Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 8 vom 13.02.2009  - Seite 284 bis 319 - Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV)

2030-7-3-1; 13-6-12030-2-272030-6-222030-6-232030-7-4-12030-7-4-22030-7-5-12030-7-5-22030-7-6-42030-7-6-52030-7-6-62030-7-7-12030-7-7-22030-7-8-12030-7-9-22030-7-9-32030-7-10-12030-7-10-22030-7-11-12030-7-12-22030-7-12-32030-7-13-12030-7-14-12030-7-14-22030-7-15-12030-7-16-12030-7-16-22030-7-17-12030-7-17-22030-7-17-32030-7-21-12030-7-21-22030-7-22-12030-7-22-22030-7-23-12030-7-24-12030-7-25-12030-7-25-251-52030-32900-10-4-7900-10-4-31900-10-4-32900-10-4-36931-4-4931-5-12030-7-32030-7-18-12030-7-19-12030-7-20-1
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung ­ BLV) Vom 12. Februar 2009 Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § § § § § 1 2 3 4 5 § § § § 28 29 30 31 Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung Unterabschnitt 1 Probezeit Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten Verlängerung der Probezeit Mindestprobezeit Unterabschnitt 2 Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Leistungsgrundsatz Stellenausschreibungspflicht Schwerbehinderte Menschen Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Beförderung § 32 § 33 § 34 Voraussetzungen einer Beförderung Auswahlentscheidungen Erprobungszeit Unterabschnitt 3 Aufstieg § § § § § § § 35 36 37 38 39 40 41 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn Auswahlverfahren Teilnahme an Vorbereitungsdiensten Fachspezifische Qualifizierungen Teilnahme an Hochschulausbildungen Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung Unterabschnitt 4 Sonstiges § § § § 42 43 44 45 Laufbahnwechsel Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Wechsel von einem anderen Dienstherrn Internationale Verwendungen Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 § 47 Personalentwicklung Dienstliche Qualifizierung Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung § 48 § 49 § 50 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung Inhalt der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § § § § § § § 51 52 53 54 55 56 57 Überleitung der Beamtinnen und Beamten Vorbereitungsdienste Beamtenverhältnis auf Probe Aufstieg Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2 Folgeänderungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 2 3 4 (zu (zu (zu (zu § § § § 9 Absatz 1) 10 Absatz 1) 10 Absatz 2) 51 Absatz 1) § § § § 6 7 8 9 Gestaltung der Laufbahnen Laufbahnbefähigung Feststellung der Laufbahnbefähigung Ämter der Laufbahnen Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste § § § § § § § § 10 11 12 13 14 15 16 17 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst Verlängerung der Vorbereitungsdienste Verkürzung der Vorbereitungsdienste Laufbahnprüfung Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen § § § § § 18 19 20 21 22 Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst Andere Bewerberinnen und andere Bewerber Unterabschnitt 4 Sonderregelungen § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Besondere Qualifikationen und Zeiten Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt Übernahme von Richterinnen und Richtern Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte Anlage Anlage Anlage Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 285 Abschnitt 1 Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. §2 Begriffsbestimmungen (1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. (3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. (4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. (5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. (6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen. (7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat. (8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung. §3 Leistungsgrundsatz Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen. §4 Stellenausschreibungspflicht (1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen. (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht 1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, 3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, 4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden, 5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden, 6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können. (3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden 1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt, 2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen. §5 Schwerbehinderte Menschen (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen. Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern Unterabschnitt 1 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n §6 Gestaltung der Laufbahnen (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. 286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 (2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden: 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst, 2. der technische Verwaltungsdienst, 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, 4. der naturwissenschaftliche Dienst, 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst, 6. der ärztliche Dienst, und gesundheitswissenschaftliche Unterabschnitt 2 Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t e § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten (1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3. § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz ,,Anwärterin" oder ,,Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Referendarin" oder ,,Referendar". Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen. § 12 Mittlerer Dienst Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. § 13 Gehobener Dienst (1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. § 14 Höherer Dienst Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei 7. der sportwissenschaftliche Dienst, 8. der kunstwissenschaftliche Dienst und 9. der tierärztliche Dienst. §7 Laufbahnbefähigung Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder 2. durch Anerkennung, wenn sie a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. §8 Feststellung der Laufbahnbefähigung (1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an. (3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen. §9 Ämter der Laufbahnen (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 287 Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse. § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste (1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung, 2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, 3. einer Elternzeit, 4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes, 5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder 6. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehroder Studienplan zugelassen werden. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch 1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder 2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann. § 17 Laufbahnprüfung (1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung. (3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen § 18 Einfacher Dienst Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln. § 19 Mittlerer Dienst (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die 1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder 2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. (2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn 1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und 2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist. (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. (4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 § 20 Gehobener Dienst Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der 1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder 2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 21 Höherer Dienst (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat. § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. (2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden. (3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich. (4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss. Unterabschnitt 4 Sonderregelungen einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. (2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit 1. bei Ärztinnen und Ärzten a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner, 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und 3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation anerkannt werden. (3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, 1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und 2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden. (4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden. § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. (2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie 1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und 2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. § 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 289 § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt (1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein. 2. Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. 3. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. (2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden. § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern (1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden. (2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die 1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben, 2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben, 3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und 4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben. (2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen. (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen. (5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden. Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung Unterabschnitt 1 Probezeit § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung (1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. (3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. (5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden. (6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten (1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet. (2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die 1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, 3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder 4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden. (4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. § 30 Verlängerung der Probezeit (1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können. (2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten 1. des Mutterschutzes, 2. einer Teilzeitbeschäftigung, 3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, 4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie 5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. § 31 Mindestprobezeit (1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten. (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit 1. im berufsmäßigen Wehrdienst, 2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder 3. in einem Beamtenverhältnis gruppe W oder C ausgeübt worden ist. Unterabschnitt 2 Beförderung der Besoldungs- § 32 Voraussetzungen einer Beförderung Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und 3. kein Beförderungsverbot vorliegt. § 33 Auswahlentscheidungen (1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten. (2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben: 1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist, 2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments, 3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 291 4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht. (4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 34 Erprobungszeit (1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. (3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. Unterabschnitt 3 Aufstieg § 36 Auswahlverfahren (1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. (5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. (6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten (1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren 1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung und 2. beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn voraus. (2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte. 292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs. § 38 Fachspezifische Qualifizierungen (1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate. (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungsund Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. (3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen (1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus. (4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. (5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Aus- schreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat. § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. Unterabschnitt 4 Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die 1. im einfachen Dienst drei Monate, 2. im mittleren Dienst ein Jahr und 3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden. § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe 1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 293 2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A, 3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A, 4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B, 5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B übertragen werden. 2. die Führungskräfteentwicklung, 3. Kooperationsgespräche, 4. die dienstliche Beurteilung, 5. Zielvereinbarungen, 6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen. § 47 Dienstliche Qualifizierung § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn (1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden. (2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. § 45 Internationale Verwendungen Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken. (1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere 1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und 2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen. (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. (4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen. (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen. Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung (1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel 1. die dienstliche Qualifizierung, 294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt. § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen. (3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten. § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. (3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten (1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht. (2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Postund Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht. (3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden. § 52 Vorbereitungsdienste (1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2015. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 295 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde. § 53 Beamtenverhältnis auf Probe (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist. § 54 Aufstieg (1) Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 offen. (2) Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. Das Bundesministerium des Innern legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im Zusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Aufstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor. Auf die- ser Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1 genannten Regelungen entschieden. (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden. (4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden. § 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2 (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann. (2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen. § 56 Folgeänderungen (1) Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe ,,die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 22 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Abweichend von Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 26 wird die Angabe ,,§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§§ 48 bis 50 mit Ausnahme des § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung sowie die Regelungen des § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. (2) In § 18 Absatz 5 Satz 1 der EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493) wird nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (3) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 wird die Angabe ,,§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 2. In § 21 wird die Angabe ,,§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 47 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (4) In § 29 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (6) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (7) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 297 b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (8) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. August 2008 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (9) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch." 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 7" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 6" ersetzt. (10) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1961) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nach Buchstabe c wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. c) Buchstabe d wird aufgehoben. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 7" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 6" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (11) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nach Buchstabe c wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. c) Buchstabe d wird aufgehoben. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 7" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 6" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (12) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Januar 2009 (BGBl. I S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 25 wird wie folgt geändert: 298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. bb) In Satz 6 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (13) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Januar 2009 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. bb) In Satz 6 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (14) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die durch Artikel 3 Absatz 41 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 35 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe ,,(§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,(§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe ,,(§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 4. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 43 wird nach der Angabe ,,§§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 299 6. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe ,,(§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. (15) § 8 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. 2. Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. (16) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die durch Artikel 3 Absatz 42 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (17) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die durch Artikel 3 Absatz 47 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 3" ersetzt. (18) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die durch Artikel 3 Absatz 46 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 3" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 16 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 26 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (19) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die durch Artikel 3 Absatz 32 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 (20) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (21) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die durch Artikel 3 Absatz 44 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (22) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 36 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 25 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 43 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 6. In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (23) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmeldeund Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die durch Artikel 3 Absatz 40 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (24) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmeldeund Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 301 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (25) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 37 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (26) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die durch Artikel 3 Absatz 38 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 15 Satz 3 wird die Angabe ,,und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen" gestrichen. (27) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 3 Absatz 37 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen" gestrichen. 3. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 18 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (28) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 50 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (29) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 49 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (30) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 51 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (31) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 2. In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (32) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,(§ 4 Nr. 4)" durch die Angabe ,,§ 4 Nummer 3" ersetzt. (33) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. 2. Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. (34) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. 2. Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. (35) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst ­ Fachrichtung Bahnwesen ­ vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die durch Artikel 3 Absatz 39 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (36) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I S. 750), die durch Artikel 3 Absatz 55 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die An- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 303 gabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (37) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die durch Artikel 3 Absatz 54 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (38) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die durch Artikel 3 Absatz 29 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 36 wird die Angabe ,,§ 5 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 5 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 40 wird die Angabe ,,§ 5 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 5 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 5 Nummer 2" ersetzt. 8. In § 48 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 5 Nummer 2" ersetzt. 9. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 5 Nummer 2" ersetzt. (39) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 72 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (40) In § 8 Absatz 2 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 Satz 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das durch Artikel 15 Absatz 32 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 25 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (41) Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April 2004 (BGBl. I S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird nach der Angabe ,,§ 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 b) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" eingefügt. 3. In § 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 5a Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 7 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" eingefügt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 9. In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 10. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 11. In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 12. In § 13 wird nach der Angabe ,,§§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 13. In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 14. In § 15 wird nach der Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (42) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 40 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe ,,§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 305 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 19 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 20 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 7. In den §§ 33 und 35 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In § 37 wird nach der Angabe ,,§§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 9. In § 50 wird nach der Angabe ,,§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 10. In § 52 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (43) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 12 wird nach der Angabe ,,§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 16 wird nach der Angabe ,,§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," ersetzt. 7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (44) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe ,,§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 12 wird nach der Angabe ,,§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung 306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 16 wird nach der Angabe ,,§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ,,§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," ersetzt. 7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (45) Die Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 113 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" eingefügt. 2. In § 16 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 11 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 17 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 12 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 20 Satz 5 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (46) In § 1 Nummer 26 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (3) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft: 1. die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, 3. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, und 4. die Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674). Berlin, den 12. Februar 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 307 Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter: Einfacher Dienst zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze ­ Besoldungsgruppe A 2*) ­ Besoldungsgruppe A 3**) Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister Technische/Technischer ­ im technischen Verwaltungsdienst ­ Zoll­ im Zolldienst ­ ­ Besoldungsgruppe A 4 ­ Besoldungsgruppe A 5 ­ Besoldungsgruppe A 6 *) Eingangsamt **) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist. Mittlerer Dienst zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze ­ Besoldungsgruppe A 6*) ­ Besoldungsgruppe A 7**) ­ Besoldungsgruppe A 8 ­ Besoldungsgruppe A 9 Sekretärin/Sekretär Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister ArchivBibliotheksForstRegierungsSchiffsSteuer­ im Steuerdienst ­ Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs­ im technischen Verwaltungsdienst ­ Zoll­ im Zolldienst ­ *) Eingangsamt **) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst 308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Gehobener Dienst zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze ­ Besoldungsgruppe A 9*) Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat ArchivBibliotheksBrandForstRegierungsSteuer­ im Steuerdienst ­ ­ Besoldungsgruppe A 10**) ­ Besoldungsgruppe A 11 ­ Besoldungsgruppe A 12 ­ als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ­; Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs­ im technischen Verwaltungsdienst ­ Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän ­ Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer***); Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän *) Eingangsamt **) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst ***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Zoll­ im Zolldienst ­ ­ als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ­; Höherer Dienst zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze ­ Besoldungsgruppe A 13*) Akademische Rätin/Akademischer Rat Ärztin/Arzt; Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­; ArchivBibliotheksBrandForstMedizinalMilitärRegierungs- ­ Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/ Akademischer Oberrat Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs­ im technischen Verwaltungsdienst ­ ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­; Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer**); Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat Wissenschaftliche/ Wissenschaftlicher Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 309 Höherer Dienst zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze ­ Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/ Akademischer Direktor ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin einer Fachschule/ Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor ­ Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/ Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des IberoAmerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin einer Wehrtechnischen Dienststelle/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Kanzlerin einer Universität der Bundeswehr/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor 310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Höherer Dienst zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze ­ Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B). *) Eingangsamt **) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 311 Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung Bundeskanzleramt Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Verteidigung Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehr- Bundesministerium der Verteidigung verwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Mittlerer technischer Dienst der Fernmeldeund Elektronischen Aufklärung des Bundes Mittlerer technischer Dienst in der Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst Mittlerer Wetterdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes Bundesministerium für Arbeit und in der Sozialversicherung Soziales Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Gehobener technischer Dienst ­ Fachrichtung Bahnwesen ­ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Bundesministerium des Innern Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium für Verkehr, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau und Stadtentwicklung Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Gehobener technischer Dienst der Fernmeldeund Elektronischen Aufklärung des Bundes Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst Gehobener Wetterdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer Archivdienst des Bundes Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium des Innern Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse Bundesministerium der Verteidigung Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 313 Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2) In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. ungenügend (6) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS ­ Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen. 314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Ärztlicher Dienst Archäologischer Dienst Bibliotheksdienst Biologischer Dienst Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie Ethnologischer Dienst Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Geographischer Dienst Geologischer Dienst Geophysikalischer Dienst Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Historischer Dienst Informationstechnischer Dienst Kryptologischer Dienst Kunsthistorischer Dienst Landwirtschaftlicher Dienst Lebensmittelchemischer Dienst Mathematischer Dienst Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst Mineralogischer Dienst Musikwissenschaftlicher Dienst Orientalischer Dienst Ozeanographischer Dienst Pharmazeutischer Dienst Physikalischer Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 315 Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Raumordnungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt Höherer technischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur Höherer naturwissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Geograph Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt Romanistischer Dienst Slawistischer Dienst Sprachendienst Statistischer Dienst Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Tierärztlicher Dienst Wetterdienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Zahnärztlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer tierärztlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Bibliotheksdienst Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen Dokumentationsdienst Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Informationstechnischer Dienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Nautischer Dienst Raumordnungsdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst 316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Seevermessungstechnischer Dienst Schiffsmaschinendienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Weinbaulicher Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf Kartographinnen und Kartographen Laborantinnen und Laboranten Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer Zeichnerinnen und Zeichner Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur Nautischer Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 317 Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Einfacher technischer Verwaltungsdienst Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Einfacher technischer Verwaltungsdienst und Telekommunikation Deutsche Bundespost Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Einfacher technischer Verwaltungsdienst Einfacher technischer Verwaltungsdienst Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener Auswärtiger Dienst 318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Gehobener Forstdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Dienst ­ Fachrichtung Bahnwesen ­ Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Gehobener technischer Verwaltungsdienst ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Gehobener technischer Verwaltungsdienst und Telekommunikation Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Gehobener technischer Verwaltungsdienst und Telekommunikation Deutsche Bundespost Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Gehobener technischer Verwaltungsdienst Telekom Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Gehobener technischer Verwaltungsdienst Höherer Auswärtiger Dienst Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Höherer Forstdienst des Bundes Höherer Zolldienst des Bundes Höherer Auswärtiger Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 319 Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Höherer Archivdienst des Bundes Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Höherer Schuldienst in der Bundespolizei Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst