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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung DüMV)*)
Vom 16. Dezember 2008
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Zulassung von Düngemitteltypen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene Anforderungen an die Kennzeichnung Toleranzen Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten Definition von Düngemitteltypen Tabellen
b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschließt, 5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, 6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe, 7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nr. 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngemittelgesetzes zugegeben werden, b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind, c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind, 8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat, 9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse, 10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft, 11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand ,,flüssig" festgestellt wird, 12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff, 13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
§1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile, 2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile, 3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden, 4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes, soweit diese a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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14. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, so dass sich deren Lösungseigenschaften ändern, 15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren, 16. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, 17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, 18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weitmöglichst vermindert wird, 19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte, 20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert, 21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können, 22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken, 23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, 24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, 25. Angabe der Toleranz: a) als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in
vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in ,,%", b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in ,,%-Punkt", 26. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken. §2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird. §3 Zulassung von Düngemitteltypen (1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden, c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden, d) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden, bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für
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einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, e) mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden, f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet werden, 3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. (2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe, 2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird. §4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder bb) dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden, c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden, d) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind, bb) bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, e) mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet werden, f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet werden, 3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. (2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ausgenommen: 1. von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3, 2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird, b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2
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Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung gegebenenfalls notwendigen abfallrechtlichen Entsorgung deutlich gekennzeichnet sind. (3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder 2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden. Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht 1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, 2. für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden, 3. für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, wenn a) deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe aller Anwendungen eines Jahres bei durch eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen Durchschnitt einer empfohlenen mehrjährigen Anwendung die wesentliche Nährstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet, b) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung deutlich hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen nach Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der vorgesehene Anwendungszeitraum benannt wird.
§5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen. (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten: 1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden, 2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten Schadorganismus, b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae, befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden. (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn 1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden: a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik, b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duftund Gewürzkräutern ist nicht zulässig, c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig und 2. im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.
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(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden. (5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben. §6 Anforderungen an die Kennzeichnung (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind, 2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3. oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen, 3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind: a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
Stickstoff Phosphat Kaliumoxid Calcium Calciumoxid Calciumcarbonat Magnesium Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Natrium Schwefel Bor Eisen Kobalt Kupfer Mangan Molybdän Zink N P2 O 5 K2O Ca CaO CaCO3 Mg MgO MgCO3 Na S B Fe Co Cu Mn Mo Zn,
b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
P2O5 K2O CaO CaCO3 MgO MgCO3 x 0,436 x 0,83 x 0,715 x 0,4 x 0,6 x 0,288 = P (Phosphor) = K (Kalium) = Ca = Ca = Mg = Mg,
4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt gekennzeichnet sind, wenn diese Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen: a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1, b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1, c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1, d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1. (2) Abweichend von Absatz 1 genügt 1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen, 2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen, 3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.1, 4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2, 5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.3. (3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in
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den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht: 1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein, 2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss, 3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird, b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist, c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen. (4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel. (5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss. (6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen. (7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. (8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein. (9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch
die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. §7 Toleranzen (1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert. (2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt. (3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden. (4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten. (5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1: 1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte, 2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein, 3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind. (6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2: 1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekenn-
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zeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPKDüngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte, 2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte. (7) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt. §9 Übergangsvorschriften (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe nach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758) entspricht.
(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung 1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten, 2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7, 3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel oder 4. synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung 1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung für eine Verwertung in der Landwirtschaft erfüllen, 2. andere Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7, wenn diese der Bioabfallverordnung unterliegen und die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen oder 3. Stoffe nach Nummer 1 und 2 in Mischung mit tierischen Stoffen nach Tabelle 7.2 verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2016 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2008 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner
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Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)
Definition von Düngemitteltypen
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5. Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen Allgemeine Vorgaben: Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu. Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein. Herstellung: Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind, bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt, ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird, die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen. Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen: Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben. Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben. Umhüllung: Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
1
1.1
1.2
2
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.2
2.2.1
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2.2.2
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2.3
2531
2532
2.3.1 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. Granulierung: Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung. Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2
2.4
2.4.1
2.4.2
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N: 0,3 %-Punkt 5 3
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
6
1.1.1
Ammoniumsulfat
20 % N
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff
Ammoniumsulfat; Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5: auch Zugabe von Calciumnitrat als Mindestgehalte nach Spalte 2: Formulierungshilfsmittel 19,5 % (Gesamtstickstoff) Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Ammoniumnitrat, auch Carbonate Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, oder Sulfate des Calciums und darf es nur in geschlossenen Packungen Magnesiums; gewerbsmäßig an Anwender abgegeben auch Umhüllung werden; muss es hinsichtlich seines Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und den in Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen entsprechen.
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Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt über 32 % N: 0,6 %-Punkt
1.1.2
Ammoniumnitrat
20 % N
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 Das Düngemittel darf als ,,Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind, diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben, das Düngemittel nicht umhüllt ist. Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von: a) Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat; b) Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen; c) Calciumcarbonat; auch Umhüllung Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a: Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO, zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b: Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium, Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na, zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium, Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c: Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat, Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: N0,8 %-Punkt, MgO 0,9 %-Punkt, Na0,7 %-Punkt, CaCO3 2 %-Punkte 4 3
1
2
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1.1.3
Ammoniumsulfatsalpeter
24 % N
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff
2533
2534
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3, zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat. Bei Zugabe von elementarem Schwefel: Typenbezeichnung nach Spalte 1: Harnstoff mit Schwefel, Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N 4 % S, zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Schwefel, zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Schwefel bewertet als S. Bei Umhüllung: Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N. Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Isobutylidendiharnstoff, Carbamid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung 6 4 3
1
2
1.1.4
Harnstoff
44 % N
Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff
1.1.5
Harnstoff Iso32 % N butylidendiharnstoff
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff
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Formaldehydharnstoff, Carbamid
1.1.6
Harnstoff Formaldehydharnstoff
38 % N
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter und a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff oder d) Acetylendiharnstoff enthält. 6 In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivat" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt. 4 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + HarnstoffderivatStickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe a) Crotonylidendiharnstoff, b) Isobutylidendiharnstoff, c) Formaldehydharnstoff, d) Acetylendiharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d: mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N Nach Spalte 5 Buchstabe c: Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt 3
1
2
1.1.7
Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat]
18 % N
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff
1.1.8
[Harnstoffderivat]
28 % N
Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff
In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
kaltwasserlöslicher Stickstoff,
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heißwasserlöslicher Stickstoff
Nach Spalte 5 Buchstabe d:
2535
Acetylendiharnstoff
2536
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 4 3
1
2
1.1.9
KalksalpeterHarnstoff flüssig
10 % N
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Ammoniak; auch lösen in Wasser Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat
Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten".
1.1.10
Oxamid
28 % N
Gesamtstickstoff
Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
1.1.11
Ammoniak flüssig
10 % N
Ammoniumstickstoff
Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
1.1.12
Ammoniumsulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]
5%N 6%S
Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel
Ammoniumsulfat; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualität oder Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
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In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: ,,Nicht zur Blattdüngung geeignet!". Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9: Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S, es gelten die Kennzeichnungs- und Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
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Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschriebenes Herstellungsverfahren anzugeben. Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]". Carbamid, Ammoniumsulfat; 4 3
1
2
1.1.13
Ammoniumsulfat Harnstoff Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt, S 0,5 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen
30 % N
5%S
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher Schwefel
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen Typbezeichnung nach Spalte 1: ,,Ammoniumsulfat-Harnstoff mit Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen, Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N 3%S 8 % CaCO3 zusätzlicher typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat. Bei Zugabe von Natriumsalzen: Typbezeichnung nach Spalte 1: ,,Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium", Mindestgehalte nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na, zusätzlich typbestimmende Bestandteile nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium, Bewertung und weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindestgehalt an Nitratstickstoff 4 % N; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium.
1.1.14
Stickstoff Magnesium Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt
19 % N
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5 % MgO
Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid
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Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten".
1.1.15
Stickstoff Calcium 10 % N
2537
10 % Ca
Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium
2538
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 4 Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N 0,4 %-Punkt, Ca 0,7 %-Punkt Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung: Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N, weitere Erfordernisse nach Spalte 4: ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff. Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammoniumoder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026, für AmmoniumnitratHarnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-Punkt 3
1
2
1.1.16
StickstoffdüngerLösung
15 % N
Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt, MgO 0,9 %-Punkt 3
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
6 Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
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1.2.1
Dicalciumphosphat mit Magnesium
20 % P2O5 6 % MgO
Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Gesamtmagnesiumoxid
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate 6 4 Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefeloder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat Siliciumoxide, Mindestgehalt an Silicat 20 %. Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure 3
1
2
1.2.2
Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat
8 % P2O5
Gesamtphosphat
1.2.3
Phosphat mit Silicium
8 % P2O5
Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat
1.2.4
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium
16 % P2O5 6 % MgO
Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid
Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
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Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure
1.2.5
Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil
23 % P2O5
Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat
2539
2540
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 4 Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlen Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. 3
1
2
1.2.6
Rohphosphat
23 % P2O5
Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
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Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,
1.2.7
Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium
16 % P2O5
6 % MgO
Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Gesamt-Magnesiumoxid
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat 6 4 Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-Punkt Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis 3
1
2
1.2.8
PhosphatdüngerLösung
20 % P2O5
wasserlösliches Phosphat
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
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Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
1.2.9
Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2]
10 % P2O5
Gesamtphosphat, in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
2541
2542
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Kaliumsulfat; umhüllt 6 4 Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser 3
1
2
1.3.1
Kaliumsulfat
35 % K2O
wasserlösliches Kaliumoxid
1.3.2
KaliumdüngerLösung
20 % K2O
wasserlösliches Kaliumoxid
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.3
KaliumsulfatLösung
6 % K2O
6%S
wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel
Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, S 0,5 %-Punkt Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
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Kaliumsalze; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
1.3.4
Kaliumdünger aus 10 % K2O [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]
wasserlösliches Kaliumoxid
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von a) Magnesiumcarbonat 4 3
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
6 Das Düngemittel darf als ,,Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen: Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3, keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
1.4.1 Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte
Kohlensaurer Kalk
75 % CaCO3
Calciumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden
das Düngemittel muss als ,,Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen" bezeichnet sein. Bei der Herstellung aus jungem Muschelkalk (gering verfestigte holozäne Kalke): c) Brennraumasche von unbehandelten Pflanzen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3, keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken, das Düngemittel muss als ,,Kohlensaurer Kalk aus jungem Muschelkalk" bezeichnet sein.
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2543
2544
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5: maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen, Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3, das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,Enthält basisch wirksame Pflanzenasche" gekennzeichnet sein, keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Kalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte Kalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO Carbonatanteil <= 65% 3 %-Punkte, Carbonatanteil > 65 % 4 %-Punkte Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch mischen untereinander durch Brennen Das Düngemittel darf als ,,Branntkalk, körnig" oder ,,Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung. Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: ,,Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungsgeschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich". 4 3
1
2
1.4.2
Branntkalk
65 % CaO
Calciumoxid
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1.4.3
Mischkalk
50 % CaO
Calciumoxid
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke 6 Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. 4 Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm oder b) 97 % bei 3,15 mm Toleranzen: CaO 3 %-Punkte Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; a) Vermahlen von Konverterschlacke b) Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm b) 97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm. Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte Kalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaO Carbonatanteil <= 40 % 2 %-Punkte, Carbonatanteil > 40 % 3 %-Punkte Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 3
1
2
1.4.4
Hüttenkalk
42 % CaO
Calciumoxid
1.4.5
Konverterkalk
40 % CaO
Calciumoxid
Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
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In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen. Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
1.4.6
Kalkdünger aus 30 % CaO [Bezeichnung nach in der TM Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]
Calciumoxid
2545
2546
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Calciumchlorid 6 4 Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Calciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in Wasser 3
1
2
1.5.1
Calciumchlorid
15 % Ca
Calcium
1.5.2
Calciumformiat
27 % Ca
Calcium
Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser: Bezeichnung nach Spalte 1: ,,Calciumformiat-flüssig", Mindestgehalt nach Spalte 2: 12 % Ca. Das Düngemittel darf auch als ,,Magnesit" bezeichnet sein.
Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten Siebdurchgang: von Magnesit 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur 1 800 °C
1.5.3
Magnesiumcarbonat
70 % MgCO3
Magnesiumcarbonat
1.5.4
Magnesiumoxid
70 % MgO
Magnesiumoxid
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Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine
1.5.5
Magnesiumsilikat
20 % MgO
Magnesiumoxid
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Bei Zugabe von Kaliumsulfat: Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 % Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl. Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von Kaliumsulfat 6 4 Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10% Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt, K2O 1 %-Punkt Magnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Schwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-Punkt Schwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser 3
1
2
1.5.6
Kieserit mit Magnesiumcarbonat
20 % MgO
Magnesiumoxid
1.5.7
MagnesiumdüngerSuspension
15 % MgO
Magnesiumoxid
1.5.9
Elementarer Schwefel
fest: 80 % S flüssig: 40 % S
Schwefel
Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften
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Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften
1.5.10
SchwefelMagnesiumdünger
6%S 6 % MgO
Schwefel; Magnesiumoxid
2547
2548
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle 6 Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte ,,Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten". 4 Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm, 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt 3
1
2
1.5.11
SchwefelCalciumdünger
11 % S 25 % Ca
Schwefel; Calcium
Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 3
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
6 Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; Spalte 3: Calciumcarbonat; Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8. Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung
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Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
2.1
NP-Dünger
fest: Stickstoff in den 3%N Stickstoffformen: fest: 5 % P2O5 3.1 bis 3.10 als Lösung: als Lösung: 1%N 3.1 bis 3.4 und 3.7 1 % P2O5 insgesamt 3 % Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.3 als Lösung: 4.2.1
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung Spalte 3: Calciumcarbonat; Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3; Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8. Bei Verwendung von Aschen Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P 2 O5 3 % K2O, bei trockenem Material Granulierung, keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als ,,verkapselt" zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: ,,Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5: Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P 2 O5 , 3 % K2O, bei trockenem Material Granulierung, Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl= benzol-Copolymer keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Für Phosphat Gehaltsangaben Auf chemischem Wege, durch und weitere Erfordernisse nach Mischen (fest), Lösen (Lösung) Anlage 2 Tabelle 5 oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung 6 Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3; 4 Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. 3
1
2
2.2
NK-Dünger
fest: 3%N 5 % K2O als Lösung: 1%N 1 % K2O insgesamt 3 %
Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches Kaliumoxid
2.3
PK-Dünger
fest: 5 % P2O5 5 % K2O als Suspension: 5 % P2O5 5 % K2O als Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 % Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid
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2.4
NPK-Dünger
Stickstoff in den fest: Stickstoffformen: 3%N fest: 3.1 bis 3.10 5 % P2O5 5 % K2O als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 als Suspension: 3.1 bis 3.4 auf TrägerPhosphat in den material: Phosphatlöslichkeiten: 1%N fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 1 % P2O5 1 % K2O als Lösung: 4.1 insgesamt 4 % als Suspension: 4.1, 4.5, 4.8 als Lösung: wasserlösliches 1%N Kaliumoxid 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4%
2549
2550
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen Spalte 3: Calciumcarbonat, Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3, Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3, 6 4 3
