Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 61 vom 07.12.2007  - Seite 2776 bis 2782 - Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

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2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung Vom 29. November 2007 Auf Grund des § 143 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)" durch die Wörter ,,Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)", die Angabe ,,§ 48 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 143 Abs. 1" und die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 55" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 55" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,den §§ 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,in sonstiger Weise" gestrichen. b) In Absatz 6 wird das Wort ,,Regulierungsbehörde" durch das Wort ,,Bundesnetzagentur" ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 48 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 143 Abs. 1" und das Wort ,,Regulierungsbehörde" durch das Wort ,,Bundesnetzagentur" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 143 Abs. 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird." d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird Absatz 4. f) Im neuen Absatz 4 wird das Wort ,,Regulierungsbehörde" durch das Wort ,,Bundesnetzagentur" ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Regulierungsbehörde" durch das Wort ,,Bundesnetzagentur" ersetzt. 7. Nach dem neuen § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,,§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung; die Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2777 ,,Anlage 8. Die Anlage wird wie folgt gefasst: Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 1 3 4 5 EMVG 6 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 Öffentlicher Mobilfunk D-, E-Netze Bündelfunk Funkruf Datenfunk Rundfunkdienst Ton-Rundfunk LW MW KW zugeteilte Frequenz zugeteilte Frequenz zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*) 4 211,19 788,65 106,10 14 995,30 994,00 144,49 Netz Kanal Kanal Kanal 95 802,90 53,15 9 655,32 0,00 38 801,10 20,05 0,00 0,00 2.1.4 2.1.5 2.2 3. Fernseh-Rundfunk Feste Funkdienste/ Normalfrequenzund Zeitzeichenfunk UKW T-DAB Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm je angefangene 10 qkm je angefangene 10 qkm 2,73 6,22 3,14 1,30 0,08 20,58 3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen 15,73 2,90 3.2 2,40 2,02 *) Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position ,,Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position ,,Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 1 2 3 4 5 EMVG 6 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung Nutzergruppen Bezugseinheit 4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL) Betriebsfunk auf GemeinSendefunkanlage schaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, GrundstücksSprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirkund Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal die nicht zur Nutzung als ,,Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik CB-Funk Zuteilungsinhaber 8,29 3,53 4.1 4.2 332,80 118,99 4.3 4.4 6,63 2,36 Grundstücks-Personenruf Netz mit ..... (Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 3,70 7,50 15,00 29,90 59,80 119,60 239,20 358,70 0,40 0,84 1,69 3,37 6,74 13,49 26,98 40,47 4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ..... (Netze mit Quittungssender), Rufempfängern grundstücksüberschreitender bis zu Personenruf bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 4,10 8,30 16,60 33,10 66,20 132,40 198,70 264,90 9,30 1,20 2,30 4,60 9,20 18,30 36,70 55,00 73,40 23,32 4.6 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2779 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG EMVG 6 1 3 4 5 4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Amateurfunkdienst Amateurfunk Sendefunkanlage 5,00 1,41 4.8 kein Beitrag kein Beitrag 5. 5.1 Funkstelle 8,03 119,63 5.2 6. Funkstelle je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Funkstelle Sendefunkanlage 4,62 1,18 37,46 17,32 7. 8. Seefunkdienst/Bin- Seefunk/Binnenschifffahrtsnenschifffahrtsfunk funk NichtnavigatoriNichtnavigatorischer scher Ortungsfunk- Ortungsfunk dienst Sonstige Funkanwendungen Demonstrationsfunkanlagen Versuchsfunkanlagen WLL/DECT 15,13 2,08 2,44 0,22 9. 9.1 9.2 9.3 Sendefunkanlage Zuteilung Sendefunkanlage 1,10 1,92 30,00 0,92 19,80 2,20 Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 1 2 3 4 5 EMVG 6 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung Nutzergruppen Bezugseinheit 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.1.1 Öffentlicher Mobilfunk D-, E-Netze Bündelfunk Funkruf Datenfunk UMTS Rundfunkdienst Ton-Rundfunk LW zugeteilte Frequenz 2 887,10 5 159,80 Netz Kanal Kanal Kanal Netz 117 121,80 27,65 9 417,38 0,00 158 312,41 22 536,96 31,53 311,79 0,00 3 477,50 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 1 2 3 4 5 EMVG 6 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung Nutzergruppen Bezugseinheit 2.1.2 2.1.3 MW KW zugeteilte Frequenz zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*) 1 125,82 151,60 1 147,00 149,50 2.1.4 2.1.5 2.2 3. Fernseh-Rundfunk Feste Funkdienste/ Normalfrequenzund Zeitzeichenfunk UKW T-DAB Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm je angefangene 10 qkm je angefangene 10 qkm 2,72 5,50 3,70 0,81 0,08 17,13 3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL) Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 8,79 2,00 3.2 4. 3,80 0,00 4.1 10,18 2,92 4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal die nicht zur Nutzung als ,,Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik 125,09 86,82 *) Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position ,,Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position ,,Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2781 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung 2 Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG EMVG 6 1 3 4 5 4.3 4.4 CB-Funk Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Zuteilungsinhaber Netz mit ..... Rufempfängern bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 13,80 2,50 4,10 8,20 16,40 32,80 65,60 131,30 262,60 393,80 0,40 0,90 1,80 3,50 7,10 14,10 28,30 42,40 4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ..... (Netze mit Quittungssender), Rufempfängern grundstücksüberschreitender bis zu Personenruf bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu mehr als 2 5 10 50 150 400 1 000 1 000 5,30 10,60 21,10 42,20 84,50 169,00 253,50 338,00 32,50 1,30 2,50 5,10 10,10 20,20 40,40 60,60 80,80 20,81 4.6 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Amateurfunkdienst Amateurfunk Funkstelle Sendefunkanlage 4.7 6,40 1,30 4.8 kein Beitrag kein Beitrag 5. 5.1 62,16 109,30 5.2 6. Funkstelle je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Funkstelle 7,51 2,90 36,71 18,90 7. Seefunkdienst/Bin- Seefunk/Binnenschifffahrtsnenschifffahrtsfunk funk 18,30 3,78 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro) TKG 1 2 3 4 5 EMVG 6 Nr. Funkdienst/ Funkanwendung Nutzergruppen Bezugseinheit 8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Sonstige Funkanwendungen Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 3,50 3,10 9. 9.1 9.2 9.3 Demonstrationsfunkanlagen Versuchsfunkanlagen WLL/DECT Sendefunkanlage Zuteilung Sendefunkanlage 0,71 2,40 48,78 0,57 19,70 3,80". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. November 2007 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de