Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 5 vom 30.01.2009  - Seite 123 bis 128 - Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 123 Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ­ 10. BImSchV)1)2) Vom 27. Januar 2009 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist, ­ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: §1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein. §2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein. 1 §3 Beschaffenheit von Biodiesel Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff. §4 Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E85) Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen. §5 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen. §6 Beschaffenheit von Erdgas und Biogas als Kraftstoff Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Biogas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Erdgas und Biogas dürfen in jedem Verhältnis gemischt als Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn die Eigenschaften des fertigen Produktes mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. §7 Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen. ) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42). 2 ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. 124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 §8 Gleichwertigkeitsklausel Den Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den Normen DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51628, Ausgabe August 2008, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN 51625, Ausgabe August 2008, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, übereinstimmen und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. §9 Inhalt und Form der Auszeichnung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: 1. Mit ,,Super schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a, ,,Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b sowie ,,Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; statt mit ,,Normal schwefelfrei" kann die Auszeichnung mit ,,Benzin schwefelfrei" erfolgen. 2. Mit ,,Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. 3. Mit ,,Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51628, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; an den Zapfsäulen ist der Hinweis ,,Enthält bis zu 7 % Biodiesel" deutlich sichtbar anzubringen. 4. Mit ,,Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 3 werden Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. 5. Mit ,,Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. 6. Mit ,,Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 5 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. 7. Mit ,,Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 6a sowie mit ,,Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. 8. Mit ,,Pflanzenölkraftstoff" und dem Zeichen nach Anlage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. (2) Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene Fahrzeugflotten können auch Mischkraftstoffe aus Ottokraftstoffen nach § 1 und Bioethanol bis zu einem Anteil an Bioethanol von 10 Volumenprozent in Verkehr gebracht werden. An den Zapfsäulen ist die Qualität der Kraftstoffe unter Angabe des Bioethanolanteils und mit dem Hinweis, dass es sich um keinen Regelkraftstoff handelt, deutlich sichtbar zu machen. Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42). § 10 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder 2. nach § 8 gleichwertig sind. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich, mindestens zusammen mit einem dem Auszeichnungspflichtigen auszustellenden Lieferschein. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle. § 11 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten 1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 125 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben. (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 9 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 7 verzichtet werden. § 12 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungsund Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmen sind zu befristen und können widerrufen werden. (2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungszwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebsintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in den Verkehr gebracht werden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich. § 13 Verweisungen auf DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert, 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder 3. entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Januar 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 Anlage 1a Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 1b Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 1c Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 2 Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 2a Ø = 85 mm bis 100 mm Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 127 Anlage 3 Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 4 Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 5 Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 6a Ø = 85 mm bis 100 mm Anlage 6b Ø = 85 mm bis 100 mm 128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 Anlage 7 Ø = 85 mm bis 100 mm