Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 31 vom 07.06.2005  - Seite 1525 bis 1527 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1525 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 31. Mai 2005 Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,". e) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe ,,§ 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Angabe ,,sowie auf Grund des § 119 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe ,,§ 11b Satz 2" die Angabe ,,und 3" gestrichen. cc) In Buchstabe c wird nach den Wörtern ,,auch in Verbindung mit" die Angabe ,,§ 11c," eingefügt. dd) Buchstabe i wird wie folgt geändert: aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb wird jeweils die Angabe ,,auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3" durch die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3" ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,Halbsatz 3" durch die Angabe ,,Satz 3" und die Angabe ,,auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3" durch die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3" ersetzt. ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe ,,auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3" durch die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3" ersetzt und die Angabe ,,, § 113 Abs. 1" gestrichen. ee) Die Buchstaben j bis l werden wie folgt gefasst: ,,j) aa) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 121c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; k) aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 121c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Artikel 1 § 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 2b Abs.1a Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes, § 2b Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 1c Satz 1, Abs. 3b Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, diese auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen,". b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,auf Grund des" die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3," gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes" ersetzt. d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 97 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 6 und § 141 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 und 133 des Investmentgesetzes sowie § 145 Abs. 1 Satz 1 des 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 l) § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;". bb) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) 1 500 Euro für die Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind,". cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) 1 500 bis 20 000 Euro in den Fällen der Erlaubniserteilung und ihrer Änderung, einschließlich einer Satzungsänderung, nach 97 Abs. 1 des Investmentgesetzes sowie in den Fällen des § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Investmentgesetzes,". 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Kreditwesen," die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes," angefügt. bb) In Buchstabe f wird nach dem Wort ,,Kreditwesen," die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes," angefügt. cc) Buchstabe h Doppelbuchstabe hh wird wie folgt geändert: aaa) In Dreifachbuchstabe bbb werden nach dem Wort ,,Altersvorsorge-" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Immobiliensondervermögen," die Wörter ,,jedoch keine" gestrichen. bbb) In Dreifachbuchstabe ddd wird nach dem Wort ,,Bausparkassen" das Wort ,,oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt. ccc) Dreifachbuchstabe eee wird gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b gestrichen. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" durch die Wörter ,,des Geldwäschegesetzes" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes" ersetzt. d) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) aa) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Bausparkassen, bb) 500 bis 3 000 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung, wobei die Höchstgebühr in Höhe von 3 000 Euro in der Regel anfällt, wenn die Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Prüfung eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird,". e) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Investmentgesetzes" die Angabe ,,und in den Fällen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt. dd) Buchstabe g wird wie folgt gefasst: ,,g) 500 Euro zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 des Investmentgesetzes,". f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe ,,§ 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Angabe ,,sowie auf Grund des § 119 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" angefügt. bbb) Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd wird wie folgt gefasst: ,,ddd) 10 000 Euro aaaa) für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung sowie für bbbb) die erstmalige Erteilung der Erlaubnis in anderen Fällen,". ccc) Nach Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird folgender Dreifachbuchstabe ccc angefügt: ,,ccc) von 3 500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des in § 120 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Rückversicherungsgeschäfts,". bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe ,,§ 11b Satz 2" die Angabe ,,und 3" gestrichen. cc) In Buchstabe c werden der einleitende Satzteil und die Doppelbuchstaben aa und bb wie folgt gefasst: ,,c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) 500 bis 2 500 Euro für die Genehmigung von Änderungen aaa) einer Satzung, darunter auch solche bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses, bbb) des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb aaa) einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) 2 500 Euro oder bbb) einer weiteren Risikoart einer Sparte von 500 Euro je Risikoart, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, ccc) einer Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 3 500 Euro,". dd) Buchstabe i wird wie folgt geändert: aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb werden jeweils nach den Wörtern ,,auch in Verbindung mit" die Angabe ,,§ 79," gestrichen und das Wort ,,Deckungsstocks" durch das Wort ,,Sicherungsvermögens" ersetzt. bbb) Die Doppelbuchstaben cc und dd werden wie folgt gefasst: ,,cc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 5 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dd) 1527 1 000 Euro für Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,". ee) Die Buchstaben j bis l werden wie folgt gefasst: ,,j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis aa) gemäß § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bb) gemäß § 121c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je nach Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, k) in den Fällen des aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bb) und des § 121c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: 25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bestimmten Gebühr, l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je Genehmigung der Bundesanstalt,". 3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f" durch die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. Mai 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel