Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 17 vom 21.04.2004  - Seite 588 bis 590 - Verordnung zur Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

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588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 Verordnung zur Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen Vom 15. April 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 12, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1, des § 21 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 21 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit und ­ auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,(EG-Lizenz-Verordnung)". 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Freigabe der Sicherheit". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikel 472" durch die Angabe ,,Artikel 912a" ersetzt. d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der Nachweis, dass die Ware ihrer Bestimmung zugeführt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwertiger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstücke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Im Falle des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht, dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 50 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig freigegeben." Artikel 2 Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zuständige amtliche Stelle für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" die Wörter ,,der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,zuständigen Ausgangszollstelle" durch die Wörter ,,nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle" ersetzt. c) In Absatz 3 werden aa) die Angabe ,,nach Artikel 793 Abs. 2" durch die Angabe ,,nach Artikel 912c Abs. 2" und bb) das Wort ,,Ausgangszollstelle" durch das Wort ,,Bestimmungsstelle" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,Artikel 488" durch die Angabe ,,Artikel 912g" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (Vorratslager) können zugelassen werden: 1. Zolllager oder Lagereinrichtungen eines Zolllagers der Typen A, C, D und E nach Artikel 525 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile davon oder 2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltypes I oder einem Freilager." b) In Absatz 5 werden nach der Angabe ,,Verordnung (EWG) 2913/92" die Wörter ,,des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil 1 die Wörter ,,Beteiligte (Veredeler)" durch das Wort ,,Veredeler" ersetzt. b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Veredeler im Sinne dieser Verordnung ist der Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 oder eine von ihm beauftragte Person." 6. § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 6 werden aufgehoben. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Kontroll- und Überwachungsgesellschaften; Schutz lebender Rinder beim Transport 589 (1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden von der nach § 2 Satz 2 zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag zugelassen. (2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften wird von der zuständigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt. (4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2 zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Ausführer die Auslagen." 8. § 14a wird aufgehoben. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt." Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert: 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der EG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Form der Verträge Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gewährung der Beihilfe". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest." Artikel 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 15. April 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel