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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes*)
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 3 Freier Verkehr in sonstigen Fällen § 20 Differenzversteuerung § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse Abschnitt 4 Steuerbefreiungen § § § § § § Begriffsbestimmungen, Erlaubnis Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken Steuerbefreiung, Eigenverbrauch Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse § 30 Zweckwidrigkeit Kapitel 3 24 25 26 27 28 29
Artikel 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 1 2 3 3a Steuergebiet, Energieerzeugnisse Steuertarif Begünstigte Anlagen Sonstige begünstigte Anlagen Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas Abschnitt 1 Steueraussetzung § § § § § § § § § § § 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Anwendungsbereich Steueraussetzungsverfahren Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse Lager für Energieerzeugnisse Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes Verkehr im Steuergebiet Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten Verbringen nach Einfuhr Ausfuhr Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung Abschnitt 2 Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs § § § § § 15 16 17 18 19 Verbringen zu gewerblichen Zwecken Verbringen zu privaten Zwecken Entnahme aus Hauptbehältern Versandhandel Einfuhr
Bestimmungen für Kohle § § § § § § § 31 32 33 34 35 36 37 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis Entstehung der Steuer Steueranmeldung, Fälligkeit Verbringen in das Steuergebiet Einfuhr Steuerentstehung, Auffangtatbestand Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas § § § § § § § 38 39 40 41 42 43 44 Entstehung der Steuer Steueranmeldung, Fälligkeit Nicht leitungsgebundenes Verbringen Nicht leitungsgebundene Einfuhr Differenzversteuerung Steuerentstehung, Auffangtatbestand Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit Kapitel 5 Steuerentlastung § 45 Begriffsbestimmung § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet § 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 100), und Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
§ § § § Steuerentlastung Steuerentlastung Steuerentlastung Steuerentlastung schaft § 58 Steuerentlastung § 59 Steuerentlastung stoff § 60 Steuerentlastung 54 55 56 57 für Unternehmen für Unternehmen in Sonderfällen für den Öffentlichen Personennahverkehr für Betriebe der Land- und Forstwirtfür Gewächshäuser für Diplomatenbenzin und -dieselkraftbei Zahlungsausfall Kapitel 6 Schlussbestimmungen § § § § § § § 61 62 63 64 65 66 67 Steueraufsicht Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen Geschäftsstatistik Bußgeldvorschriften Sicherstellung Ermächtigungen Anwendungsvorschriften
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wendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden. (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung. (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt. (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet. (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft. (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur. (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur. (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur. (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur. §2 Steuertarif (1) Die Steuer beträgt 1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41 bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur 669,80 EUR, 654,50 EUR,
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse (1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden, 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur, 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur, 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden, 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur, 6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden. (3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch: 1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Ver-
721,00 EUR,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 5. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 6. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 8. für 1 000 kg Flüssiggase a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen b) andere 9. für 1 GJ Kohle 10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur 1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2018 2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2018
654,50 EUR,
Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden. (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind. (6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. (7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes. §3 Begünstigte Anlagen (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
485,70 EUR, 470,40 EUR,
130,00 EUR,
485,70 EUR, 31,80 EUR,
409,00 EUR, 1 217,00 EUR, 0,33 EUR,
0,33 EUR.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
13,90 EUR,
180,32 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer 1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur 2. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 3. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 5. für 1 000 kg Flüssiggase
1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen. Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird. (2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. (3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne. (4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
61,35 EUR,
25,00 EUR,
61,35 EUR, 5,50 EUR, 60,60 EUR,
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27
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§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen (1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen. (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
(2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6), 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7). §6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nr. 1, 7 und 8 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen 1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander, 2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen a) im Lager für Energieerzeugnisse, b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen, 3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, 4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, 5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind, 6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders. (3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1 Steueraussetzung
§4 Anwendungsbereich Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden, 2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur, 3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden, 4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur, 5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur, 6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur, 7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden, 8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden. §5 Steueraussetzungsverfahren (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die 1. sich in einem Steuerlager befinden, 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
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§7 Lager für Energieerzeugnisse (1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steueraussetzung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist. (2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt. (6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass
Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden. §8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. (2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers. Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). (4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen. (5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und
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der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig. (7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. §9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. (2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß. § 10 Verkehr im Steuergebiet (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager 1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden oder 2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren. (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. (4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. § 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen, 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,
3. durch das Steuergebiet befördert werden. (2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. (3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist, Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. (6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. (7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur
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Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. (8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner. § 12 Verbringen nach Einfuhr (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. § 13 Ausfuhr (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. § 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden. (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht. (3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie 1. am Bestimmungsort angelangt oder 2. untergegangen oder 3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind, gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3 1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert hat, 2. daneben a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter Steueraussetzung an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat, c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeugnisse entzogen hat. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er
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vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat. (6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
Abschnitt 2 Ve r b r i n g e n u nd E i n f u h r v o n E n e r g i e e r z e u g n i s s e n d e s f r e i e n Ve r k e h r s
Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt. § 16 Verbringen zu privaten Zwecken (1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für 1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern. (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson. (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 17 Entnahme aus Hauptbehältern (1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie 1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht, 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß. § 18 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung. (3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, 2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden, 3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs. (5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur
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Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. (3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken. (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt. (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen. (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. § 19 Einfuhr Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich 1. in einem Zollverfahren oder 2. in einer Freizone oder einem Freilager, gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-
schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) anschließt.
Abschnitt 3 F r e i e r Ve r k e h r i n s o n s t i g e n F ä l l e n
§ 20 Differenzversteuerung (1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden. (4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse (1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1 1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
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2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand (1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse (1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie 1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftoder Heizstoffen abgegeben werden, 2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist, 3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder 4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftoder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen, 2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und 3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden. (3) Steuerschuldner ist 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger, 2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt. (4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten. (5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden. (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler. (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
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(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. (5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. (6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden. § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als 1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, 2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen. Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können. (2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken. § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch (1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden. (2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. (3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1). (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Kohle und Erdgas,
2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden. Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge. § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt (1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, 2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und 3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. (2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen. (3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung. § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden: 1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Fahrzeugen, bei der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Herstellung von Energieerzeugnissen, und beim Kohleabbau aufgefangen werden, 2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur. Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuerbefreiung nicht aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten No-
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menklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind. § 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden: 1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden, 2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind. § 30 Zweckwidrigkeit (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich. (2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden. (4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. § 32 Entstehung der Steuer (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen, 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird, 3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) Steuerschuldner ist 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger, 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis, 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet. Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. (3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist,
Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis (1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert. (2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
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bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig. (2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 34 Verbringen in das Steuergebiet Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. § 35 Einfuhr Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich 1. in einem Zollverfahren oder 2. in einer Freizone oder einem Freilager, gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt. § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand (1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. (2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden 1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraftoder Heizstoff, 2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes, 3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung, 4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen, 5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steueroder Gewerbeaufsicht, 6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch. (2) Steuerschuldner ist 1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird, 2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
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(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden. (4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt. (5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist. (6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären. (3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig. (4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften
Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig. (5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen. Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschließen. (6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet. (7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinngemäß. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
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§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich 1. in einem Zollverfahren oder 2. in einer Freizone oder einem Freilager, gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird. § 42 Differenzversteuerung (1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen. § 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand (1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. (2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen. (3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt. (4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30 sinngemäß.
Kapitel 5 Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, 2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen. (2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
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§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse nach § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, 2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken verwendet worden sind oder b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden, 3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind, 4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind, 5. für nachweislich versteuerte Kohle, die a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist. (2) Entlastungsberechtigt ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes, 3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt. § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische 1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und 2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind. (2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte. § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Gasöle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, soweit sie nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben worden sind. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gasöle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat. § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe (1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraftoder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. (2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 l Fettsäuremethylester a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur bis 31. Dezember 2007 vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab 1. Januar 2012 b) andere 380,40 EUR, 320,40 EUR, 260,40 EUR, 200,40 EUR, 140,40 EUR, 20,40 EUR, 320,40 EUR,
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2. für 1 000 l Pflanzenöl bis 31. Dezember 2007 vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab 1. Januar 2012
470,40 EUR, 370,40 EUR, 290,40 EUR, 210,40 EUR, 140,40 EUR, 20,40 EUR.
die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen. § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung, c) für chemische Reduktionsverfahren, d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff, 2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung verwendet worden sind. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die
(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftoder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. (4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin im Falle einer Überkompensation eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraftund Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen. (5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftoder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft,
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1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder 2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. (4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß. (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden. § 54 Steuerentlastung für Unternehmen (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 8,18 EUR,
(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat. (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt 1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 20,45 EUR,
3,66 EUR, 35,04 EUR,
vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 ergebenden Entlastungsbetrag. (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat. § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die 1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder 2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.
1,464 EUR, 14,02 EUR.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
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(2) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2009 3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2020
2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder 54,02 EUR, c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, 2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, 3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften, 4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, 5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen. (3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind. (4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch 1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, 3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist, 4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen. (5) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 2. für 1 000 l Biokraftstoffe a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a bis 31. Dezember 2007 vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 90,00 EUR, 150,00 EUR, 214,80 EUR,
13,37 EUR,
1,00 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß. (3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von 1. Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt. (2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
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vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab 1. Januar 2012 b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 vom 1. Januar 2008 31. Dezember 2008 vom 1. Januar 2009 31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 31. Dezember 2011 ab 1. Januar 2012 bis
210,00 EUR, 270,00 EUR, 330,00 EUR, 450,00 EUR,
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. § 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben. (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate, 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben. (3) Nicht begünstigt sind 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten, 2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben. § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5 000 Euro übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören. (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers
100,00 EUR, bis 180,00 EUR, bis 260,00 EUR, bis 330,00 EUR, 450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur. (6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt. (7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. (8) Entlastungsberechtigt ist 1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Landund Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden, 2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Landund Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat. § 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung beträgt 1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 40,90 EUR,
3,00 EUR, 38,90 EUR.
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eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, 2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers. (3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
§ 63 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln. § 64 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt, 3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt, 4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt, 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, 6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet. § 65 Sicherstellung (1) Sichergestellt werden können 1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind, 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten. (2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine ge-
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht (1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt, 1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet, 2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5 tätig ist. (2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten. § 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen (1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat. (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
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werbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie 1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet sind, können sichergestellt werden. (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. § 66 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewähren können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden, 3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen, b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen, c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 einschließlich der Ermittlung des Jahresnutzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen, d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen, 4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren näher zu regeln,
b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind, c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind, d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen, 5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung näher zu regeln, b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als berechtigter Empfänger näher zu regeln, c) die für den Versender zuständige Behörde zu ermächtigen, für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gegenseitige Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Vereinfachung der Erledigung des Begleitdokuments zu schließen, d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen, 6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln, b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen, c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln sowie vorzusehen, dass in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden, d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher zu regeln, 7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
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a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen, b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen, 8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen, b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben, c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten, d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können, e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken, f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln, g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen, 9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen, b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet anzuwenden-
den Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln, c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher zu regeln, d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen, e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben, f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann, 10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen, b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln, c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher zu regeln, d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen, e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann, 11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen, b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist, c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungs-
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möglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen, d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und der elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestimmen, e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln, 12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen, 13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind, 14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen, 15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist, 16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind, 17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätze unterliegen oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln, 18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Par-
teien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung, b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird, 19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, 20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Begünstigten näher zu regeln. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die 1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden, 2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftli-
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chen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden. (3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 67 Anwendungsvorschriften (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteuert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr, im Leitungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1. August 2006. Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berechnen. (2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die erstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe, die vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß. (3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort. (4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44 Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden. (5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet werden. (6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 allgemein erlaubt. (7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 entsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr, vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz
von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht übersteigt.
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung." 2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;". 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer befreit ist." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Steuer" die Wörter ,,vorbehaltlich Satz 1" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betrof-
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fenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Menge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Menge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Steuerschuldner nach § 7 Satz 2 und § 9 Abs. 5 sinngemäß." b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, widerrechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur für den Nichtberechtigten." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Von der Steuer ist befreit: 1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird; 2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird; 3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; 4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen); 5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist." c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (Absatz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. (8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren (1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 1. für die Elektrolyse, 2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder 3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen entnommen hat. (2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat." 8. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Ermächtigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung 1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der
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Durchführungsverordnungen an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben; 2. zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass derjenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als Versorger gilt; 3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versorgers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen; 4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5); 5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln; 6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen; 7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen; 8. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen. Dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln; b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln. Dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist; c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die Strom auch zu anderen Zwecken entnehmen oder Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen Zwecken entnommenen oder den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen; 9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn
die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen; 10. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlich sind. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist; 11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; 12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung, b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht."
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702); 2. die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702); 3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3451);
4. die Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18. Juli 1999 (BGBl. I S. 1631). (2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. (4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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