900-10-4-26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
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Erste Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Vom 15. Dezember 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
,,§ 8 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben." 6. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (Post-Arbeitszeitverordnung 2003 Post-AZV 2003)". 2. In § 1 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 7" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 8" ersetzt. 3. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben. 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten." 5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
Neufassung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2005 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück