Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 18 vom 29.03.2005  - Seite 862 bis 863 - Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

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862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Vom 14. März 2005 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe B der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstätigkeiten nach Anlage 1 ist dem Flugplatzunternehmer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers auf Schadensersatz wegen solcher Schäden deckt, die diese in Ausführung der Dienstleistung einem anderen zufügen. Bedient sich der Dienstleister oder Selbstabfertiger zur Erledigung seiner Aufgaben eines anderen Dienstleisters, hat er nachzuweisen, dass dieser über die erforderliche Haftpflichtversicherung verfügt. Ist die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung gedeckt, die der Nutzer unterhält, kann der Dienstleister oder Selbstabfertiger seiner Pflicht nach Satz 1 auch durch den Nachweis dieser Versicherung nachkommen. Ist die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung gedeckt, die der Flugplatzunternehmer unterhält, bedarf es des Nachweises nach Satz 1 nicht." 2. Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 eingefügt: ,,(7) Die nach Absatz 6 nachzuweisende Versicherung muss das mit der Tätigkeit jeweils verbundene Risiko angemessen decken. Die Mindestversicherungssumme beträgt 1. 5 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.1 und 1.3 der Anlage 1 und, soweit sie nicht 2. 50 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1, soweit sie im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ausgeführt werden, 3. 100 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 3, 5.1 bis 5.7, 6.1 bis 6.3 und 8.4 der Anlage 1 und, soweit sie im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 und 8.1 bis 8.3 der Anlage 1, 4. 375 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 7.1 und 7.2 der Anlage 1. Die nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereiche eines Flugplatzes bestimmen sich nach dessen Flughafenbenutzungsordnung oder dem Luftsicherheitsplan. (8) Das Bestehen der Versicherung nach den Absätzen 6 und 7 ist dem Flugplatzunternehmer jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, erstmals jedoch bis zum 28. April 2005, nachzuweisen. Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben dem Flughafenunternehmer jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses für die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder des fehlenden oder nicht fristgemäßen Nachweises der Versicherung ist der Flughafenunternehmer verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu dem Dienstleister oder Selbstabfertiger aus wichtigem Grund zu kündigen. im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flugplatzes ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 4.1 und 4.2, 8.1 bis 8.3, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 (9) Erfolgt die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 durch die Genehmigungsbehörde, gilt Absatz 6 entsprechend." 3. Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 10 bis 12. Artikel 2 In Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe B Abs. 8 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 863 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter ,,erstmals jedoch bis zum 28. April 2005," gestrichen. Artikel 3 Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 29. April 2005 in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. März 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe