9241-23-25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
5
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV)*)
Vom 3. Januar 2005 Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;". 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 319 S. 7)" die Angabe ,, , die zuletzt durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 235 S. 25)" die Angabe ,, , die zuletzt durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) geändert worden ist," eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,Sondervorschrift 16," die Angabe ,,237," eingefügt, das Wort ,,sowie" durch die Angabe ,, , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311," ersetzt und nach der Angabe ,,Sondervorschrift 645" die Angabe ,,sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt. bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,Absatz 2.2.2.1.5" die Angabe ,, , die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2" eingefügt. cc) Nummer 4 wird gestrichen. dd) In Nummer 6 wird vor der Angabe ,,3292" die Angabe ,,UN" eingefügt.
Artikel 1 Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)" die Angabe ,, , das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist," eingefügt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966)" durch die Angabe ,,12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1434)" ersetzt. 2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).
6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;". ff) In Nummer 12 wird vor dem Semikolon am Ende die Angabe ,,sowie die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4" eingefügt. ,,27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4." c) In Absatz 3 wird in Nummer 3 am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4." d) In Absatz 4 Nr.1 wird nach der Angabe ,,Sondervorschrift 16," die Angabe ,,237," eingefügt, das Wort ,,sowie" durch die Angabe ,, , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311," ersetzt und nach der Angabe ,,Sondervorschrift 645" die Angabe ,,sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräteund Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für". bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a die Angabe ,,UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe ,,UN-Gascontainern" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe a die Angabe ,,UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe ,,UN-Gascontainern" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,6.7.3.15.10," die Angabe ,,6.8.2.2.10," eingefügt und die Angabe ,,TE 1," gestrichen. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe ,,UNGascontainern" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe ,,UNGascontainern" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,6.7.3.15.10," die Angabe ,,6.8.2.2.10," eingefügt und die Angabe ,,TE 1," gestrichen. g) In Absatz 8 wird die Angabe ,,und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c" gestrichen. h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahr-
gg) In Nummer 23 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. hh) Die Nummer 24 wird durch folgende Nummern 24 bis 27 ersetzt: ,,24. für das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3; ,,25. für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktionskontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde; ,,26. das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 zeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR." i) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Absatz 9.1.2.1.4 ADR" wird durch die Angabe ,,Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR" ersetzt. bb) Die Angabe ,,Absatz 9.1.2.1.1 ADR" wird durch die Angabe ,,Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt. cc) Die Angabe ,,Bescheinigungen" wird durch die Angabe ,,ADR-Zulassungsbescheinigungen" ersetzt. j) In Absatz 11 wird in Nummer 2 am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 am Ende das Wort ,,und" angefügt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigungen,". k) In Absatz 12 wird die Angabe ,,Absatz 9.1.2.2.1 ADR" durch die Angabe ,,Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR" ersetzt. l) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,9.1.2.1 ADR" durch die Angabe ,,9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR und 9.1.3.4 ADR" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am Ende das Wort ,,und" angefügt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR". m) Absatz 15 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der
7
Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;". cc) In Nummer 12 wird nach der Angabe ,,Buchstabe c" die Angabe ,,und d" eingefügt. 5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe ,,ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird Satz 3 gestrichen. bb) In Buchstabe i wird die Angabe ,,Angaben nach" durch die Angabe ,,Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3,", die Angabe ,,5.4.1.1.8" durch die Angabe ,,5.4.1.1.7" und die Angabe ,,5.4.1.1.16" durch die Angabe ,,5.4.1.1.17" ersetzt. cc) In Buchstabe j wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. dd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und" eingefügt und nach Doppelbuchstabe ff das Semikolon durch das Wort ,,und" ersetzt. ee) Folgender Buchstabe l wird angefügt: ,,l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt: ,,1. hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind; b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach 6.7.3.16.1, Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist; c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind; d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen; e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und f) sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist; die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; 1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;". bb) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort ,,Kapitel" die Angabe ,,3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel" eingefügt. cc) In Nummer 3 Buchstabe d wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt und werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f und g angefügt: ,,f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt;". c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt: ,,1. hat a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind; b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist; c) dafür zu sorgen, dass aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird; 1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;". d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe f am Ende das Wort ,,und" gestrichen, in Buchstabe g am Ende das Semikolon durch das Wort ,,und" ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt: ,,h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;". bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a am Ende das Wort ,,und" gestrichen, in Buchstabe b am Ende das Semikolon durch das Wort ,,und" ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,3.4.5" durch die Angabe ,,3.4.6" ersetzt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;". cc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,Unterabschnitt 1.1.4.2" durch die Angabe ,,Absatz 1.1.4.2.1" ersetzt. dd) Buchstabe d wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,Unterabschnitt 1.1.4.2" durch die Angabe ,,Absatz 1.1.4.2.1" ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,5.1.2.1 Satz 1" durch die Angabe ,,5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1" ersetzt. ccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR," eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;". bbb) In Buchstabe d wird die Angabe ,,UNzertifizierte MEGC" durch die Angabe ,,UN-MEGC" ersetzt.
