Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 72 vom 27.12.2004  - Seite 3641 bis 3643 - Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3641 Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes Vom 21. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgeltlich übertragen hat." b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Gräbern nach § 1 Abs. 2 auf sonstigen Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt." 4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezember 1963 (BGBI. I S. 1012)" durch die Wörter ,,in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" und die Wörter ,,innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Inland" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Artikel 1 Änderung des Gräbergesetzes Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S.178), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz dient dazu, den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4. c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. d) In dem neuen Absatz 4 werden die Angabe ,,Absatzes 1" durch die Angabe ,,Absatzes 2" ersetzt und die Wörter ,,Fassung vom 25. Juni 1956 (BGBl. I S. 559)" durch die Wörter ,,im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. 3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 ,,(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden." cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Kosten der" durch die Wörter ,,Aufwendungen für die" ersetzt. e) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 4 bis 8 ersetzt: ,,(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre fest. (5) Erhöht sich in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Zahl der in § 1 Abs. 2 genannten Opfer um 500 neugefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. (6) Die Pauschalen für ein Haushaltsjahr werden zum 1. Juli den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 bilden. Die Länder teilen dem Bund ab 2005 alle zwei Jahre die Höhe und geplante Verwendung der Rücklagen mit. (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt. (8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach der Kostenordnung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes." 11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr." 12. In § 13 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen und der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden." b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; Satz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die öffentliche Obhut übernommen." d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu § 10 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Aufwendungen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Kosten" wird durch das Wort ,,Aufwendungen" ersetzt. bb) Nach der Angabe ,,5" wird ein Komma gesetzt und die Angabe ,,6" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Aufwendungen" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten der" durch die Wörter ,,Aufwendungen für die" ersetzt und nach dem Wort ,,Errichtung" die Wörter ,,oder Instandsetzung" eingefügt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Kosten des Ankaufs" durch die Wörter ,,Aufwendungen für den Ankauf" ersetzt. dd) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Kosten der" durch die Wörter ,,Aufwendungen für die" ersetzt. ee) Nummer 4 wird aufgehoben. ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Wörter ,,Kosten der" werden durch die Wörter ,,Aufwendungen für die" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Aufwendungen" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten der zusätzlichen" durch die Wörter ,,Aufwendungen für die zusätzliche" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2 und die Wörter ,,Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungsbereich" werden durch die Wörter ,,dem Ausland in das Inland" ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. es sich um ein privatgepflegtes Grab nach § 9 Abs.1 handelt." b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. Artikel 2 Neufassung des Gräbergesetzes 3643 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann das Gräbergesetz in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt