Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 39 vom 30.06.2005  - Seite 1860 bis 1864 - Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen Vom 25. Juni 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,, , Betriebe" gestrichen und die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden." Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva,". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird das Wort ,,Forschungsanstalten" durch die Wörter ,,Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung" ersetzt. bb) In Nummer 10 werden das Wort ,, , Betriebe" gestrichen und nach dem Wort ,,finden" die Wörter ,, ; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben. bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist- Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;". cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,geltenden" gestrichen. dd) Nach Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik; 2. vierteljährlich a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik; b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1861 ,,(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale: Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben 1. jährlich a) nach Arten; b) in fachlicher Gliederung; 2. alle vier Jahre a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern; b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit." e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder 2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder 3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeblichen finanzstatistischen Systematik." f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder 2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten. Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden." dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich, 9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva". b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt und das Wort ,,jeweils" gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand nach Schuldarten;". d) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Gewährleistungen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember den Stand der Finanzaktiva und die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach Arten." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:". bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Berichtsmonats" durch die Wörter ,,im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen" ersetzt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,". b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,, , beginnend im Jahre 1994," gestrichen. bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,". cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand." b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter ,, , beginnend im Jahre 1994," gestrichen. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Gemeindeverbänden" die Wörter ,,und die Art des Rechnungswesens" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,". 9. In § 10 Nr. 2 wird das Wort ,,Telefonnummern" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden." b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen oder," eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -senatoren; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten." 1863 die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengeführt werden." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden." Artikel 2 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,jährlich zum 31. Dezember" durch die Wörter ,,zum Zeitpunkt ihrer Habilitation" ersetzt. b) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor dem Wort ,,Geburtsmonat" das Wort ,,Staatsangehörigkeit;" eingefügt. c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen, bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben, jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen, a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das Jahr 2006: nach Arten, in fachlicher und organisatorischer Gliederung, Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung, Bezeichnung der Hochschule, b) vierteljährlich: nach Arten, Bezeichnung der Hochschule." 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Telefonnummern" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" ersetzt. b) c) 11. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,soweit es sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen des Bundes handelt" durch die Wörter ,,an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Zusammenführung Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie 1864 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungsunterbau" die Wörter ,,oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts" eingefügt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Übergangsvorschrift Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift durchgeführt." Artikel 2a Änderung des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen In Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl.1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel