Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 64 vom 29.12.2008  - Seite 2959 bis 2962 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2959 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung Vom 22. Dezember 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie folgt gefasst: ,,§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung". 2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 3. § 106 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter ,,Unterstützter Beschäftigung" eingefügt. b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter ,,Unterstützter Beschäftigung" eingefügt. 4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Grundausbildung" ein Komma und die Wörter ,,der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt. 5. § 281 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten." Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status" ein Semikolon und die Wörter ,,Merkmale des Migrationshintergrundes" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,sollen" ein Semikolon und die Wörter ,,dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt. 2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,,oder 3" eingefügt. 3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,sollen" die Wörter ,,oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden" eingefügt. 4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 ,,3b. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,". Artikel 4 dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. (3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten behinderte Menschen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig. (5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der behinderten Menschen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten 1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichend Berufserfahrung besitzen, 2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, 3. über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen und 4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 anwenden. (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 13 Abs. 4, 6 und 7 und § 16 gelten entsprechend." 4. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Allerdings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen." 5. In § 45 Abs. 5 werden die Wörter ,,Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter ,,Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch In § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,38a" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 38a Unterstützte Beschäftigung". 2. In § 33 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,". 3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: ,,§ 38a Unterstützte Beschäftigung (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. (2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten behinderte Menschen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2961 betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung" ersetzt. 6. § 80 Abs. 9 wird aufgehoben. 7. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3." 8. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten." 9. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,Zweiten Buch oder" die Wörter ,,für den Lebensunterhalt laufende" eingefügt. 10. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Wertmarken und" die Wörter ,,der Hälfte" eingefügt. Artikel 6 setzt durch die Wörter ,,und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 16 vom Hundert". Artikel 8 Änderung der Werkstättenverordnung In § 2 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3119) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,kommen" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 9 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen und der Integrationsprojekte die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Einrichtungen" die Wörter ,,oder der Integrationsprojekte" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einrichtungen" die Wörter ,,oder der Integrationsprojekte" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Einrichtungen" die Wörter ,,oder des Integrationsprojekts" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung oder des Integrationsprojekts meldet der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten behinderten Menschen." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 162 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 162 Nr. 2 und 2a" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Änderung des Bundesversorgungsgesetzes In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,38a" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Angabe ,,Absatz 1 bis 1b" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 und Abs. 1a" durch die Angabe ,,Abs. 1 bis 1b" ersetzt. 3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe ,,30 vom Hundert" ersetzt durch die Angabe ,,20 vom Hundert". 4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert" er- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 ,,(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle und die Träger der Integrationsprojekte können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einrichtungen" die Wörter ,,oder der Integrationsprojekte" eingefügt. b) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Behinderten" durch die Wörter ,,behinderten Menschen" ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Berlin, den 22. Dezember 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de