Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 4 vom 20.01.2005  - Seite 109 bis 111 - Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

860-6-20-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 109 Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Vom 12. Januar 2005 Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern: 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 81a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für ihn zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. (2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amtsoder Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen. Gehört der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossen, hat die zuständige Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln, wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtigten nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten. (3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum 31. März des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Rückforderung folgt, mitzuteilen." Artikel 1 Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4544), geändert durch die Verordnung vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 340), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Datensätze (1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. (2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach § 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist jedoch anzuwenden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. Abweichend von Absatz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der Zulage auch schriftlich erfolgen, wenn das bisherige Ermittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren nicht geändert wird." 2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben. 110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet. ,,§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse (3) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten, der bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge und Daten über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. (5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend. § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter (1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden. Ist der Datensatz nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses. (2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die 5. § 8 wird aufgehoben. 6. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst: Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters (1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen. (3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen. § 11 Anbieterwechsel (1) Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten. (2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 zentrale Stelle kann eine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln. (3) Wird der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen." 7. In § 15 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,beim Anbieter" durch die Wörter ,,über den Anbieter" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden." 111 b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Altersvorsorgezulage" die Wörter ,,oder die einer Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen" eingefügt. 9. Die Anlagen der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung werden aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Januar 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes Vom 11. Januar 2005 Nach Artikel 6 Abs. 2 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) tritt § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes an dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwenden ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt. Mit der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) werden die Verbrauchsteuern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 mit Wirkung zum 1. Juli 2005 herausgenommen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt daher mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. Berlin, den 11. Januar 2005 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag D r. S e l l i n g