1
2
als Suspension: 3%N 4 % P2O5 4 % K2O
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte 3
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4.; auch in flüssiger Form
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
6 Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
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3.1
Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger
Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoffund Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1%N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O
Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 6 Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen. Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach Spalte 2: 3 % N, 3 % P 2 O5 , 3 % K2O. 4 Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; Stickstoff bewertet als auch in flüssiger Form Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte 3
1
2
3.2
OrganischMineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger
Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoffund Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2O
Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid
Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
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Typenbezeichnung
Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) 3 Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink
Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
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5 Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach 6 Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
1
2
4.1.1
Typenbezeichnung 0,02 % B für Düngemittel 0,004 % Co nach Abschnitt 1, 2, 0,02 % Cu
2551
2552
Typenbezeichnung Besondere Bestimmungen, Hinweise
Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 4 Toleranzen für jeden Spurennährstoff: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt 1,0 % Fe 0,2 % Mn Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % und Zink 0,5 %, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern. Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % für HolzBrennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen. bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte. Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2 5 6 Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2: 3
Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten
1
2
3 oder 5, ergänzt durch die Angabe ,,mit Spurennährstoff" oder durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2
0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse 4 Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt 3
Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Suspendieren von Kupferhydroxid
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
6
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4.2.1
KupferhydroxidSuspension
22 % Cu
Kupfer
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Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein.
4.2.2
Eisensalz
8 % Fe
wasserlösliches Eisen
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise 5 Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasserund nicht wasserlöslicher Form 6 Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. 4 Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm, 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm, 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkte 3
1
2
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4.2.3
SpurennährstoffMischdünger
0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn
Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink
2553
2554
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typenbezeichnung
Mindestgehalte
Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung 5 Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form 6 4 Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkte, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes. 3
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1
2
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Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen. Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort ,,auf" und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen. Das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Rasen" oder ,,Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Zierpflanzen" gekennzeichnet sein.
5.1
N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger
1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O
Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid
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2555
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze. 2. Angaben zur ,,Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung (,,Hygieneverordnung").
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ...
Kennzeichnung ab ... % TM (oder andere angegebene Einheit) 2
Nebenbestandteil
Toleranz
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise
1
3
4
1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 Stickstoff (N) Phosphat (P2O5) Kalium (K2O) Schwefel (S) 1,5 % 0,5 % 0,75 % 0,3 % 25 %, 1 %-Punkt 25 %, 1 %-Punkt 25 %, 1 %-Punkt 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %. 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel.
1.1.5
Gesamtmagnesium (Mg)
0,3 %
1.1.6 1.1.7 1.1.8
Magnesiumoxid (MgO) Magnesiumcarbonat (MgCO3) Natrium (Na)
5% 5% 0,2 %
1.1.9
wasserlösliches Calcium (Ca)
5,7 %
1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1.2.1 1.2.3 1.2.5 1.2.7 1.2.9 1.2.2 Stickstoff (N) Phosphat (P2O5) Kalium (K2O) Magnesium (Mg) Schwefel (S) Stickstoff (N) 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel Für Kultursubstrate Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. Für Kultursubstrate Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.4
Phosphat (P2O5)
0,1 %
50 %, 1 %-Punkt
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2556
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Kennzeichnung ab ... % TM (oder andere angegebene Einheit) 2 0,1 %
Nebenbestandteil
Toleranz
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise
1 1.2.6 Kalium (K2O)
3 50 %, 1 %-Punkt
4 Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten ,,Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen". Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.8
Magnesium (Mg)
0,1 %
50 %, 1 %-Punkt
1.2.10
Schwefel (S)
0,1 %
50 %, 1 %-Punkt
1.2.11
Bor
0,01 %
20 %, 0,4 %-Punkt
1.2.12
Kupfer
0,05 %
20 %, 0,4 %-Punkt
1.2.13
Zink
0,1 %
20 %, 0,4 %-Punkt
1.2.14
Kobalt
0,004 %
20 %, 0,4 %-Punkt
1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 1.3.1 Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdüngern.
1.3.2
5%
50 %, 2,5 %-Punkte Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. 50 %, 5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate: Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz: <= 5 % ,,enthält wenig organische Substanz" >= 80 % ,,enthält viel organische Substanz". Für Kultursubstrate. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe ,,chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. Für Kultursubstrate.
1.3.3
Organische Substanz
5%
1.3.4 1.3.5
Salzgehalt (in KCl/l) Selen (Se)
0,5 g/l 0,0005 %
50 %, 0,7 g/l 25 %
1.3.6
Chlorid (Cl)
jeder Gehalt
0,2 %
1.3.7
pH-Wert
jeder Wert
0,4 Einheiten
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1.4 ... Schadstoffe Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 2 20 100 1,0 20 mg/kg P2O5 300 1,2 50 % 50 % Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu 3 50 % 50 % 50 % Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 4 40 150 1,5 50 mg/kg P2O5 2
2557
Nebenbestandteil
Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise
1 1.4.1 1.4.2 1.4.3 Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) Chrom (ges.) Chrom (CrVI)
5
1.4.4 1.4.5
Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind von den Grenzwerten nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.
1.4.6
Nickel (Ni)
40
50 %
80
1.4.7 1.4.8 1.4.9
Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Perfluorierte Tenside (PFT)
0,5 0,5 0,05
50 % 50 %
1,0 1,0 0,1 Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff 2 2.1 Nitrifikationshemmstoffe 2.1.1 2.1.2 2.1.3 Dicyandiamid Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol Dicyandiamid: Ammoniumthiosulfat: 10,0 7,7 4,8 2,0 Gemisch im Verhältnis 15 : 1 Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. 2,0 Gemisch im Verhältnis 10 : 1. 0,8 0,2 Gemisch im Verhältnis 2 : 1. 2.2 Ureasehemmstoffe 2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 %
Stoff 1
Sonstige Bestimmungen 3
2.1.4 2.1.5 2.1.6
Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol 3,4-Dimethylpyrazolphosphat Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol
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2558
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Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Gesamtstickstoff Nitratstickstoff Ammoniumstickstoff Carbamidstickstoff Cyanamidstickstoff Crotonylidendiharnstoffstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff Isobutylidendiharnstoffstickstoff Dicyandiamidstickstoff Acetylendiharnstoffstickstoff
Tabelle 4
Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkungen und Hinweise Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten. 4.1 Phosphatformen 4.1.1 Phosphat (P2O5) 4.2 Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.2.7 4.2.8 4.2.9 4.2.10 4.2.11 wasserlösliches Phosphat neutral-ammoncitratlösliches Phosphat neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkungen und Hinweise Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein 2 Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) 3 4.2.2 4.2.1; 4.2.3
Mineralische Mehrnährstoffdünger mit
Mindestlöslichkeit (Masseprozent) 4
Nicht enthalten sein dürfen
1 5.1 a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5*) b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O5*)
5 Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat
*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P 2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
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Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein 2 ,,mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil" Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) 3 4.2.9
2559
Mineralische Mehrnährstoffdünger mit
Mindestlöslichkeit (Masseprozent) 4
Nicht enthalten sein dürfen
1 5.2 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil
5
Löslichkeit 4.2.1: andere Phosphatarten 2% andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten
5.3
Thomasphosphat, verwendete Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat Dicalciumphosphat Rohphosphat ,,mit Dicalciumphosphat" ,,mit Rohphosphat"
4.2.10
5.4 5.5
4.2.5 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 4.2.1 4.2.6 4.2.11 4.2.8 2,5 % 5% 2% 2,5 % 5% 2%
andere Phosphatarten Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat
5.6
teilaufgeschlossenem Rohphosphat
,,mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat"
5.7
Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2]
,,mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]"
5.8
weicherdigem Rohphosphat ,,mit weicherdigem Rohphosphat"
andere Phosphatarten
Tabelle 6
Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf.zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1. Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12 6.1.1 Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genussund Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen aus Verbrennungsanlagen
6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.1.5
Abgasreinigung
aeroben oder anaeroben Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 Behandlung organischer Stoffe Abwasserbehandlung biotechnologischen Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] Herstellung von Blausäure Verarbeitung von Zuckerrüben Herstellung von Caprolactam Stoffe aus der kommunalen und betrieblichen Abwasserbehandlung Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
6.1.6 6.1.7 6.1.8
leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM
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2560
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3
6.1.9
Verwertung von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9 6.2.1 6.2.2 Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft Verbrennung Stoffe tierischer Herkunft Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Verwendung von Aschen aus der Siebdurchgang letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, bei 0,1 mm max. 0,2 %, keine Kondensatfilterschlämme. bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.3 Verbrennung von Klärschlämmen Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle In granulierter oder staubgebundener Form 7.4 Nr. 7.4.3. Siebdurchgang Keine Verwendung von Aschen aus der bei 0,1 mm max. 0,2 %, letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, bei 0,05 mm max. 0,05 %, keine Kondensatfilterschlämme. bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit · Calciumchlorid, · Kalkmilch, · Magnesiumchlorid, · Magnesiumoxid oder -hydroxid 6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4 6.3.1 6.3.2 Verarbeitung von Vinasse Verarbeitung von Ölen und Fetten Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion aus der Biodieselproduktion, aus der Verarbeitung von Wolle 6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg. Keine Kondensatfilterschlämme. Hinweis: auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat). Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm. 6.4.2 Herstellung von Stickstoffdüngern Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben, Aus der Verarbeitung von Milchzucker Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden.
6.4.3 6.4.4
Herstellung von Atemkalk Herstellung von Zucker
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 6.4.5 Verwertung von Eierschalen Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2
2561
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
6.4.6
Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser
Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung.
Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Fe2O3 5 %, MnO 5 %. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.7 6.4.8 6.4.9
Phosphatfällung in Klarablaufwasser Acetylenherstellung Herstellung von Papier
Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen.
Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk.
6.4.10
Verbrennung von Papier
Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren Aschen aus der energetischen Nutzung oder mit anderen Stoffen. von Papierreststoffen aus der Papierherstellung. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV) durch Trockenadditivverfahren (TAV) durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
6.4.11
Verbrennung pflanzlicher Stoffe
6.4.12
Verbrennung von Braunkohle
6.4.13
Entschwefelung von Abgasen
6.4.14 6.4.15 6.4.16
Herstellung von Siedesalz Aufbereitung von Meeralgen anaeroben Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel Sulfatzellstoffherstellung Sodaherstellung Aufbereitung von Ziegeleikalken
Carbonatfällung aus der NatriumchloridSole, Rohsole oder Kavernensole.
Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. Eisenoxidgehalt 5 % Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus ...]: 15 % CaO/TM.
6.4.17 6.4.18
6.4.19 6.4.20 6.4.21
Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen".
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Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. 1.1.
Die Tabelle 7 enthält als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3). die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4). Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als ,,Rindenmulch" sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).
1.2.
2.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 7.1 Pflanzliche Stoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3
7.1.1
Organisches Bodenmaterial
Torf Moorschlamm Heilerde
Corg10 % Für Torf: Angabe ,,Hochmoor-" oder ,,Niedermoortorf" mit Zersetzungsgrad Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rückstände einer vorherigen Verwendung. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.1.2
Pflanzliche Stoffe
Aus der Lebens-, Genuss- und Futtermittelherstellung sowie Forstwirtschaft, Landwirtschaft; Garten- und Landschaftsbau und verarbeitenden Industrie, der Herstellung technischer Alkohole, der Energiegewinnung, der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Küchen und Kantinenabfälle, Reet, Huminsäuren, Algen, Sphagnum
7.1.3
Organische Stoffe aus der Filtration
Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genussund Futtermitteln
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 aus der biologischen Abluftreinigung
2563
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg Körpermasse bei Ratten) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %, gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: ,,Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich."
7.1.5
Rizinusschrot
7.1.6
Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Pilzkultursubstrate
Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung
Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide. Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, dazu Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Abtötung durch Fungizide, Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten."
7.1.7
7.1.8
Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
a) aus der Enzymproduktion b) aus der Vitaminproduktion c) aus der Arzneimittelproduktion
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten."
7.1.9
Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren
7.1.10
Kohlen
Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Verwendung: Rückstand aus vorherigen Produktions als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, oder Verarbeitungsprozessen als Trägersubstanz in Verbindung mit Holzkohle aus chemisch unbehandeltem der Zugabe von Nährstoffen über Holz zugelassene Düngemittel, Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff. 7.2 Tierische Stoffe
7.2.1
Tierische Nebenprodukte
Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe: 1. Material nach Artikel 5 Abs. 1 a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002), davon ausgenommen Guano, b) Magen- und Darminhalte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b, d) Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, e) hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, wenn diese Milch in betriebsüblichen Mengen von landwirtschaftlichen Betrieben zurückgenommen wird. 2. Material nach Artikel 6 Abs. 1
Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d: Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden. Bei festen Stoffen: streufähig aufbereitet, in staubgebundener Form, z. B. granuliert, Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %. Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung: Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: ,,Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. Bei der Anwendung auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. Keine Anwendung auf landwirtschaftlich genutztem Grünland. Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern."
=
= =
,,Keine Mischung mit Futtermitteln." Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung: Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie.
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2
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Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = ,,Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden." ,,Keine Mischung mit Futtermitteln."
=
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung: Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. Zur Düngung im Haus- und Kleingarten. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = ,,Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten." ,,Keine Mischung mit Futtermitteln."
=
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis: Auf die erforderliche Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg. Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV und BioAbfV. 7.2.2 Tierische Exkremente nicht von Nutztieren Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Von Seevögeln oder von Fledermäusen. Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3
7.2.3
Fermentationsrückstände der Enzymproduktion aus tierischen Stoffen Guano Abwässer aus der Verarbeitung von Stoffen nach Nr. 7.2.1 bis 7.2.3
7.2.4 7.2.5
7.3 Mineralische Stoffe 7.3.1 Düngemittel Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A bis D Zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. Als Trägersubstanz Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Anwendungsvorgabe: Stoff ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des Trägermaterials ermöglichen." Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt) Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt) Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. Zeolith natürlicher Herkunft. Bodenmaterial natürlicher Herkunft. Als Strukturmaterial für Kultursubstrate, Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. Auch in aufbereiteter Form Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.2
Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist Mineralwolle, Steinwolle
7.3.3
7.3.4
Gestein
7.3.5
Gesteinsmehle
7.3.6
Sand
7.3.7
Perlite
7.3.9 7.3.11
Zeolith Bodenmaterial
7.3.12
Ton
Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone.
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 7.3.13 Tonminerale Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2 Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle.
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Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.15
Ziegelbruch
Ziegelsand, Ziegelsplitt, kein Ziegelbruch aus Bauschutt. Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung. Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg Ohne Kondensatschlamm. Bei der Verbrennung von Holz nur naturbelassene Hölzer. Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerde
7.3.16
Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]
In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.3.17
Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische 7.4.1 Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung." Aus Abwässern der Milchverarbeitung, Getränkeherstellung, Gelatineherstellung, Herstellung pflanzlicher Lebensund Genussmittel. Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht,
7.4.2
Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie
7.4.3
Klärschlämme
Aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärV
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Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft 1 Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe 2
Ergänzende Vorgaben und Hinweise 3 Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasserund Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in Prozent. Klärschlammabgabe nur zur direkten Verwertung in unvermischtem Zustand.
7.4.4
Organische Abfälle
Organischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. Bakterien, Pilze
Hinweis: Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV.
7.4.5
Lebende Mikroorganismen
Verwendung als Bodenimpfmittel, zur Aufbereitung von organischem Material, zur Stimulierung des Pflanzenwachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen. Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.
7.4.6 7.4.7
Abgetötete Mikroorganismen Synthetische Polymere
Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden.
Nur bei zerstörter DNS. Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen." Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate Ergänzung der Kennzeichnung: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen." Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht.
7.4.8 7.4.9
Heilerden Styropor
Keine gebrauchten Erden. Auch als Styromull.
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Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise 1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. 2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1). Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1 Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel 8.1.1 Mineralöle Hochraffinierte Grundöle, insbesondere hochreine Weißöle, Kohlenwasserstoffwachse, Petrolatum. Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich) 8.1.2 Öle aus nachwachsenden Rohstoffen Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen." Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.4 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise 3
8.1.3
Synthetische Polymere
8.1.4
Fällungsmittel
Eisensalze Aluminiumsalze Magnesiumsalze Kalk
8.1.5
Perlit
Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit.
8.1.9
[Andere]
Alle anderen zur Steuerung der Aufbereitung einschl. Hygienisierung eingesetzten Stoffe.
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Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise 3
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1
Aufbereitungshilfsmittel
Stoffe nach Tabelle 8.1.
Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4.
8.2.2
Nitrifikationshemmstoffe
Stoffe nach Tabelle 2.1.
8.2.3
Ureasehemmstoffe
Stoffe nach Tabelle 2.2.
8.2.4 8.2.5 8.2.6 8.2.7
Hüllsubstanzen Mittel zur Granulierung Komplexbildner Aluminiumoxide Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.
Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: ,,Anwendung in geschlossenen Systemen." Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.8
Synthetische organische Ionenaustauscher
Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen
Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen." Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen." Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Düngemitteln bei der Anwendung.
8.2.9
Synthetische Polymere
Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die 1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden, 2. als Hüllsubstanz für Düngemittel der Steuerung der Wirkung von Düngemitteln dienen.
8.2.11
Netzmittel
Tenside Paraffinöle keine perfluorierte Tenside
8.2.19
[Andere]
Alle anderen zur Unterstützung einer sach- Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1 gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. bis 8.1.11 einzuordnen Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
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Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2 Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise 3
8.3.1
Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht.
Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben.
8.3.2
Phosphit
Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. Aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung.
8.3.3
Alkohol
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Ethanol aus nachwachsenden Roh- Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu stoffen. 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Glycerin, auch Rohglycerin aus der Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen Herstellung von Biodiesel. nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Rückstände von Lebens-, oder Futtermitteln Genuss- Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organi Aus der Herstellung von Biodiesel schen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM Fette aus Material der Kategorie 3 nach nach Tabelle 7. der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Stoffe, die nach der Norm Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Berlin, erschienen und beim Deutschen Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer Patentamt in München archivmäßig vorhergehenden Vergärung. gesichert niedergelegt) oder DIN EN 14995 zertifiziert wurden.
8.3.4
Fett und Fettrückstände
8.3.5
Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW)
8.3.7
Mineralische Filtermaterialien
Bleicherden Kieselguren Perlite Cellite
Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erforderlich ist. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren Kristobalitanteil 0,1 % der Kieselguren Siebdurchgang: = 0,10 mm max. 0,2 %, = 0,05 mm max. 0,05 %, = 0,01 mm max. 0,005 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die Angaben: ,,Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials."
8.3.8
Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Keine perfluorierte Tenside.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.
