Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 16 vom 30.04.2008  - Seite 762 bis 763 - Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)

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762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung ­ VIGGebV) Vom 24. April 2008 Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: §1 Gebühren und Auslagen Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes. §2 Befreiung und Ermäßigung Für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Berlin, den 24. April 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 763 Anlage (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro 1 1.1 1.2 Auskünfte Erteilung einfacher ­ auch schriftlicher ­ Auskünfte mit Herausgabe von bis zu 3 Abschriften Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. Herausgabe Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst) Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes Widerspruch vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, jedoch mindestens 25 Euro 15 bis 125 30 bis 250 5 bis 25 30 bis 250 2 2.1 2.2 3 5 bis 250 4 5 5.1 gebührenfrei 5.2 Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer bis zur Höhe von 75 Prozent Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn, der Gebühr für die vollstänjedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung dige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme, jedoch mindestens 15 Euro vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die Festsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrages, jedoch mindestens 15 Euro, wenn nicht der streitige Betrag geringer ist 5.3 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de