9
ccc) In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR" durch die Angabe ,,ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR" ersetzt. ddd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;". eee) In Buchstabe l wird die Angabe ,,und Kesselwagen" gestrichen. fff) In Buchstabe n wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt und nach Buchstabe o werden folgende Buchstaben p, q und r angefügt: ,,p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen; q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;". bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe d wird gestrichen. bbb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt: ,,i) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge,
10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und". g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder SchüttgutContainers hat". bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Tankcontainer und MEGC" durch die Angabe ,,Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und" eingefügt. bbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d am Ende das Wort ,,und" und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4". dd) In Nummer 4 wird am Ende die Angabe ,, , und" durch ein Semikolon, in Nummer 5 am Ende der Punkt durch die Angabe ,, , und" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden." h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Der Hersteller 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten a) Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, b) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2, c) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und d) Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1 nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind; 2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 10 zu liefern und 3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen." i) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 Buchstabe c wird die Angabe ,,bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und" gestrichen. bb) In Nummer 16 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 17 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt: ,,18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht." j) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 letzter Satzteil wird die Angabe ,,Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe ,,ADRZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt. bb) Nummer 6 wird gestrichen. cc) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR" durch die Angabe ,,Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR" und die Angabe ,,Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5" durch die Angabe ,,ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR" durch die Angabe ,,Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR" und die Angabe ,,Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR" durch die Angabe ,, Abschnitt 9.3.2 ADR" ersetzt. k) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe ,,4.2.1.9.1" durch die Angabe ,,4.2.1.9.1.1" ersetzt und nach der Angabe ,,festgestellt wird" die Angabe ,,und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist," eingefügt. l) In Absatz 16 wird in Nummer 2 am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 3 am Ende ein Semikolon angefügt und werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und ,,5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36". m) Absatz 18 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Buchstabe j bis m, und" durch die Angabe ,,Buchstabe j bis n," ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ,, , und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen." n) Absatz 19 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,Unterabschnitt 1.4.3.6" die Angabe ,,RID" eingefügt, am Ende der Punkt durch die Angabe ,, , und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen." o) In Absatz 20 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind." p) Nach Absatz 21 werden folgende Absätze 22 und 23 angefügt: ,,(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID 1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen; 2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen; 3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und 4. im a) Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
11
b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a informieren. (23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter 1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und 2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n eingefügt: ,,n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,". bb) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die neuen Buchstaben o bis s. b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,". bb) In Buchstabe k wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Buchstabe k werden folgende neue Buchstaben l und m eingefügt: ,,l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist, m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird, oder". dd) Der bisherige Buchstabe l wird neuer Buchstabe n. c) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,". bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,".
12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 cc) Die Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben d und e. d) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe i wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und folgender neue Buchstabe j eingefügt: ,,j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind oder". bb) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k. e) In Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Verwendung" die Wörter ,,oder Prüfung der Dichtheit" eingefügt. f) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe k werden folgende Buchstaben l bis n eingefügt: ,,l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden, m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden, n) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,". h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. entgegen § 9 Abs. 9 a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung nicht anbringt, b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert oder c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,". i) In Nummer 15 wird in Buchstabe m am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe n am Ende das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgender Buchstabe o angefügt: ,,o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen,". j) Nummer 22 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma und in Buchstabe c am Ende das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort genannten Bedingungen entsprechen,". k) Nummer 23 wird wie folgt gefasst: ,,23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 a) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,". l) In Nummer 24 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma und in Nummer 25 am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und nach Nummer 25 folgende Nummer 26 angefügt: ,,26. entgegen § 9 Abs. 22 a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift, b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt oder c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert." 8. In § 11 wird die Angabe ,,30. Juni 2003" durch die Angabe ,,30. Juni 2005" und die Angabe ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt.
bb) Die Buchstaben l bis n werden zu den Buchstaben o bis q. cc) Der alte Buchstabe o wird aufgehoben. dd) Die alten Buchstaben p bis s werden zu den Buchstaben r bis u. ee) Nach dem neuen Buchstaben u wird folgender neue Buchstabe v eingefügt: ,,v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,". ff) Die alten Buchstaben t bis v werden zu den Buchstaben w bis y.
g) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,und MEGC" durch die Angabe ,, , MEGC und SchüttgutContainer" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,MEGC" durch die Angabe ,,MEGC, Schüttgut-Container" ersetzt. cc) In Buchstabe d wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Buchstabe e wird am Ende das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. ee) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
13
,,Anlage 1 (zu § 7)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln IBC ) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet. Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 0005 0006 0029 0033 0034 0037 0038 0042 0043 0048 0049 0056 0059 0060 0073 0099 0124 0136 0137 0167 0168 0180 0181 0192 0196 0221 0271 0279 0280 0284 0286 0288
Gegenstände: PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, BLITZLICHT ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator ZERLEGER, mit Explosivstoff SPRENGKÖRPER PATRONEN, BLITZLICHT WASSERBOMBEN HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel FÜLLSPRENGKÖRPER DETONATOREN FÜR MUNITION LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung KNALLKAPSELN, EISENBAHN SIGNALKÖRPER, RAUCH GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung TREIBSÄTZE TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE RAKETENMOTOREN GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
14
Klasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0290 0292 0296 0326 0329 0330 0333 0354 0369 0374 0397 0399 0408 0442 0449 0451 0457 0461 0462 0463 0464 0465 0004 0027 0072 0076 0078 0079 0081*) 0118 0147 0150
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER TORPEDOS, mit Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung FEUERWERKSKÖRPER GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. Stoffe: AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL) SPRENGSTOFF, TYP A HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser NITROHARNSTOFF PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser TRINITROANILIN (PIKRAMID) TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) TREIBLADUNGSPULVER TETRANITROANILIN TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) TRINITROANISOL TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0151 0153 0154 0155 0160 0207 0208 0213 0214
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
15
Klasse
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0215 0216 0217 0218 0219 0226 0282 0357 0385 0386 0387 0388 0389 0392 0394 0401 0411 0474 0475 0476 0483 0484 4.1 3364 3365 3367 3368 6.1
TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITRO-m-CRESOL TRINITRONAPHTHALEN TRINITROPHENETOL TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 5-NITROBENZOTRIAZOL TRINITROBENZENSULFONSÄURE TRINITROFLUORENON TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN HEXANITROSTILBEN TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
2.
§ 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 1012 1027
BUTAN BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH CYCLOPROPAN
16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1055 1077 1965 1969 1978 2035
ISOBUTEN PROPEN KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C) ISOBUTAN PROPAN 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen: 1. 2. 3. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet , wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist: aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein. bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein. 3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind. 3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 1010
AMMONIAK, WASSERFREI BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet CHLOR 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLETHER ETHAN ETHYLAMIN ETHYLCHLORID ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLENOXID ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid FLUOR, VERDICHTET
1017 1030 1032 1033 1035 1036 1037 1038 1040 1040 1041 1045
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
17
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1048 1050 1053 1060 1061 1062 1063 1064 1067 1076 1079 1082 1083 1085 1086 1087 1581 1582 1741 1860 1912 1959 1961 1962 1966 1972 2517 3138 3160 3300 3312
BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI SCHWEFELWASSERSTOFF METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) METHYLMERCAPTAN DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) PHOSGEN SCHWEFELDIOXID CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH BORTRICHLORID VINYLFLUORID, STABILISIERT METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLEN WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen: 1. 2. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UNNummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 , sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3.
Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden. Tabelle 3
Klasse
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3
1093 1099
ACRYLNITRIL, STABILISIERT ALLYLBROMID
18
Klasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1100 1131 1921 3079 4.2 1366 1370 2005 2445 3051 3052 3053 3076 3394 4.3 1928 3399 5.1 1510 1745 1746 1873 2015 2015 6.1 1092 1098 1135 1182 1185 1238 1259 1541 1553 1556 1560 1580 1595 1613 1649 1670 1672 1694 1722 1935
ALLYLCHLORID KOHLENSTOFFDISULFID PROPYLENIMIN, STABILISIERT METHACRYLNITRIL, STABILISIERT DIETHYLZINK DIEMETHYLZINK DIPHENYLMAGNESIUM LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG ALUMINIUMALKYLE ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG MAGNESIUMALKYLE ALUMINIUMALKYLHYDRIDE PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR TETRANITROMETHAN BROMPENTAFLUORID BROMTRIFLUORID PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid ACROLEIN, STABILISIERT ALLYLALKOHOL ETHYLENCHLORHYDRIN ETHYLCHLORFORMIAT ETHYLENIMIN, STABILISIERT METHYLCHLORFORMIAT NICKELTETRACARBONYL ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT ARSENSÄURE, FLÜSSIG ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. ARSENTRICHLORID CHLORPIKRIN DIMETHYLSULFAT CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF PERCHLORMETHYLMERCAPTAN PHENYLCARBYLAMINCHLORID BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG ALLYLCHLORFORMIAT CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
19
Klasse
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1994 2334 2337 2382 2558 2606 2810 3017 3018 8 1052 1739 1744 1777 1790 1790 1829 2699 4.
EISENPENTACARBONYL ALLYLAMIN PHENYLMERCAPTAN DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH EPIBROMHYDRIN METHYLORTHOSILICAT GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane) ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI BENZYLCHLORFORMIAT BROM oder BROM, LÖSUNG FLUORSULFONSÄURE FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT TRIFLUORESSIGSÄURE
Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3. Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 1089 1090 1091 1105 1107 1108 1111 1113 1114 1120 1123 1126 1127 1128 1129 1133 1133 1133 1136
ACETAL ACETALDEHYD ACETON ACETONÖLE PENTANOLE AMYLCHLORIDE PENT-1-EN (n-AMYLEN) AMYLMERCAPTAN AMYLNITRITE BENZEN BUTANOLE BUTYLACETATE 1-BROMBUTAN CHLORBUTANE n-BUTYLFORMIAT BUTYRALDEHYD KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1139
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) CROTONYLEN CYCLOHEXAN CYCLOPENTAN DIACETONALKOHOL, technisch 1,2-DICHLORETHYLEN DIETHYLETHER (ETHYLETHER) DIETHYLKETON DIISOPROPYLETHER DIMETHYLCARBONAT DIMETHYLSULFID DIOXAN DIOXOLAN DIVINYLETHER, STABILISIERT EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) ETHYLACETAT ETHYLBENZEN TRIETHYLBORAT 2-ETHYLBUTYRALDEHYD ETHYLBUTYLETHER ETHYLFORMIAT ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) ETHYLPROPIONAT EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) FUSELÖL BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF HEPTANE HEXANE DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ISOBUTYLACETAT ISOOCTENE
1139
1144 1145 1146 1148 1150 1155 1156 1159 1161 1164 1165 1166 1167 1169 1169 1170 1173 1175 1176 1178 1179 1190 1193 1195 1197 1197 1197 1201 1203 1206 1208 1210 1210
1210 1213 1216
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
21
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1218 1219 1220 1222 1224 1224 1231 1234 1237 1243 1245 1246 1247 1248 1249 1261 1262 1263
ISOPREN, STABILISIERT ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) ISOPROPYLACETAT ISOPROPYLNITRAT KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) METHYLACETAT METHYLAL METHYLBUTYRAT METHYLFORMIAT METHYLISOBUTYLKETON METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT METHYLPROPIONAT METHYLPROPYLKETON NITROMETHAN OCTANE FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und-lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) PENTANE, flüssig PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL) PROPIONALDEHYD n-PROPYLACETAT 1-CHLORPROPAN 1,2-DICHLORPROPAN PROPYLENOXID PROPYLFORMIATE PYRIDIN HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1263
1265 1266 1266 1267 1268 1268 1268 1274 1275 1276 1278 1279 1280 1281 1282 1286 1286 1286 1287 1287
22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1287 1288 1293 1294 1300 1301 1302 1303 1304 1306 1306 1307 1308 1308 1308 1648 1862 1863 1863 1863 1865 1866 1866 1866 1917 1919 1987 1987 1989 1989 1989 1993 1993 1993 1999 1999 2045 2047 2050 2056
GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) SCHIEFERÖL TINKTUREN, MEDIZINISCHE TOLUEN TERPENTINÖLERSATZ VINYLACETAT, STABILISIERT VINYLETHYLETHER, STABILISIERT VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) XYLENE ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ACETONITRIL ETHYLCROTONAT DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) n-PROPYLNITRAT HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ETHYLACRYLAT, STABILISIERT METHYLACRYLAT, STABILISIERT ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) DICHLORPROPENE DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN TETRAHYDROFURAN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
23
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2057 2058 2059 2059
TRIPROPYLEN VALERALDEHYD NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) CYCLOHEPTAN CYCLOHEPTEN CYCLOPENTEN BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT) 1,2-DIMETHOXYETHAN CYCLOHEXEN DIMETHYLCYCLOHEXANE ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT n-HEPTEN ISOHEPTENE ISOHEXENE METHYLCYCLOHEXAN METHYLCYCLOPENTAN 2-METHYLFURAN OCTADIENE BENZOTRIFLUORID 2-BROMBUTAN 2-BROMETHYLETHYLETHER BROMMETHYLPROPANE 2-BROMPENTAN BROMPROPANE 3-BROMPROPIN BUTANDION BUTYLMERCAPTAN BUTYLMETHYLETHER BUTYLNITRITE BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2-CHLORPROPAN CYCLOOCTATETRAEN 1,1-DICHLORETHAN ETHYLMERCAPTAN alpha-METHYLVALERALDEHYD HEX-1-EN ISOPENTENE 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN DIETHOXYMETHAN 3,3-DIETHOXYPROPEN
2059 2241 2242 2246 2251 2252 2256 2263 2277 2278 2287 2288 2296 2298 2301 2309 2338 2339 2340 2342 2343 2344 2345 2346 2347 2350 2351 2352 2356 2358 2362 2363 2367 2370 2371 2372 2373 2374
24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2375 2376 2377 2380 2381 2384 2385 2387 2388 2389 2390 2391 2393 2397 2398 2400 2402 2403 2406 2409 2410 2412 2414 2416 2436 2456 2457 2458 2459 2460 2461 2536 2554 2561 2612 2615 2616 2707 2749 2838 3022 3065 3269 3271 3272
DIETHYLSULFID 2,3-DI-HYDROPYRAN 1,1-DIMETHOXYETHAN DIMETHYLDIETHOXYSILAN DIMETHYLDISULFID DI-n-PROPYLETHER ETHYLISOBUTYRAT FLUORBENZEN FLUORTOLUENE FURAN 2-IODBUTAN IODMETHYLPROPANE ISOBUTYLFORMIAT 3-METHYLBUTAN-2-ON METHYL-tert-BUTYLETHER METHYLISOVALERAT PROPANTHIOLE ISOPROPENYLACETAT ISOPROPYLISOBUTYRAT ISOPROPYLPROPIONAT 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN TETRAHYDROTHIOPHEN THIOPHEN TRIMETHYLBORAT THIOESSIGSÄURE 2-CHLORPROPEN 2,3-DIMETHYLBUTAN HEXADIENE 2-METHYLBUT-1-EN 2-METHYLBUT-2-EN METHYLPENTADIENE METHYLTETRAHYDROFURAN METHYLALLYLCHLORID 3-METHYLBUT-1-EN METHYLPROPYLETHER ETHYLPROPYLETHER TRIISOPROPYLBORAT DIMETHYLDIOXANE TETRAMETHYLSILAN VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME ETHER, N.A.G. ESTER, N.A.G.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
25
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3295 3295 3295 3336 3336 3336
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)".
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 kg" durch die Angabe ,,3 kg" ersetzt. bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten." ccc) In Satz 4 wird die Angabe ,,ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID" gestrichen. bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt: ,,Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten." bbb) In Doppelbuchstabe bb wird im ersten Spiegelstrich die Angabe ,,und 4.1.1.5 bis" durch die Angabe ,, , 4.1.1.6 und" und im zweiten Spiegelstrich die Angabe ,,4.1.6.4" durch die Angabe ,,4.1.6.8" ersetzt sowie der dritte Spiegelstrich gestrichen. b) Nummer 2.1 wird gestrichen. c) In der Überschrift zu Nummer 2.5 wird die Angabe ,,Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR" durch die Angabe ,,Absatz 9.2.3.1.2 ADR" ersetzt.
Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 11. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Januar 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe