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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Erstes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*)
Vom 19. Juli 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8" ersetzt. d) In Absatz 6 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil und in Buchstabe a jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" ersetzt. e) In Absatz 7 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 4. In § 3a Satz 1 werden die Wörter ,,von Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge)," durch die Wörter ,,von Sportfahrzeugen" ersetzt. 5. § 3e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend." b) Im neuen Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort ,,Hierzu" durch die Wörter ,,Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1" ersetzt. 6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden a) nach dem Wort ,,auch" die Wörter ,,die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und" eingefügt und b) die Wörter ,,nach Satz 1" gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt geändert:
*) Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).
Artikel 1 Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Schiffsregister" die Wörter ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" die Angabe ,,oder 7" eingefügt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Anlagen," das Wort ,,Bauteile," eingefügt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Anlagen, Instrumenten und Geräten" durch die Wörter ,,Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bauteilen, Instrumenten und Geräten" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Anlagen, Instrumente und Geräte" durch die Wörter ,,Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte" ersetzt. 8. § 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch allgemeine VerwaltungsvorArtikel 2
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schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe