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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. November 2003 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 4. Der durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2906) eingefügte § 8a wird § 8b und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter ,,deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen ist" jeweils durch die Wörter ,,die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sind" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung der Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen gilt Abschnitt D Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung." 5. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,18. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. November 1993" durch die Wörter ,,22. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. November 2001" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die SeeschifffahrtsstraßenOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. 2001 II S. 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor." 3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. a) Regel 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Der Ausdruck ,,Fahrzeug" bezeichnet alle Wasserfahrzeuge einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können." bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m angefügt: ,,m) Der Ausdruck ,,Bodeneffektfahrzeug (BEF)" bezeichnet ein in verschiedenen Betriebsweisen einsetzbares Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter Ausnutzung des Bodeneffektes in nächster Nähe zur Oberfläche fliegt." b) Regel 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert." c) Der Regel 18 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug
Artikel 1 Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2906), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern; ii) ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teiles für Maschinenfahrzeuge erfüllen." d) Regel 23 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) Nur bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen." bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. e) Regel 31 wird wie folgt gefasst: ,,Regel 31 Wasserflugzeuge Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind." f) Regel 33 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist." g) Regel 35 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt: ,,i) Ein Fahrzeug mit einer Länge von 12 und mehr, aber weniger als 20 Meter muss die unter den Buchstaben g und h vorgeschriebenen Glockensignale nicht geben. Es muss dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben." bb) Die bisherigen Buchstaben i und j werden die Buchstaben j und k. h) Anlage I Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge*) a) Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Verb)
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hältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27 Grad betragen. Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge kann der in Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebene senkrechte Abstand zwischen Fockmastund Hauptmastlicht von 4,5 Metern verändert werden, sofern ein solcher Abstand nicht unter dem durch die folgende Formel ermittelten Wert liegt: (a+17)C y = -- -- -- -- -- +2 -- ---- -- -- 1000 Dabei gilt: y ist die Höhe des Hauptmastlichtes über dem Fockmastlicht in Metern; a ist die Höhe des Fockmastlichtes über der Wasseroberfläche unter Betriebsbedingungen in Metern; ist der Trimm unter Betriebsbedingungen in Grad; C ist der waagerechte Abstand der Topplichter in Metern." i) Anlage III wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Frequenzen und Reichweite Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70700 Hz liegen. Die Reichweite eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschließen können, die im Bereich von 180700 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von 20 und mehr Meter Länge oder von 1802100 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von weniger als 20 Meter Länge liegen und die unter Buchstabe c angegebenen Schalldruckpegel erreichen." bb) Abschnitt 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Intensität und Reichweite des Schallsignals Eine Pfeife auf einem Schiff muss in Richtung der maximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der Pfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbereichs von 180700 Hz (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von 20 und mehr Meter Länge oder von 1802100 Hz (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von weniger als 20 Meter Länge mindestens einen Schalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle erreichen.
*) Es wird auf den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und auf den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 verwiesen.
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Terzbandpegel in 1 Meter Abstand in dB, bezogen auf 2 x 105 N/m 2 143 138
Schiffslänge in Meter
Reichweite in Seemeilen
cc) Abschnitt 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Konstruktion Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material hergestellt werden und einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmundes muss für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindestens 30 Zentimeter betragen. Wo es möglich ist, soll ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel verwendet werden, um eine konstante Kraft sicherzustellen, doch muss in jedem Fall auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
200 und mehr mindestens 75, aber weniger als 200 mindestens 20, aber weniger als 75 weniger als 20
2 1,5
130
1
1201) 1152) 1113)
0,5
1) 2)
Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180450 Hz liegen. Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400800 Hz liegen. Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 8002100 Hz liegen."
3)
Berlin, den 25. November 2003 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe