Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 51 vom 26.08.2005  - Seite 2474 bis 2476 - Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

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2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Vom 10. August 2005 Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1371) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der seit dem 28. Mai 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), 2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 3. den am 31. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222), 4. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), 5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 17a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), der vor seinem Inkrafttreten durch den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 14 Nr. 3a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, 6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), 7. den am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 10. August 2005 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2475 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler §1 Zweckbestimmung (1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken. (2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Spätaussiedlern. §2 Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes (1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden. (3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist ­ außer in den Fällen des Absatzes 4 ­ nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen. (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbil- dungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes. §3 Entscheidung über die Zuweisung (1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers. (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. § 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig, erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. (2) Spätaussiedler, die abweichend von 1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1 Satz 2. Die für den Zuweisungsort jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt. 2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 § 3b Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung (4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. (5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird. §4 Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen, 2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben, 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen, 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. §5 (weggefallen) §6 (weggefallen) §7 (Inkrafttreten)*) (1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen abweichend von 1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachträglich einem anderen Ort zugewiesen. Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch führt. (2) Als Härtefall gilt, 1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben, 2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken, oder 3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt. (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die länderübergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes angerechnet. *) Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember 2009 außer Kraft.