Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 18 vom 24.04.2006  - Seite 900 bis 904 - Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

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900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften*)**) Vom 19. April 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2. Klauenbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll. §3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen (1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden. (4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung. §4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen (1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer 1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung, 2. eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt, 3. eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und Artikel 1 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz ­ HufBeschlG) §1 Anwendungsbereich (1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Hufund Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. tierärztliche Behandlungen, 2. Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Hufbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung; *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53); 2. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36). **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 901 4. die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit nachweist. (2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt. §5 Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen (1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer 1. die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin, 2. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin, 3. für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, 4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und 5. eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nachweist. (2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen. §6 Hufbeschlagschulen (1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. (2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn 1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen, 2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fach- tierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden, 3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist, 4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und 5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird. §7 Widerruf der Anerkennungen (1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die für die Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt. (2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, soweit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen sind. §8 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über 1. die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen, 2. die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen, 3. die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen und 4. das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung besonderer Umstände erforderlich ist. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absatzes 2 zu regeln. (4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. §9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder 4. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. § 10 Übergangsregelungen (1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/ Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmieden gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Anerkennungen nach diesem Gesetz fort. (2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine hufoder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisherigen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berechtigt. Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat; im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften unberührt. § 11 Aufhebung von Vorschriften (1) Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über den Hufbeschlag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 2. die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). (2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Verordnungen weiter anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,und Arbeit" durch die Wörter ,,und Technologie" ersetzt. 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Schweinen," gestrichen. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,". c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,von Ferkeln" durch die Wörter ,,von unter acht Tage alten Ferkeln" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 903 cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde 1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken, 2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben." 5. § 11b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen. b) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter ,,Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter ,,Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt. 6. In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Bundesministerium" die Wörter ,, , dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt. 7. In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rechtsverordnung" die Wörter ,,ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung" eingefügt. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. bb) In Nummer 9a wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." 9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ,,§ 18a Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach 1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können." 10. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 (1) Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach § 17 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezieht, können eingezogen werden. (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, 2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 Artikel 3 Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) wird aufgehoben. Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. April 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de