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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung StrbauMstrV)
Vom 17. Februar 2009
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Straßenbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 1. einen Betrieb selbständig zu führen, 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 3. die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen: 1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen, 6. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; statische Systeme erkennen, 7. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, 8. Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchführen, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenabsteckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkelmessungen, 9. Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und Eigenschaften unterscheiden sowie auf Verwendbarkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontaminierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und hieraus resultierende Maßnahmen einleiten, 10. Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen, sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen; Gründungen herstellen und Gebäude sichern, 11. Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren, 12. Aufgrabungen in Verkehrsflächen Oberbau wieder herstellen, durchführen,
13. Arten und Eigenschaften von Baustoffen einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, 14. Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und überwachen, 15. Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefestigungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen,
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sanieren und instand setzen; Ausführung planen und überwachen, 16. Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des Gleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und überwachen, 17. Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhaltung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflächen planen, ausführen und überwachen, 18. Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, ausführen und überwachen, 19. Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere unter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrünung und der Verwendung von Spezialbelägen, planen, ausführen und überwachen, 20. wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Landschaft und Umgebungsbebauung sowie der Renaturierung, planen, ausführen und überwachen; Maßnahmen gegen Auskolkung und Erosion beherrschen, 21. Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 22. Leistungen abnehmen und protokollieren, abrechnen und Nachkalkulation durchführen. §3 Gliederung des Teils I Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Neu- oder Umbau 1. einer Straße oder 2. einer Zufahrt oder 3. eines Parkplatzes einschließlich der Entwässerungsmaßnahme zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage
ist die Durchführungsplanung für einen Teilbereich des Bauprojektes vorzunehmen sowie eine Leistungsbeschreibung zur Vergabe von Fremdleistungen zu erstellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die Durchführungsplanung und die Leistungsbeschreibung mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet. §5 Fachgespräch Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen, 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk. (2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren. (3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere 1. Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge, 2. künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine, 3. Absteckungen und Höhenmessungen, 4. Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und 5. Baustellensicherungen, als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere 1. Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie 2. Baugrubensicherungen in Betracht. (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet. §7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch
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nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Baukonstruktion Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktionstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, bauphysikalischer und ökologischer Aspekte in einem Straßenbaubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Erdbauwerke, Baugruben und Gräben, Gründungen und Gebäudesicherungen planen, berechnen und bemessen, b) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus wasser-, bitumen-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien und Baustoffen, künstlichen und natürlichen Steinen und Platten, planen, berechnen und bemessen, c) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie Entwässerungseinrichtungen für Verkehrsflächen planen, berechnen und bemessen; Lösungen für Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, d) Verfahren für Dichtheitsprüfungen auswählen und Auswahl begründen, insbesondere für Entwässerungsleitungen und -kanäle, e) Gestaltungsmöglichkeiten von Straßen, Wegen und Plätzen unter Berücksichtigung konstruktiver Bedingungen aufzeigen, festlegen und Festlegung begründen, f) Skizzen, technische Zeichnungen und Konstruktionsunterlagen erstellen, bewerten und korrigieren,
g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten, h) Arten und Eigenschaften von Materialien und Baustoffen unter Berücksichtigung konstruktiver Merkmale beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen, i) Bodenarten unterscheiden, bodenphysikalische Prüfverfahren und bodenmechanische Zusammenhänge beurteilen; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechniken sowie behördlicher Genehmigungsvorgaben, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, Instandsetzung und Sanierung beurteilen, e) auftragsbezogenen Einsatz von Baustoffen, Maschinen und Geräten festlegen und begründen, f) Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen bewerten und korrigieren, g) Baustellenberichte erstellen, prüfen und auswerten, h) Verfahren für Lage- und Höhenmessungen beschreiben und Messprotokolle auswerten, i) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, betriebliche Kennzahlen ermitteln,
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c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §9 Weitere Anforderungen Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis einschließlich 30. Juni 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften ablegen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenbauermeisterverordnung vom 2. September 1987 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba