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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Zweite Verordnung zur Änderung der Postlaufbahnverordnung
Vom 19. April 2004 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Aktiengesellschaft" die Wörter ,,oder eine von ihm bestimmte Stelle" eingefügt. c) In Satz 4 werden vor den Wörtern ,,der Beamte" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. 7. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. April 2003 (BGBl. I S. 639), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 2. In § 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnis nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, allgemein für Einrichtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unternehmen übertragen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören." 4. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor dem Wort ,,Beamten" werden die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung." 5. In § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 werden jeweils vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderungen entspricht. (4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften." 10. In § 10 Satz 1 und 4 werden jeweils vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 11. In § 11 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Andere" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,Beamte" sowie vor dem Wort ,,Beamten" jeweils die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern ,,eines Beamten" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt und die Wörter ,,seiner Beförderung" durch die Wörter ,,einer Beförderung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,einer beurlaubten Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern ,,der Beurlaubte" die Wörter ,,die Beurlaubte als Beamtin oder" und vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 c) In Satz 3 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 13. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Dienstliche Beurteilung Zur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
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der Finanzen Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung abweichen." 14. In § 14 Satz 1, §§ 15 und 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. April 2004 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel