Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 17 vom 01.04.2009  - Seite 648 bis 652 - Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 19. März 2009 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 37 Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 6 Absatz 2 und 3 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), § 6 Absatz 3 eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): schen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/ EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) einschließlich der diesbezüglichen Mitwirkungshandlung des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. §2 Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht. §3 Rücknahme, Widerspruch Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Fertigstellung des Bewertungsberichtes nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen, ausgenommen wegen fehlender Zuständigkeit, abgelehnt, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Artikel 1 Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (RHG-GebV) §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erhebt für seine Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 649 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis GebührenNummer Gebührentatbestand Gebührenrahmen in Euro 8000 8100 8110 8120 8121 8122 8123 8130 8131 8132 8133 8200 8211 8221 8231 8300 Anfertigung eines Bewertungsberichts im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Prüfung der Vollzähligkeit der einzureichenden Unterlagen Anlegen der Anwendungsgebiete Prüfung bestehender Dokumentation für die Rückstandsanalytik für die Toxikologie für das Rückstandsverhalten Anlegen neuer Dokumentation für die Rückstandsanalytik für die Toxikologie für das Rückstandsverhalten Prüfung der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen für die Rückstandsanalytik für die Toxikologie für das Rückstandsverhalten Risikobewertung mit kompletter Neubewertung eines Wirkstoffs (Toxikologie, Analytik, Rückstände) Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung, Koordinierung und Gesamtbewertung Bewertung für die Rückstandsanalytik Bewertung für die Toxikologie Bewertung für das Rückstandsverhalten Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag erster Rückstandshöchstgehalt (RHG) für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs (Toxikologie, Analytik, Rückstände) Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen oder Wirkstoff in Deutschland zugelassen Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung, Koordinierung und Gesamtbewertung Bewertung für die Rückstandsanalytik Bewertung für die Toxikologie Bewertung für das Rückstandsverhalten Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs 5 850 bis 23 400 13 500 bis 54 000 80 bis 320 240 bis 960 175 bis 700 190 bis 760 240 bis 960 175 bis 700 80 bis 320 170 bis 680 130 bis 520 280 bis 1 120 50 bis 200 8301 8310 1 385 bis 5 540 8320 8330 8400 830 bis 3 320 1 175 bis 4 700 8401 8410 8420 8430 1 385 bis 5 540 830 bis 3 320 1 175 bis 4 700 650 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Gebührenrahmen in Euro Gebührentatbestand 8500 Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs (ohne Toxikologie, aber Analytik und Rückstände) Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und in Deutschland zugelassen Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung, Koordinierung und Gesamtbewertung Bewertung für die Rückstandsanalytik Bewertung für die Toxikologie Bewertung für das Rückstandsverhalten Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs Bewertung für das Rückstandsverhalten Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs Risikomanagement für die Rückstandsanalytik für die Toxikologie für das Rückstandsverhalten 65 bis 260 65 bis 260 65 bis 260 2 865 bis 11 460 8501 8510 8520 8530 8600 8611 8621 8631 1 385 bis 5 540 830 bis 3 320 1 175 bis 4 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 651 Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Zulassung des Pflanzenschutzmittels" ein Komma und die Wörter ,,der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/ EWG ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Gebührennummer 1000 wird wie folgt gefasst: ,,Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels". b) In der Gebührennummer 1100 wird die Angabe ,,12 000 bis 50 800" durch die Angabe ,,10 150 bis 42 300" ersetzt. c) Die Gebührennummer 1106 wird wie folgt gefasst: ,,1106 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 000 bis 8 100". g) Die Gebührennummer 1307 wird wie folgt gefasst: ,,1307 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 000 bis 8 100". h) In der Gebührennummer 1400 wird die Angabe ,,11 900 bis 71 700" durch die Angabe ,,10 300 bis 61 000" ersetzt. i) Die Gebührennummer 1407 wird wie folgt gefasst: ,,1407 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 1 000 bis 4 100". j) Nach der Gebührennummer 1930 wird folgende Gebührennummer 1931 eingefügt: ,,1931 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 900 bis 3 600". k) Die Gebührennummer 2100 wird wie folgt gefasst: ,,2100 Tätigkeiten für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG; § 37 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 33a Absatz 1 Nummer 5 Pflanzenschutzgesetz 86 000 bis 150 000". l) Nach der Gebührennummer 4300 wird folgende Gebührennummer 4400 eingefügt: ,,4400 Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500". d) In der Gebührennummer 1200 wird die Angabe ,,35 300 bis 143 400" durch die Angabe ,,29 500 bis 120 000" ersetzt. e) Die Gebührennummer 1207 wird wie folgt gefasst: ,,1207 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 000 bis 8 100". m) Die Gebührennummer 5200 wird gestrichen. n) Nach der Gebührennummer 5300 wird folgende Gebührennummer 5310 eingefügt: ,,5310 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 900 bis 3 600". 4. Im Satz nach der Tabelle wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4400 und 5600". f) In der Gebührennummer 1300 wird die Angabe ,,23 800 bis 143 400" durch die Angabe ,,20 650 bis 124 500" ersetzt. 652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Artikel 3 Neubekanntmachung 2. April 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom Bonn, den 19. März 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.