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2572
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Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise 3 Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe 1 8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe
Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe 2
8.3.10
Selen
8.3.11
andere unvermeidbare Stoffe
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex 1 Wirkstoff 2 Tabelle 9.1 Chelatoren 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 9.1.5 9.1.6 9.1.7 9.1.8 DTPA EDDCHA EDDHA EDDHMA EDTA HEDTA TMHBED IDHA Diethylentriaminpentaessigsäure Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2hydroxyphenyl)essigsäure Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-pmethylphenyl)essigsäure Ethylendiamintetraessigsäure Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure Trimethylendiamin-N, N-bis(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C14H23O10N3 C20H20O10N2 C18H20O6N2 C20H24O6N2 C10H16O8N2 C10H18O7N2 C21H26O6N2 Summenformel 3
D,L(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure C8H7NO8Na4 Tetranatriumsalz
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner 9.2.1 9.2.2 9.2.3 HEDPA Ligninsulfonat Zitronensäure 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure C6H8O7 Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2
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Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24). Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung 3 Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 4
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2
Kennzeichnung
1
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
10.1.1
Typbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben
1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2, dazu Angabe der Gehalte:
in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nr. 10.1.2,
für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,
für organische und organisch-mineralische Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
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ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte ,,flüssig", ,,Lösung" oder ,,Suspension" gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
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2574
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung um das vorgestellte Wort ,,Magnesium" ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als ,,Kohlensaurer Magnesiumkalk" zu bezeichnen. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten ,,unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe.
10.1.2
Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubnach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung strate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile des Düngemitteltyps. (ohne Stoffe nach Tabelle 6 2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach oder Tabelle 7) Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
5. Bei Kalken zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung ,,Neutralisationswert" angefügt sein.
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10.1.3
Für Düngemittel verwendete 1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung Hauptbestandteile nach Tabelle 6 mit den Worten ,,unter Verwendung von ..." und oder Tabelle 7 Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten ,,unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1, 2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe, 3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten ,,auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
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2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten ,,auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 Wirtschaftsdünger 3 4 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen. 2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: ,,unter Verwendung von ..." und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen. 3. Zusätzlich sind anzugeben: Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM, Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nr. 1.2.11 bis 1.2.14, basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2. Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
10.1.4
Zugabe von Hüllsubstanzen
1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
,,umhüllt", wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind,
,,teilweise umhüllt", wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind,
,,mit umhülltem [Nährstoff]",
,,mit teilweise umhülltem Nährstoff".
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
10.1.5 Bodenhilfsstoffe
Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nr. 8.2.3
1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5, 2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3, 3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2, 4. vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials).
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe ,,mit Nitrifikationshemmstoff" oder ,,mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.
10.1.6
Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9
Kultursubstrate
1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3, 2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7, 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.
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1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe ,,mit Komplexbildner" unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.
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Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 Pflanzenhilfsmittel 1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent, 2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3, 3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2, 4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich). Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
10.1.7
Zugabe von Kalk zu Düngemitteln Die Typkennzeichnung ist um das Wort ,,mit" und nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.
10.1.8
Für mineralische Mehrnährstoff- Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein.
10.1.9
Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form ,,als Chelat von ..." oder ,,als Komplex von ...". Masse/Volumen 1. Bei festen Stoffen Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens, bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung. 2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens. Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.1.10
Masse
1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
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10.1.11
Hersteller oder Inverkehrbringer
1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen, bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes, in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der Kennzeichnung. Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle Stoffe und ihr chemisches Symbol. 1.3 als Nebenbestandteile 2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Frischmasse, dabei Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid, bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N, P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
10.2.1
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen,
bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,
in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
10.2.2
Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden und 1.2 sowie Stoffe nach TaStoffe und ihr chemisches Symbol. belle 1.3 als Nebenbestandteile 2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse, dabei für
Stickstoff: Gesamtgehalt,
Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4, = = = bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes. bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
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andere Nährstoffe:
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Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
10.2.3
Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
Aufbereitungshilfsmittel nach 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: ,,enthält Mittel zur Staubbindung", ,,unter Verwendung von Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 Mitteln zur Konditionierung"),
1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: ,,enthält Mittel zur Staubbindung", ,,unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"), 2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. ,,unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder ,,enthält Vinasse zur Staubbindung"), 3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. ,,unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder ,,enthält Vinasse zur Staubbindung"),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4
Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen,
Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen, 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.
10.2.5
Schadstoffe nach Tabelle 1.4
Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
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10.2.6
Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben
Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22), 2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den Tabellen 6 bis 9.
10.3.1
Allgemeine Angaben
1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
der Typbeschreibung in Anlage 1,
Tabellen 6 bis 9.
10.3.2
Für mineralische Mehrnährstoff- Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
10.3.3
Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4
Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: ,,Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis: ,,Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten."
10.3.4
Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3
1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
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2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis: ,,Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten."
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2580
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 2 3 4 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 außer Gülle im Sinne dieser Verordnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: ,,Organisches Düngemittel/Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten", soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 außer Gülle im Sinne dieser Verordnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: ,,Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten", soweit Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1
Schriftliches Angebot
1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
Schriftliches Angebot
1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1, 2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2.
10.4.2
1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1, 2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2, 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
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Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22, 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
10.4.3
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
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Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung
1
10.5.1
Zulässige weitere Angaben
1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An- Zulässige weitere Angaben gaben,
2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4. Marken, Gütezeichen,
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen,
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6. sonstige Angaben und Hinweise.
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