Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 63 vom 29.09.2009  - Seite 3152 bis 3153 - Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz – SchulObG)

7847-32
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz ­ SchulObG) Vom 24. September 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Artikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Rechtsakte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schulobstprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. §2 Anwendbare Rechtsvorschriften Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit folgenden Maßgaben: 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. 2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig. 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann. 4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen. §3 Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen (1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobstprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird. (2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist. (3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für das Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009 beim Bundesministerium eingereichten regionalen Strategien Grundlage für die Durchführung des Schulobstprogramms. §4 Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder (1) Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Gemeinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundesministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 genannten Kriterien an Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechsbis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3153 Gemeinschaftsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt. (3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die am Schulobstprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobstprogramm durchgeführt wird, bekannt. §5 Mitteilungspflichten Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen. §6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen. §7 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. §8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. September 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner