" ergänzt werden, wenn 1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode, 2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode nicht übersteigt.
*) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt.
(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als ,,Glukose-FruktoseSirup", als ,,Fruktose-Glukose-Sirup", als ,,getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als ,,getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt. (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: 1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen, 2. das Wort ,,kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält. (8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gilt 1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und 2. § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. §3 Verkehrsverbote Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen, 2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als ,,weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 §4 Analysemethoden Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen. §5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. §6 Übergangsregelung Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte
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und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. §7 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen. 2. In der Anlage 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern ,,Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup" die Wörter ,,jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse" eingefügt. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 2003 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast
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Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1. Halbweißzucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a) Polarisation b) Gehalt an Invertzucker c) Verlust beim Trocknen 2. Zucker oder Weißzucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a) Polarisation b) Gehalt an Invertzucker c) Verlust beim Trocknen d) Farbtype mindestens 99,7º Z, höchstens 0,04 % in Gewicht, höchstens 0,06 % in Gewicht, höchstens 9 Punkte. mindestens 99,5º Z, höchstens 0,1 % in Gewicht, höchstens 0,1 % in Gewicht.
3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt: 4 für die Farbtype, 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche, 3 für die Farbe in Lösung. 4. Flüssigzucker Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: a) Trockenmasse b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2) c) Leitfähigkeitsasche d) Farbe in Lösung 5. Invertflüssigzucker Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1) c) Leitfähigkeitsasche 6. Invertzuckersirup Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 ± 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht. 7. Glukosesirup Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen: mindestens 62 % in Gewicht, über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse, mindestens 62 % in Gewicht, höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,
höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse, höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 a) Trockenmasse b) Dextroseäquivalent c) Sulfatasche 8. Getrockneter Glukosesirup mindestens 70 % in Gewicht,
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mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht. 9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Dextrose (D-Glukose) b) Trockenmasse c) Sulfatasche mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse, mindestens 90 % in Gewicht, höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.
10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht. 11. Fruktose Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen: Fruktosegehalt Glukosegehalt Verlust beim Trocknen Leitfähigkeitsasche mindestens 98,0 % in Gewicht, höchstens 0,5 % in Gewicht, höchstens 0,5 % in Gewicht, höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse.
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Analysemethoden
Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).
Merkmal Zuckerart (Nummer der Anlage 1) Methode
Gehalt an Leitfähigkeitsasche
3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1
Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Farbtype
2, 3
Nr. 2
Farbe in Lösung
3, 4, 5, 6
Nr. 3
Verlust beim Trocknen Trockenmasse
1, 2, 3 7, 8, 9, 10 4, 5, 6
Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 6 Nr. 9 Nr. 10
Gehalt an Invertzucker
1 2, 3 4, 5, 6
Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent Sulfatasche Polarisation
7, 8, 9, 10 7, 8, 9, 10 1, 2, 3