Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 23 vom 17.05.2004  - Seite 902 bis 906 - Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz EJG)

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902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz ­ EJG) Vom 12. Mai 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Nationales Mitglied (1) Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) (Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein. (2) Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Wiederbenennung ist zulässig. (3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz. (4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Inhaltsübersicht § 1 Nationales Mitglied § 2 Unterstützende Personen § 3 Dienstverkehr § 4 Informationsübermittlung § 5 Ersuchen des Kollegiums § 6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzüberschreitende Strafverfahren § 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen § 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung § 9 Gemeinsame Kontrollinstanz § 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung § 11 Zusammenarbeit mit OLAF § 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses § 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses § 14 Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 §2 Unterstützende Personen (1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Abs. 2 des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können. (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Vertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist. (3) Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet. (5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden. (6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. §3 Dienstverkehr Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Abs. 5 des Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen. Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die zuständige Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. §4 Informationsübermittlung (1) Auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds werden Eurojust durch das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesonde- 903 re nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist. Im Übrigen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist. Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt. (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit 1. ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt oder 2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (3) Ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds dürfen öffentliche Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem EurojustBeschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich und sie geeignet ist, 1. eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern, 2. ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten, 3. ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu fördern oder 4. die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern. Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Ist wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Übermittlung erforderlich, werden die polizeilichen Zentralstellen parallel unterrichtet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen, übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche Daten zu löschen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffentlichen Stellen geführte Register gewährt, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre. Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen. 904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil. (3) Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen. Von einer Begründung kann nur unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen abgesehen werden. §6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzüberschreitende Strafverfahren Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied, 1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses (2002/465/JI) des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) beabsichtigen oder 2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu Grunde liegen und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann, soweit nicht ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft. §7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen (1) Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. Als Anlaufstellen können benannt werden der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind. Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen. Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen. (2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9 Abs. 3 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung (5) Bei der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermittelnden Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichtigung oder Löschung der Informationen zu ersuchen. Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführten Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das nationale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens. (6) Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c des EurojustBeschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministerium der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses erteilt. §5 Ersuchen des Kollegiums (1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Buchstabe a des EurojustBeschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten. (2) Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz diese im Einvernehmen mit den Ländern. §8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung (1) Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz einzureichen. Er wird an Eurojust weitergeleitet. (2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. §9 Gemeinsame Kontrollinstanz (1) Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. Eine Wiederbenennung ist zulässig. Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht. (3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen. § 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung 905 oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben. § 11 Zusammenarbeit mit OLAF Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mitglied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 136 S. 1 und S. 8). § 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 27 Abs. 6 Satz 1 des EurojustBeschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten. (2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland. (3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen. (5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren. § 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung. § 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Mai 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries